Israelitische Annalen
- Journal
- Israelitische Annalen
- Volume
- 1841
- Issue
- Heft 50 (10.12.1841)
- Date
- 1841-12-10
- Page
- Seite 395 (sequence 3)
- Language
- German
- Belongs to
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395 Und dieser flache Deismus soll den anomalen Zustand in der bürgerlichen Stellung rechtfertigen oder erklären? Wo ist ein Oedip, der dies löset? (Fortsetzung folgt.) II. Aktenstücke aus dem WeLmarschen. Emanzipationsfrage. Eingabe der Gemeinde zu Stadt Lcngsfeld an des Großherzogs K. H. Durchlauchtigster Großherzog, Gnädigster Fürst und Herr! Mit der tiefen Ehrfurcht frommer Unterthanen gegen den ihnen von Gott gegebenen Fürsten, aber auch mit dem Muthe und dem Vertrauen, das eine gerechte Sache erzeugt, nahen wir uns dem Throne Ew. Königlichen Hoheit und legen unsere Bekenntnisse und Bitten zu den Füßen desselben: Es sind nun bereits achtzehn Jahre, daß in dem höchstseligen Fürsten dieses Landes der Entschluß entstand, auch die Verhältnisse seiner jüdischen Unterthanen auf eine angemessene und billige Weife zu ordnen, ihren Pflichten eine bestimmte Begrenzung, ihren Rechten einen gesetzlichen Schutz — und ihren gottesdienstlichen und Schul-Anstalten eine zeitgemäße Beaufstchligung zu gewähren. Die Folge jenes hochherzigen Gedankens war bas Gesetz vom 2>!sten Juni 1823, welches die Rechte und Verhältnisse der Bekenner des mosaischen Glaubens ordnete und feststellte. Obgleich nun dasselbe die Gerechtsamen derjenigen israelitischen Unterthanen, welche in dem ehemaligen westphälischen Reiche stch einer vollkommenen Gleichstellung mit den übrigen Slaatsoürgern erfreueten, keinesweges im vollen Umfange anerkannte, so ward es doch von uns Allen mit Freude und tiefem Dankgefühle begrüßt, so zogen wir dennoch den milden Sonnenschein unseres rechtmäßigen Fürsten dem schimmernden Lichte der Fremdherrschaft vor, zumal da wir das, was die Gegenwart uns noch versagte, mit Zuversicht von der Zukunft erwarten durften; denn nur „aus gebotener Rücksicht auf unfern dermaligen Zustand" hatte die Judenordnung unfern vollen Rechtsanspruch noch versagt, unsere gänzliche Gleichstellung noch Vorbehalten. Auch zeigte sich's bald, daß wir uns nicht getäuscht, daß die trefe Rechtsachtung und wahrhaft religiöse Erleuchtung, die als das schönste Diadem an dem Haupte unseres verewigten Landesvaters glänzten, sich in ihrer ganzen Herrlichkeit auf Ew. Königl. Hoheit vererbten, daß auch in Beziehung auf uns, in Beziehung auf die unglücklichen Genossen der mosaischen Religion, jenes Wort zu voller Wahrheit werden sollte, was Ew. Königl. Hoheit bei Höchstihrer Thronbesteigung ausgerufen: ganz im Geiste und nach den erleuchteten Grundsätzen Zhres Höchstseligen Herrn Vaters zu regieren. Schon im Jahre 1832 trat Ew. Königlichen Hoheit Ministerium mit einem Gesetzentwurf hervor, in welchem die Beschränkungen der-Judenvrdnung, die Unebenheiten, die man bei ihrer Promulgation auf dem an sich anerkannten Boden der Rechtsgleichheit noch nöthig erachtet, bedeutend gemildert wurden. Allein ein unglückliches Geschick schwebte über jenem Ereigniß, und was Höchstihr erleuchtetes Ministerium, und mit ihm gewiß alle wahrhaft Gebildeten im Lande gewünscht hatten, konnte noch nicht das Helle Licht des Tages seben. Einen freundlicheren Anklang fand ein im Jahre 1835 dem getreuen Landtag communicirtes Gesuch der Israeliten, indem wenigstens ein Theil jener Versammlung (und wir dürfen wohl — ohne baß wir dadurch der Einsicht und Rechtlichkeit der übrigen Mitglieder im Geringsten zu nahe treten wollen — sagen: der angesehenste und gebildetste) sich für die Verbesserung unserer Verhältnisse aussprach. Seit jener Zeit ist es im deutschen Vaterlande überall lichter und Heller geworden. In dem benachbarten Kurhessen erfreuen sich unsere Glaubensgenossen einer vollkommenen Emanzipation; in Würtemberg, Baden, dem Großherzogthum Hessen, sind sie nur noch von den h'öhcrn politischen Rechten ausgeschlossen; wir aber befinden uns nach beinahe zwei Jahrzehnten noch in dem beschränkten, traurigen, provisorischen Zustande, den das Gesetz von 1823 nöthig hielt: Während nach dem Heimathsgesetze jeder, der sich ernähren kann, wenn er nicht ein förmlicher Verbrecher, ein erwiesener Betrüger, oder ein wahrhafter Verschwender ist, eine Familie begründen darf, wird unfern Söhnen, mit Ausnahme von Einem, dieses versagt, wenn sie nicht ein anderes bürgerliches Gewerbe als den Handel betreiben. So hart eine solche Beschränkung des natürlichsten und heiligsten Rechtes des Menschen ist, so würden wir die gute j Absicht des Gesetzes, uns zu den übrigen bürgerlichen Gewerben zu erziehen, mit Dank erkennen, wenn dasselbe nicht wieder durch eine andere Beschränkung, durch die, welche uns auf unsere bisherigen Wohnort verweist, gerade jene heilsame Absicht vernichtete. Denn was sollen unsere Kinder an diesen kleinen Orten, wo die allermeisten Gewerbe gar nicht betrieben werden können, die wenigen gewöhnlichen aber längst übersetzt sind, mit diesen anfangen? Sehen wir ja mit eigenen Augen, daß ein großer Theil der christlichen Handwerker ein armseliges Unterkommen in der Eichel'schen Fabrik suchen muß, und daß die, welche noch selbstständige Gewerbe treiben, gleichfalls mit der lieben Noth ringen; zeigt ja schon die bisherige Erfahrung, daß diejenigen unserer Söhne, welche sich einem Handwerke gewidmet, ihr Unterkommen im Auslande suchen, oder gar nach der neuen Welt auswandern müssen: wie könnte es da ein gewissenhafter Vater verantworten, wenn er seine Kinder dennoch zur Erlernung eines Handwerkes anhielte, und nicht lieber, so lange die Beschränkung hinsichtlich des freien Umzuges noch besteht, es vorzöge, sie 50*