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Israelitische Annalen · 1841-12-24 · Heft 52 (24.12.1841) · p. Seite 414

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Journal
Israelitische Annalen
Volume
1841
Issue
Heft 52 (24.12.1841)
Date
1841-12-24
Page
Seite 414 (sequence 6)
Language
German
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414 len keine Blößen zu geben, die ihn leicht um sein ganzes amtliches Ansehen bringen, und selbst seiner anderweitigen Wirksamkeit als Lehrer der Religion schaden konnte. Zn wichtigen, die ganze Gemeinde betreffenden Fällen, und besonders in Ehesachen u. dgl., hat der Rabbiner, wenn er begründete Zweifel über die Sache hegt, solche an die Oberkirchenbehörde zu bringen. § 10. Trauungen. Wenn Verlobte sich zur ehelichen Einsegnung bei dem Rabbiner melden, so hat dieser vor allen Dingen sich zu erkundigen, ob kein in den Landesgesetzen begründetes Ehe- Hinderniß obwalte, und im Falle ein solches vorhanden ist, >! die Brautleute anzuweisen, die Dispensation bei der zustän-!! Ligen Behörde nachzusuchen. (Gesetz vom 25sten April 1828.!l Art. 39.)! Ohne besondere Erlaubnis des zuständigen Bezirks- Amts darf weder Proclamation noch Copulation vorgenommen werden. (Gesetz vom 25sten April 1828. Art. 37 und 38 und König!. Verordnung vom 14. Zuni 1828. § 36.) j Zur Einholung der Dispensation sind die Brautleute j auch anzuweisen, wenn sie an einem dritten Orte, dem! weder der Bräutigam noch die Braut angehört, oder außeri! halb der Synagoge in einem Privathause sich wollen trauen I lassen. I Hat die Braut ihre Heimath außerhalb des Rabbinatsis Bezirks, so hat der Rabbiner, zu dessen Bezirk der Bräutigam gehört, mit dem Rabbiner, in dessen Bezirk der Ge-! burtsober Wohnort der Braut liegt, in Communication! zu treten, damit die Proclamation derselben zur gehörigen Zeit vorgenommen werde. I Haben die Verlobten die bezirksamtliche Erlaubnis zur! Verehelichung erhalten, und hat die dreimalige Verkündigung nach beigebrachten Zeugnissen stattgefunden, oder die! Brautleute sind davon dispensirt worden, so ist die Trauung n in der Synagoge vor der heiligen Lade vorzunehmcn. Zur Einleitung der ehelichen Einsegnung bediene sich der Rabbiner entweder des im Anhänge zur Svnagogenordnung vorgej schriebenen Formulars oder einer zu diesem Zweck verfaßten > Rede, in welcher er die Verlobten auf die wichtigen Pflichj ten ihres neuen Standpunktes aufmerksam macht, und nach! deren Beendigungen er die am Ende des Formulars befindj lichen Fragen an die Brautleute richtet.! Die Benedictionen klDH), so wie! auch den Traubrief trage er ohne besondere Mo-! dulation mit Andacht und Würbe vor, und vermeide alles, > was die Feierlichkeit der Handlung stören könnte. Nach vollzogener Trauung ist der bezirksamtliche Erlaubnißschein nebst einem Trauungsschein dem zuständigen Pfarramt zur Vervollständigung der Familien-Register zuzustellen. Ueber die Trauungen ist auch von dem Rabbiner ein eigenes Register zu führen, in welches Vor - und Zuname des getrauten Paares, Tag und Jahr der Trauung einzutragen ist. § 11. Seelsorge. Außer diesen bestimmten Fällen gicbt es noch viele Zustände, Umstände und Verhältnisse, welche die Aufmerksamkeit und Thätigkeit des Rabbinen in Anspruch nehmen: 1) Kranke zu besuchen und sich ihrer anzunehmen, ist eine Verpflichtung, welche die Religion jedem Israeliten und um so mehr dem Geistlichen auferlegt. Auch unberufen besuche der Rabbiner jeden Kranken seiner Gemeinde als Freund, der an seinen Leiden innigen Antheil nimmt; fehlt es dem Kranken an ärztlicher Hülfe oder an der nöthigen Pflege, so suche er sie ihm zu verschaffen. Die Unterhaltung mit demselben sei auf Trost, Erheiterung, Ermunterung, Erweckung der Geduld und des Vertrauens auf Gott, auf Einkehr in sein Inneres, auf Erkenntniß seines religiös-sittlichen Zustandes und auf Besserung seines Lebens gerichtet. Findet er den Kranken gefährlich, so suche er ihn mit Vorsicht zum üblichen Sündenbekcnntniß Oi^i) zu bringen, und durch Zuspruch den letzten Kampf ihm zu erleichtern und durch Belebung und Stärkung der Hoffnung auf ein ewiges Leben ihm die Schrecknisse des Todes und des Grabes zu benehmen. Genest der Kranke, so vermahne er ihn zum Danke gegen Gott, zur Erfüllung seiner Gelübden, zur Schonung seiner Kräfte, und zur gewissenhaften Anwendung derselben. , Ueber den Besuch der Kranken außerhalb des Rabbinatssitzcs wird auf den besondern Erlaß der Oberkirchenbchörde vom heutigen verwiesen. 2) So wie der Kranken, hat sich der gewissenhafte Geistliche auch anderer Leibenden anzunehmen, und ihnen (versteht sich, ohne Zudringlichkeit) mit seinem Rath und mit seinem Beistand, mit seinem Trost und mit seiner Hülfe beizustehen. Eine besondere Fürsorge hat der Rabbiner auf die Nothleidenden in seiner Gemeinde zu richten. Arbeitsfähige Arme ermahne er zum Fleiß und zur Thätigkeit, Schwachen, Alten und Gebrechlichen suche er die nöthige Unterstützung zu verschaffen und so viel als möglich ihr Elend zu lindern. Trauernden und Schwermüthigen spreche er Trost ein, und suche sie dem Leben und seinen Freuden wieder zuzuführen. Allen Unglücklichen und Verlegenen stehe er mit seinem Rath bei, und suche das Unglück, wo er ihm begegne, zu vermindern und das Glück seiner Anvertrauten auf jede Weise zu befördern. Dabei sei sein Umgang mit den Leidenden darauf gerichtet, sie Geduld zu lehren, sie auf die Hinfälligkeit und Vergänglichkeit der irdischen Güter aufmerksam zu machen, und sic zu bewegen, sich der unvergänglichen und dauerhaften zu versichern. 3) Der in der Gemeinde herrschende Aberglaube verdient ebenfalls besondere Aufmerksamkeit des Geistlichen. Er begegnet dem Aberglauben am besten durch anschauliche Beispiele seiner Nichtigkeit und durch Benutzung solcher Gelegenheiten, wo der Betrug oder die Täuschung auf's Unverkennbarste vor Augen gelegt werden kann. Noch sicherer wird jedoch dem Aberglauben entgegenwirkt, wenn der Jugend in der Schule gründliche Kenntniß der Religion und der Natur beigebracht werden, wodurch seine Quelle, Unwissenheit, verstopft wird.

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