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Israelitische Annalen · 1841-12-10 · Heft 50 (10.12.1841) · p. Seite 397

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Journal
Israelitische Annalen
Volume
1841
Issue
Heft 50 (10.12.1841)
Date
1841-12-10
Page
Seite 397 (sequence 5)
Language
German
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397 bildung vernachlässigen, sie der Unwissenheit, der Arbeitsscheu u. s. w. nicht aus allen Kräften entgegenarbeiten, wo sie solche antreffen, Israel in die Erniedrigung zurücksinken muß, aus der es sich kaum erhoben. Do viel hängt von dem Amte des Rabbinen ad, so viel ist seinen Händen anvertraut. Erkennt und schätzt der. Rabbinen diesen heiligen Beruf in seiner ganzen Wichtigkeit, so wird er sich auch angetrieben fühlen, ihm nach seinem ganzen Umfange Genüge zu leisten, eingedenk des göttlichen Segens: „daß die Frommen leuchten werden, wie des Himmels Glanz, und die, welche Viele in der Gerechtigkeit bestärkt, wie die Sterne immer und ewiglich." §2. Leitung des Gottesdienstes. Da der öffentliche Gottesdienst in der Synagoge unter > Aufsicht und Leitung des Rabbinen steht, (Gesetz vom | 25. April 1828, Art 51), so wird von seiner Seite nicht > nur genaue Kenntniß der Gottesdienst-Ordnung und der | Gebete, sondern auch vorzüglich der auf den Cultus und j Ritus bezüglichen Ritual-Vorschriften vorausgesetzt, damit derselbe im Stande sei, den ganzen Gottesdienst gehörig beaufsichtigen und leiten zu können. Dabei hat er sich aller wtllkührlichen Abänderungen der Liturgie zu enthalten, und! sich strenge nach der eingeführten Synagogen-Ordnung zu j richten.!i Diejenigen Gebete, welche der Rabbine vorzutragen hat, j: soll er mit Anstand, Würbe und Andacht verrichten, um jj in den Anwesenden gleiche religiöse Empfindungen zu wecken.!j Ist er zugleich Vorsänger, so hat er sich in dem ritual-!! mäßigen Vortrag der Thora nach Voealen und Aceentcn ' zu üben, um auch diesen Theil des öffentlichen Gottesdienstes s mit Anstand und Würde vortragen zu können, und durch | denselben die allgemeine Andacht und die Erbauung zu dejj fördern. Nicht weniger ist es in letzterem Falle seine >! Pflicht, die eingeführten Choral-Melodieen sich eigen zu machen, um Gebete und Lieder nach demselben vortragen zu können. I' Auch die willige Aufnahme und Vervollkommnung des!i deutschen Gesanges in der Sinagoge soll der Rabbine sich angelegen sein lassen. Zu diesem Ende die Lieder des Gesangbuches bei jeder passenden Gelegenheit erklären, ihren religiösen Nutzen zeigen, und besonders die erwachsende Jugend zur Theilnahme am Gesänge ermuntern. Ueberhaupt hat der Rabbiner für die Ruhe, den Anstand und die Würde bei dem öffentlichen Gottesdienste möglichst zu sorgen, und dieses wird am sichersten erzielt, wenn er selbst weder Gleichgültigkeit noch Geringschätzung, weder Langweile noch Ueberdruß zeigt, sondern mit der, dem heiligen Orte und der heiligen Sache gebührenden Achtung und Ehrfurcht am ganzen Gottesdienste Theil nimmt, und alle seine Pflichten bei der Leitung desselben, mit Gefühl und Anstand, ohne Uebertreibung und Affectation, erfüllt. §3. Religiöse Vorträge. Eines der wichtigsten Geschäfte des Rabbinen sind die religiösen Vorträge, die er an jedem Sabbathe und Festtage in deutscher Sprache zu halten hat, und durch welche er hauptsächlich auf religiös-sittliche Bildung seiner Gemeinde wirken soll. Der Zweck dieser Vorträge kann kein anderer sein, als Belehrung und Erbauung, und es muß die Absicht des Lehrers der Religion sein, durch dieselbe das ganze Leben in allen seinen Beziehungen durch das Licht des Glaubens zu erleuchten und zu erheitern, alles Wollen und Thun des Menschen nach dem göttlichen Worte zu regeln und für Alles, was ihm im Leben begegnet, ihn durch die göttliche Verheißungen stärken und trösten. Gründliche Kenntniß der väterlichen Religion nach allen ihren Theilen, ungeheuchelte Gottesfurcht und wahrhafte Gottesverehrung, Vertrauen und Gehorsam, Gerechtigkeit und Menschenliebe, Treue und Redlichkeit soll durch die Predigt befördert, dagegen Unglauben und Aberglauben, Kleinmuth und Verzweiflung, Unsitllicbkeit und Lasterhaftigteit durch dieselbe bekämpft und verhindert werden. Auf den Grund der heiligen Schr.ft hat daher der Rabbine seine Zuhörer über Gott und seine Führungen des Menschen-Geschlechts, über die Bestimmung des Menschen, seine Pflichten und seine Hoffnungen zu belehren, und die religiösen Wahrheiten und Lehre so darzustellen, daß tadurch heilige Gesinnungen und Vorsätze entstehen, die ins Leben übergehen, es vergöttlichen und sittlichen. Keine Wahrheit der Religion und keine Pflicht des Lebens ist von der Kanzel auszuschließen, und selbst die religiösen Eeremonien und Gebräuche sind bei Gelegenheit zum Gegenstand der Vorträge zu machen, um das gehörige Licht über sie zu verbreiten, und der Gleichgültigkeit sowohl als der Werkheiligkeit entgegen zu arbeiten. Von besonderer Wichtigkeit für den Lehrer des göttlichen Wortes ist genaue Kenntniß des religiösen Zustandes seiner Glaubens-Genossen im Allgemeinen und seiner Gemeinde insbesondere; denn erst alstannn ist er im Stande, seine Vorträge den Bedürfnissen und Verhältnissen der Gegenwart anzupassen, sie nach der Bildungsstufe und der Fassungskraft seiner Zuhörer einzurichten, vor herrschenden Fehlern und Lastern (versteht sich ohne alle Persönlichkeit und ohne Anspielung auf Thatsachen, die zum Aergerniß gereichen) zu warnen, und religiös-sittliche Irrthümer mit! Klugheit und Nachdruck zu bekämpfen und zu berichtigen. Aber nicht nur in Beziehung auf den Inhalt, sondern auch j hinsichtlich der Darstellung muß sich die Predigt nach der geistigen Bildungsstufe und der Fassungskraft der Zuhörer! richten. Die Ordnung, welche in der ganzen Rede herrscht, muß daher einfach und leicht behältlich sein, die einzelnen Theile in logischer Ordnung auf einander folgen, und die einzelnen Sätze jedes Theils so, daß sie unter sich zusammenhängen und folgerecht auseinander sich entwickeln. Hinsichtlich der Sprache befleiße sich der Prediger der Richtigkeit und Reinheit, der Einfachheit und Wärme, und vor allen Dingen einer nervigen Kürze. Die Aussprache sei richtig, deutlich und ausdrucksvoll, die körperlichen Bewegungen natürlich, dem Gegenstand und der heiligen Stätte angemessen. Zur Erreichung des ganzen Zweckes der religiösen Rede

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