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Israelitische Annalen · 1841-11-05 · Heft 45 (5.11.1841) · p. Seite 359

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Journal
Israelitische Annalen
Volume
1841
Issue
Heft 45 (5.11.1841)
Date
1841-11-05
Page
Seite 359 (sequence 7)
Language
German
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359 Art. 24. So lange Juden Güter besitzen, mit welchen Patronatrechte verbunden sind, ruhen diese Rechte, jedoch nicht die hierin gegründeten Gegenverbindlichkeiten. Art. 25. Liegende Güter, welche sich im Besitz der Juden befinden, dürfen von solchen eher nicht, als nach fünfjähriger eigener Bewirthschaftung wieder verkauft, verpachtet oder sonst andern Personen abgetreten werden. Eben so dürfen sie nur so viel Häuser käuflich an sich bringen, als ihnen zur eigenen Bewohnung für sich und ihre Familie nothwendig sind. Ausgenommen hiervon sind die von ihnen unternommenen Neubauten, dann Häuser und Güter, welche ihnen in Concursen oder sonstigen Schuldprocessen im Wege gerichtlicher Erecution znm Behuf ihrer Befriedigung eigenthümlich überwiesen werden. Erwerbungen dieser Art dürfen über den Bedarf hinausgehen und zu jeder Zeit wieder auf andere Personen übertragen werden. Sp. Bgr. Die Erwerbung liegender Güter ist den Juden an den Orlen ihrer Niederlassung sowohl nach dem Meining. Patent, als nach dem Hildburgh. Edict gestattet; nur fehlt es an einer Bestimmung darüber: in welcher Zeit sie solche wieder veräußern, verpachten oder sonst an andere Personen abtreten dürfen. Diese Zeitbestimmung ist aber schlechterdings erforderlich, wenn man wucherlichem Handel mit Grundstücken verkehren und die Gemeinden nicht der Gefahr aussetzen will, daß sich Juden unter der Firma des Oeconomiebetriebs bei ihnen einschleichen und nach einem kurzen Versuch in diesem mühsamen Fache ihre Grundstücke wieder verkaufen und ihnen als Schacherer zur Last fallen. (Schluß folgt.) Nachrichten und Correspondenzen. Schwerin, im Oktober 1841. — Nachdem der israelitische Oberrath dieses Landes das erste Jahr seines Bestehens zurückgelegt hat, dürfte es dem allgemeineren Interesse entsprechen, einen Rückblick auf die Wohlthaten, welche bis jetzt dem landesherrlichen Statut für die allgemeinen kirchlichen Verhältnisse der Israeliten Mecklenburgs entsprossen sind, zu werfen. Als eine höchst wichtige Erscheinung stellt sich hervor der Beschluß des Oberralhs zur Abfassung einer Gemeindeordnung für jede einzelne Gemeinde. Was bis jetzt in dieser Beziehung in den Gemeinden unter den verschiedensten Formen und Weisen normirt, das entbehrt der gesetzlichen Anerkennung und ist dabei mehr oder minder Mangel- und lückenhaft. Die hieraus entspringenden fortwährenden Differenzen und sogar kostspieligen Processe abzuschneiden, da- Handwerken hinzuleiten, was sie doch will, wird sie ohne Zweifel durch die fragliche Beschränkung Viele davon zurückhallen, da sie es dadurch hinsichtlich vieler Professionen dem jüdischen Handwerker unmöglich macht, mit dem christlichen zu concurriren und zu bestehen. Auch ist es ein Rückschritt! D. E. > für den Geist der gesetzlichen Ordnung und Eintracht mehr und mehr heimisch zu machen und die Garantie, daß die vollziehende Gewalt in jeder einzelnen Gemeinde den Besten und Würdigsten anvertraut werde, zu erlangen, dies waren die gewichtigen Motive jenes oben erwähnten, durch Herrn Dr. Holdheim angeregten Beschlusses, welcher bereits eine öffentliche Aufforderung an sämmtliche Gemeinden, ihre bisher normirenden Gemeindeordnungen einem zum Entwurf der leitenden Prinzipien der künftigen Gememdeordnung commitirten Mitglied des Oderraths einzusenden, zur Folge gehabt hat. Zwar unterblieb die beantragte Gründung eines Seminars theils als nicht ausführbar, theils als nicht durchaus nothwendig wegen der seitdem von hoher Landesregierung gestatteten Anstellung qualisicirter Ausländer. Jedoch machte es unser hochverehrter Landesrabbiner zu seiner — bei'm schlechten Finanzzustand fast aller Gemeinden — gewiß sehr schwierigen Aufgabe, dem Kirchen- und Schulwesen durch Anstellung tüchtiger Subjecte aufzuhelfen. So ist es ihm namentlich gelungen, hier eine Gemeindeschule zu begründen, den größern Gemeinden (Güstrow, Lützow, Waren) Rabbinats-Candidaten als Lehrer und Prediger resp. in den Herren Dr. Löwe, Traube und Goldstein zu verschaffen und in den meisten kleinen Gemeinden aualifleirte Kirchendiener zu substiluircn. Für weitere Förderung der religiösen Jugendbildung hat der Overrath durch die aus Antrag des Herrn Dr. Holdj heim gefaßten Beschlüsse gesorgt, wonach die Einführung! zweckdienlicher Religionsbücher in jede Gemeindeschule, die;j Anstellung qualisicirler Religionsichrer in jeder Gemeinde ij und die Schulpftichtigkeit der israelitischen Kinder für den |j öffentlichen, israelitischen Religionsunterricht zur gesetzlichen; -Vorschrift erhoben werden soll.! Die allgemeine Einführung einer Religionsweihe für! die israelitischen Kinder beiderlei Geschlechts — neben der H sogenannten Barmitzwah — ist jetzt von Herrn De. Hold-!? heim so weit vorbereitet, daß ein Beschluß des Oberralhs I hierüber nahe bevorsteht.! Wie einerseits die vom Oberrath beschlossene Abschaffung des noch in vielen Gemeinden üblichen Mitzwolh-Verkaufs das Vorspiel zur Aufhebung mancher ähnlichen Mißbräuche ist; eben so wirkt die von unserm wackern LaNdesradbiner geförderte Verbreitung eines geregelten Choralgesanges auf die Hebung des Gottesdienstes. Betrachten wir endlich noch den Samen des Guten und! Religiösen, welchen Herr Dr. Holdheim durch sein Leben, j Lehren und Wirken in alle Gemeinden ausstreuet, und den! mächtigen moralischen Einfluß, den er mit dem Schatz jüdischer Gelehrsamkeit und philosophischer Bildung, mir der Fülle seines Geistes und seines von den höchsten Interessen erwärmten Gemükhes durch seine Predigten ausübr, so könj neu wir uns mit Recht der herrlichen Früchte freuen, welche I das landesherrliche Statut bereits zur Reife gebracht hat und uns noch unter des Allvaters Aegide verheißt, j Diese getreue Darstellung von Thatsachen zeigt zugleich,

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