Israelitische Annalen
- Journal
- Israelitische Annalen
- Volume
- 1841
- Issue
- Heft 49 (3.12.1841)
- Date
- 1841-12-03
- Page
- Seite 390 (sequence 6)
- Language
- German
- Belongs to
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1 PST - 390 — ziehung auf die Form der jüdischen Eide sich freier und gerechter bewiesen, und in mehreren deutschen Staaten sind jene mittelalterlichen Vorschriften gemildert, in andern, wie in Kurhessen, Württemberg, Baden u. a. ganz abgeschafft worden. Allein in Hannover scheint jenes mittelalterliche Institut sich in seiner ganzen Starrheit erhalten zu haben, und cs enthält jene Eidesform Bestimmungen, die mich wohl berechtigen, resp. verpflichten dürften, meine Mitwirkung bei der Abnahme des fraglichen Eides abzulehnen: Es bedarf nämlich keiner Erörterung, daß der Religionslehrer, sobald bei Eidesleistungen Bestimmungen Vorkommen, welche sowohl die Würde des Eides, als die Wahrheit an sich verletzen, seine Mitwirkung verweigern dürfe; denn er wird ja deßhalb hinzugezogen, .um durch seine Gegenwart und Zusprache die Feierlichkeit der Handlung und ihre Heiligkeit, als eine bei Gott ausgesprochene Betheuerung der Wahrheit zu erhöhen. Nimmt er nun aber Theil an dem, was durch Abgeschmacktheiten und Widerwärtiges die Würde der Handlung stört, und durch die Unwahrheit, welche es enthält, gerade das Wesen aller Eide und Betheuerungen verletzt, ^so tritt er dadurch mit sich selbst und seiner amtlichen Funktion in Widerspruch, und ruft vielleicht gar die frevelhafte Gesinnung in dem Schwörenden hervor, welche seine Gegenwart hat verhindern sollen. Einen solchen Charakter hat aber die mitgetheilte Hannövrische Form des Judeneides. So soll der schwörende Jude darin in seinem Rock, Gürtel und Mantel im Gericht erscheinen und zeigen, daß er Arbe Canpliot mit Zizith anhabe. — Um einen Theil des Ersteren möglich zu machen, müßte ein jüdischer Trödler aus dem Jahre 1741 herbeigeschafft werden, denn seit dieser Zeit ist das Tragen eines Gürtels und eines Mantels auch bei den Juden außer Gebrauch gekommen. Auch giebt es wahrhaft fromme Juden genug, die kein Arba-Canphoth mit Zizith auf dem Hemde tragen, wenigstens ist das von den neuern Rabbinen selbst mit ziemlicher Gewißheit anzunehmen, und eine zu haltende Musterung in dieser Beziehung erscheint daher um so lächerlicher. Weder hebräisch noch deutsch ist der Ausdruck: Darum N. N. frage ich Euch, ob Ihr das glaubet, daß ein Jude mechareph umgadeph umchallel haschem. — Es scheint fast, als ob die Gesetzgebung zur Verhütung eines falschen Eides es für nöthig erachtet hätte, selbst vom Mauscheln (dem jüdisch-deutschen Idiom) Gebrauch zu machen. — Eine große Unwahrheit involvirt es, wenn es ferner heißt: „N. N. ich weise Euch auf Eure Thora, auf Art und Weise, wie Ihr unterrichtet und angewiesen seid, nicht der (soll heißen: die) Meinung, die Gebräuche und Erklärungen Euerer Schriftgelehrten und Rabbinen zu billigen." Daraus ging hervor, als ob die Rabbinen je einen falschen Eid gebilligt, oder begünstigt hätten. Das ist aber nichts als Unwahrheit, pure nackte Unwahrheit. Eine gleiche enthält die Aufforderung an den Schwörenden, „anzusagen, ob das gegenwärtige Buch ein wahres und koselier rechtes und gültiges Sepber-Tbora und eben dasselbige Sepber oder Buch sei, darauf ein Jude einen rechten wahren Eid abzustatten verbunden sei," da es selbst nach der Ansicht der hpperorthodoresten Rabbinen bei einem Eide durchaus nicht daraus ankömmt, ob die gebrauchte Thora koscher (d. h. ganz nach rabbinischer Vorschrift geschrieben) oder nicht, ja statt einer geschriebenen Thora, jede gedruckte Bibel genommen werden darf. Wl Was soll der Satz: „daß Ihr nicht meinet, Ihr wäret entschuldiget vor Gott eines falschen Eides, daß Ihr aus Irrthum meinen möchtet, wir Christen wären Ovidim (soll heißen Obedeh) avodo (so heißen abodah sarah) und beteten als Ungläubige fremde Götter an." Wo hat je ein solcher Wahn selbst in dem Gehirn des absurdesten Juden existirt, daß eine christliche Gesetzgebung es nöthig hält, darauf aufmerksam zu machen? — Dasselbe gilt von den Sätzen: „Und daß also dieser Eid, welchen Ihr jetzt schwören sollet, (wie einige vorgeben, daß die Juden in der irrigen Meinung ständen, daß nicht nur ein freiwillig übernommenes Gelübde, sondern auch alle von Juden geschworenen Eide, ja selbst diejenigen, welche selbigen üesdiu oder das Gericht auflegt, ihnen an einem Tage, nämlich am Jom kippur oder großen Vorsöhnungstage durch das an selbigem bei Euch gebräuchliche Gebet Col-Nidre (alle Gelübde) oder auch sonst durch einen Rabbinen, oder drei gemeine Juden erlassen werden könnten,) kein Mensch auf der Welt, er sei wer er wolle, Euch soll und möge Mettir (soll heißen Mathir) sein, oder auflösen und Euch davon befreien. — „Ich frage Euch weiter, ob Ihr glaubet, daß es von Niemanden als von Gott komme, daß Ihr christlicher Obrigkeit unterworfen lebet, und daß Ihr derselben unterthänig sein sollet und müsset. —" Auch diese Stellen sind, hinsichtlich der V o r a u s se tz u ngen, welche ihnen zu Grunde liegen, nichts als Verläumdungen, die aus dem Munde jüdischer. Proselyten hervorgegangen, bei den leichtgläubigen christlichen Regierungen der Vorzeit Eingang gefunden haben; sie zu sprechen ist jedes Mannes von Wahrheit unwürdig, und würde besonders den jüdischen Geistlichen schänden, der durch seine Gegenwart bei Eidesleistungen der Wahrheit dienen, das Recht fördern, die Lüge und das Unrecht verhindern soll. Gedenke ich nun noch, daß die Iudenordnung unseres Landes, wenn sie auch in Berücksichtigung der ceremoniellen Frömmigkeit manchen Israeliten des Großherzogthums noch einige besondere Feierlichkeiten bei jüdischen Eiden (aber auch nur wenn die Gegenparthei des Schwörenden es verlangt) vorgeschrieben, doch sonst nichts von den übrigen mittelalterlichen Elementen, wie sie noch in der Hanövrischen Form des Iudeneidcs eristiren, beibehalten hat, so dürfte meine Weigerung, den fraglichen Eid abzunehmen, nicht nur eine objective, sondern auch eine gesetzliche Begründung erhalten, und es vollkommen gerechtfertigt erscheinen, wenn ich hiemit ergebenst bitte: Es möge Wohllöbliches Iustizamt es der Hanövrischen Behörde anheimgeben, ob sie den Eid des Levy