Israelitische Annalen
- Journal
- Israelitische Annalen
- Volume
- 1841
- Issue
- Heft 50 (10.12.1841)
- Date
- 1841-12-10
- Page
- Seite 396 (sequence 4)
- Language
- German
- Belongs to
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396 dem Handel (der doch noch immer sich freier bewegen, und bei den bestehenden gesetzlichen Vorschriften nie zu einem schädlichen Gewerbe werben kann) zu widmen. Nicht minder drückend und das sittliche Ehrgefühl, die Wurzel aller bürgerlichen Tugenden, tief verletzend, sind die auf unseren Verträgen mit christlichen Unterthanen haftenden Beschränkungen. Mag es sein, daß das Betragen Einzelner unter uns (das der Christen ist ja auch nicht immer rein und makellos) damals eine solche Maßregel veranlaßte; aber zu einem Gesetze, zu einem für Iahrzehnten bleibenden Gesetze darf sie nicht werden, das Gesetz einer gerechten europäischen Regierung darf nicht wegen der Unsittlichkeit Einzelner die sämmtlichen Bekenner einer Religion, aus deren Schooß das Christenthum hervorging, die denselben Gott und dieselbe Tugend lehret, auf immer als Betrüger stempeln. — Diese und andere Beschränkungen der Iudenordnung (deren Schädlichkeit wir schon in unfern frühem unterthänigsten Vorstellungen, aus die wir uns hier ehrerbieiigst beziehen, nachgewiesen), müssen uns um so mehr niederbeugen, wenn wir bedenken, daß seit dem Erscheinen jenes Gesetzes, welches doch sich selbst hinsichtlich seines beschränkenden Theiles als ein provisorisches ankündigte, unsere innern Zustände ganz andere geworden sind, daß unsere Kinder m gut geleiteten Schulen und durch zeitgemäß gebildete Lehrer, die die Fürsorge Ew. Königl. Hoheit uns gegeben , gelernt haben, sich als Menschen zu fühlen, sich bewußt zu werden, was eine Regierung von ihren Unterthanen, was diese von ihr fordern dürfen; aber sie sind zu diesem bessern Bewußtsein, zu diesem edlerN Gefühle ihrer selbst nur gelangt, um ihr Unglück zu fühlen, um zu sehen, wie sie trotz ihrer besseren Bildung dennoch vom Gesetze zurückgesetzt, gebrandmarkt werden. Nein! wir müßten nicht wissen, daß das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach in Wissenschaft und Bildung, in Rechtsachtung und Humanität stets den ersten Rang im deutschen Vaterlande eingenommen; wir müßten nicht wissen, daß unser Durchlauchtigstes Fürstenhaus stets sich durch Milde und wahrhafte Frömmigkeit ausgezeichnet, durch eine Frömmigkeit, die das Recht achtet in jedem Menschen ohne Unterschied des Glaubens, des Bekenntnisses, der Religion; wir müßten fürchten, daß unsere achtbaren Volksvertreter sich den lauten Forderungen der Menschlichkeit, den unabweisbaren Ansprüchen einer fortgeschrittenen Zeit verschließen können, könnten wir zweifeln, daß es gnädigste Erörterung finden werde, wenn wir hiedurch die unterthänigste Bitte wagen: Ew. Königl. Hoheit wolle huldreichst die in der Iudenordnung von 1823 enthaltenen Beschränkungen aufheben oder zu mildern geruhen. Mit noch erhebendem Gefühlen werden wir uns dann als die Kinder des Bodens betrachten können, der nun wahres Vaterland uns wird; mit noch höherer Liebe uns seiner Wohlfahrt widmen, mit noch heißerer Andacht unsere Gebete zu dem senden können, an dessen Thron auch unser Recht hängt, und der jeden Schutz des Rechtes, jeden Strahl der Liebe an denen segnet, die er zu seinen Stellvertretern auf Erden berufen hat. Die wir in tiefster Ehrfurcht ersterben Ew. Königl. Hoheit allerunterthänigstcr israelitischer Gemeinde-Vorstand zu Skadt-Lengsfeld (zugleich im Namen und Auftrag der übrigen Gemeinden des Eiscnachischen Kreises). Stadt-Lengsfeld, 3. Nov. 1841. Königreich Würtemberg. (Oktober 1841.) Endlich ist eine Amts-Instruction für die Rabbinen und eine solche abgesondert für die Vorsänger des Königreichs Würtembergs, „unter höherer Genehmigung ertheilt von der königl. israelitischen Oberkirchenbehörde," erschienen und durch die resp. Oberämter den Betheiligten mitgetheilt worden. Da dieselben, sowohl die Instruction für die Rabbinen wie auch die für die Vorsänger, auch dem größeren Publikum von Wichtigkeit sein dürfte, so erhalten Sie hiedurch dieselben in wortgetreuer Abschrift zum Abdruck in den Annalen, und werde mir blos am Ende einige Bemerkungen anzufügen erlauben. Amts-Instruction für die Rabbinen des Königreichs Würtemberg. Unter höherer Genehmigung ertheilt von der königl. israelitischen Ober - Kirchenbehörde. § 1. Wichtigkeit des Amtes. Das Amt des Rabbinen, als Lehrers und Dieners der Religion, ist in der gegenwärtigen Zeit von besonderer Wichtigkeit. Denn ihm ist nicht nur die heiligste und wichtigste Angelegenheit seiner Glaubensgenossen, die Erhaltung und Befestigung der väterlichen Religion anvertraut, er soll nicht nur Menschen über ihre heiligste Interessen belehren, sie vor Unglauben, vor Aberglauben und vor Lasterhaftigkeit bewahren, dagegen sie zur Frömmigkeit, zur Tugend und Glückseligkeit anleiten, und auf diese Weise dazu beitragen, daß es im Allgemeinen besser werde auf Erben, sondern auch vermittelst seines Amtes und seiner Stellung auf die Verbesserung der bürgerlichen Lage Israels heilsam einwirken. Je mehr sich nämlich die Lehrer des Volks die wahrhafte Erleuchtung und Veredlung ihrer Glaubens- Genossen werden angelegen sein lassen, je mehr sie sich bemühen werden, ihnen Neigung zu ordentlichen Gewerben und Liebe zum Vaterlande einzuflößen, die gewissenhafte Erfüllung aller Bürgerpflichten und die Ausübung aller Bürger-Tugenden unter ihnen zu befördern, um so eher wird Israel in den Augen der Fürsten und der Völker Anerkennung finden, und um so bälder werden auch die Schranken fallen, welche es bis jetzt noch von so manchen Rechten ausschließen. Umgekehrt kann es auch nicht fehlen, daß wenn die Lehrer der Religion diesen Theil der Volks-