Israelitische Annalen
- Journal
- Israelitische Annalen
- Volume
- 1841
- Issue
- Heft 52 (24.12.1841)
- Date
- 1841-12-24
- Page
- Seite 415 (sequence 7)
- Language
- German
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4) Eben so wie bei'm Aberglauben wird der Rabbiner auch dem von Unglauben Befangenen die Wahrheiten der Religion annehmbar zu machen suchen, und sind nicht nur gründliche Studien der Religionsphilosophie und die Wahrheiten der positiven Religion, sondern auch tiefe Einsichten in die Natur des Menschen erforderlich. Verbindet der Rabbiner mit diesen Kenntnissen einen tugendhaften Lebenswandel, und bemüht er sich, durch Lehre und Beispiel zu zeigen, daß nur bei einem wahrhaft gottesfürchtigen Leben auch ein glückliches Leben möglich ist, so werden auch in dieser Hinsicht seine Bemühungen nicht ohne Erfolg bleiben. 5) Bei der Vorbereitung zu Eidesleistungen hat der Rabbiner hauptsächlich auf die Ueberzeugung hinzuwirken, daß nicht nur wirklich falsche Eide, sondern auch solche, die vermieden werden können, den Vorschriften der israelitischen Religion zuwider und daher sündlich sind. Denen aber, welche auf Verlangen der Obrigkeit in Rechtssachen schwören, bringe er an der Hand der vorgeschriebenen Belehrung (Verordnung vom 25. Oct. 1828. § 3) richtige Begriffe von der Natur und Heiligkeit des Eides bei, und mache sie aufmerksam auf die Folgen, die nach den Lehren der israelitischen Religion ein leichtsinnig oder falsch und betrüglich geschworner Eid, ohne Unterschied des Glaubensbekenntnisses derer, für oder gegen welche der Eid geleistet wird, für die Ruhe ihres Gewissens, für die Zufriedenheit ihres Lebens und für die Hoffnung ihrer Zukunft haben müsse. 0) Kommen Ehezwistigkeiten zur Kenntniß des Rabbinen, so suche er sie bcizulegen, bevor der Bruch unheilbar wird. Zu diesem Ende forsche er nach den Ursachen der Uneinigkeit und ermahne die Ehegatten-zur Geduld, zur Nachgiebigkeit und zur Verträglichkeit. Bei dem ersten Sühne-Versuch, welchen der Rabbiner in Gemeinschaft mit dem ersten Ortsvorsteher vorzunehmcn hat (Gesetz vom 25ten April 1828. § 4») muß sein Bemüi hen hauptsächlich darauf hingerichtet sein, durch zweckmäßige j Vorstellungen, Belehrungen und Ermahnungen Frieden zu! stiften, die gegenseitigen erbitterten Gemüther zu besänftij gen, und durch Gründe oer Religion und der Vernunft sie zur Fortsetzung ihrer Ehe und zur Erfüllung ihrer Pflichten zu bewegen. Bleiben diese Vorstellungen fruchtlos und ist noch Hoffnung auf eine Wiedervereinigung vorhanden, so trägt zuweilen eine kurze Bedenkzeit, welche den uneinigen Eheleuten gegeben wird, mehr zur Aussöhnung bei als die nachdrücklichsten Ermahnungen und Vorstellungen. Vermag das gemeinschaftliche Unteramt eine Wiedervereinigung nicht zu Stande zu bringen, so ist die ganze Sache mit Gewissenhaftigkeit und Unpartheilichkeit zu untersuchen, beide Theile sind umständlich zu vernehmen, und das Protokoll, nachdem solches von beiden Theilen unterschrieben ist, dem zuständigen Bezirksgericht zur weitern Verhandlung vorzulegen. Da übrigens, um der Pflicht der Seelsorge nach ihrem ganzen Umfange zu genügen, das Vertrauen der Gemeinde unentbehrlich ist, so wird der Rabbiner hauptsächlich bemüht sein, sich dieses zu erwerben. Es wird ihm dieses gelingen wenn er zwischen sich und seiner Gemeinde eine Art vvn Familien-Verhältniß herzustellen sucht, sich sowohl der häuslichen als öffentlichen Erziehung des Unterrichts nach Kräften annimmt, wenn er jedem Einzelnen in der Gemeinde Freund und Rathgeber ist, und wenn er, sowohl in wissenschaftlicher als religiös-sittlicher Hinsicht, sich über den seiner Seelsorge anvertrauten Gemeindegliedern zu erhalten bemüht ist. Die weitern Bestimmungen übertragen dem Rabbinen § 12 eine Art Seelsorge, hauptsächlich Behufs der Vorträge, um diese dem Geiste und der sittlichen Stufe der resp. Gemeinde anzupassen; ferner tz 13 die Pflichten eines Kirchenvorstehers; § 14 die Aufsicht über den Vorsänger und Religionslehrer; § 15 die Pflicht, Filialgemeinden zu bereisen. Die übrigen, tz 16 und 1? ordnen die Amtsgeschäfte des Rabbinen, und tz 18. 19 und 20 enthalten einige Anweisungen über sein Privatleben. Nachrichten und Correspondenzen. Aus dem Darmstädtischen. — Bei dem separatistischen Geiste, welcher sich so vielfach in unsrer Zeit offenbart , muß man es zur Steuer der Wahrheit und zur Ehre unseres Landes, wo die Religiosität immer noch ihren hohen Werth hat, bemerken, daß eine friedliche gegenseitige Anerkennung nicht nur unter den verschiedenen christlichen Bekenntnissen, sondern auch unter riesen und den Israeliten immer mehr sich geltend macht, was denn auch das Zusammenwirken zu allen guten Zwecken sehr erleichtert und fördert. Jüngst sprachen selbst die öffentlichen Blätter von der Feier zweier Leichenbegängnisse, welche recht deutlich die Herzlichkeit gegenseitiger Theilnahme und die allgemeine Verehrung, deren die israelitischen Ehrenmänner in unfern Stadtgemeinden genießen, an den Tag legten. Sowohl am Grabe des durch seine hebräischen Verlagswerke weit bekannten, in seinem Wohnorte Rödelheim aber noch besonders als Mitbürger hochgeachteten Herrn Lehrberger*), als auch an dem des Herrn Sugenheim in Offenbach, welcher fast nur dem Gemeinwesen gelebt hatte, sprachen nach dem israelitischen Prediger auch die christlichen mit einer *) Mit Verwunderung hat man in auswärtigen Blättern gelesen, daß am Grade des Herrn Lehrberger sofort für die Wiltwe, welche kür; zuvor ihr ganzes Vermögen verloren hätte, eine Subscription eröffnet worden sei, auf welcher Einer der Geistlichen sofort mit einer namhaften Summe unterzeichnet hätte, um andere zur Nacheiferung aufzumuntern. Diese Nachricht befindet sich auch in den Archives Israelites Nr. 11 als Correspondenz aus Rödelhenn. Inzwischen entbehrt sie alles Grundes, da der Verstorbene seine obwohl zahlreiche Familie in den besten Umständen hinterläßt, und die Wittwe das Geschäft ihres Mannes mit Thätigkeit fortsetzt. Diese Berichtigung sollten alle Blätter, welche durch den falschen Bericht der Wttlwe offenbar schaden, aufzunehmen für Pflicht erachten. Einsender.