Israelitische Annalen
- Journal
- Israelitische Annalen
- Volume
- 1841
- Issue
- Heft 45 (5.11.1841)
- Date
- 1841-11-05
- Page
- Seite 358 (sequence 6)
- Language
- German
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358 Jahre eine feste Lebensrichtung angenommen haben, daß sie nicht noch zu einer andern Nahrungsweise umkebrcn könnten. Art. 18. Gewerbe dieser Art (Art. 18) s. g. Schachergewerbe dürfen nur auf den Grund obrigkeitlicher Patente getrieben werden, welche periodisch zu erneuen sind. Art. 20. Dem Schachcrhandel wird gleichgeachtct: ») das Leihen auf Faustpfänder ohne besondere obrigkeitliche Coneession; b) der gewerbsmäßige Betrieb der Geldmäkelei; b) der Betrieb eines Kaufmannsgeschäfts mit unterlassener oder ordnungswidriger Führung der Handelsbücher. Sp. Bgr. Das Leihen auf Faustpfänder ohne obrigkeitliche Controle führt zu Uebervortheilungen aller Art, daher es nicht begünstigt werden darf. Die Errichtung öffentlicher Leihanstalten kann dagegen der Regierung in den Fällen, wo sich das Bedürfniß ausspricht, nur erwünscht sein, und es darf daher auch nur der nicht concessionirte Betrieb zu dem Schachcrhandel gerechnet werden. — Hinsichtlich der Geldmäkelei tritt ziemlich derselbe Unterschied ein, denn nur der gewerbsmäßige Betrieb dieses Geschäfts ist als unanständig und herabwürdigend anzusehen, keineswegs aber die Geldmittclung aus Gefälligkeit und ohne Bedingung einer Belohnung. Art. 21. Als Trödelbändel soll auch angesehen werden: das Ankäufen von Gold und Silber im Bruch, dann das Einhandeln anderer Metalle, Tressen ic. zum Behuf des Wiederverkaufs im Ganzen; eben so das Ankäufen von Federn, Hasenbälgen, Lumpen re., sofern dieser Ankauf mittelst Herumlaufens in den. Häusern der Verkäufer geschieht. Sv. Bgr. Auf das Ankäufen von Gold und Silber im Bruch, deßgleichen von Tressen und andern Metallen re. zum Behuf des Wiederverkaufs, passen *fcic hier ausgestellten charakteristischen Merkmale des Schachelchandels im Ganzen nicht. Dieser Verkehr giebt jedoch häufig zur Dicbshehlerei Anlaß und stellt den Juden gerade in seinen unvortheilhaften Eigcnthümlichkeiten am meisten heraus. Es war daher um so weniger bedenklich, ihn dem Tröbelhandel glcichzustellen, da er mit diesem auch sonst die meiste Acbnlichkeit hat. Art. 22. Juden, welche die Erlaubniß zu einem ordnungsmäßigen Kaufmannsgcschäit zum Schacherhandel mißbrauchen , verfallen zunächst nach dem im Art. 8 bemerkten Rachtheil in eine Geldbuße von 10 —100 fl. rhn. oder eine verbältnißmäßige Freiheitsstrafe. — Eine gleiche Geld- resp. Freiheitsstrafe trifft auch diejenigen Schutzjuden, welche die Art. 18 bemerkten Erwerbszweige ohne obrigkeitliche Erlaubniß treiben oder den im Patent angewiesenen Bezirk überschreiten, oder mit andern, als im Patent bemerkten Gegenständ»« Verkehr treiben. Sp. Bgr. Man hat die Erfahrung gemacht, daß Juden um den Preis eines festen Etablissements auf die härtesten Bedingungen hinsichtlich ihres Nahrungserwerbes in der Hoffnung eingehen, nach Erreichung dieses Zweckes die Aufmerksamkeit der Behörden von sich abzuleiten und zu ihrem frühern Element, den wucherlichen Geschäften, mit desto größerer Leichtigkeit und Ungestörtheit zurückkehren zu können. — Aus diesem Grunde genügt es nicht, das unter dieser Vorspiegelung erlangte Bürgerrecht bei einer solchen Rückfälligkeit wieder zu entziehen, sondern das Ansehen der Gesetze fordert auch, daß sie wegen Täuschung der Obrigkeit mit einer angemessenen Geld- resp. Freiheitsstrafe belegt werden. Art. 23. Der mit dem Betrieb zünftiger Gewerbe verbundene Handel beschränkt sich hinsichtlich der israelitischen Professionisten lediglich auf den Betrieb der eigenen Gewerbserzeugnisse. Sp. Begr. Die in den bestehenden Gesetzen enthaltenen Vorschriften über den Zutritt der Juden zu den Zünften und über die Erlernung und Ausübung der Gewerbe wurden in dem gegenwärtigen Entwurf aus dem Grunde übergangen, weil es im Interesse der Regierung liegt, sie gerade in dieser Hinsicht am wenigsten zu beschränken, und ihr Recht hierzu im Allgemeinen schon aus der Bestimmung des Art. 1 folgt, nach welcher sie den christlichen Unterthanen, so weit keine ausdrücklichen Ausnahmen stattfinden, gleichgestellt sind. Es ist vielleicht zu besorgen, daß die Gewerbscorporationen ohne ausdrückliche Anweisung zur Annahme von jüdischen Lehrlingen und Meistern sich hinfüro noch weniger geneigt hierzu zeigen werden, als dieß bisher mitunter geschah,. und die in einzelnen Zuuflstatuten enthaltenen Bestimmungen, nach welchen zur Meisterschaft ein ehrbarer christlicher Lebenswandel erfordert oder die Erlangung des Meisterrechts von Erlangung des Ortsbürgerrechts abhängig gemacht wird, bei den eigenthümlichen Schwierigkeiten, mit welchen der Zutritt der Juden zu den Gemeinden verbunden ist, dazu benutzen werden, um letztere in ihrem Vorhaben zu hindern. Die Mittel zur Entfernung dieser Uebelftände liegen jedoch schon ausreichend in dem Gewaltumfang der Regierung, insofern, als dieselbe befugt ist, Zwangsmittel gegen widerstrebende Zünfte anzuwenden, Dispensation wegen fehlender Gewerbserfordernisse eintreten zu lassen und die Gewcrbscompetenten nölhigen Falls zu Freimeistern zu ernennen, so daß es folglich einer weitern gesetzlichen Vorschrift hierüber nicht bedarf. Die Bestimmung, daß der mit dem Betrieb zünftiger Gewerbe verbundene Handel hinsichtlich der jüdischen Professionisten sich lediglich auf den Vertrieb der eigenen Gewerbserzeugnisse erstrecke, hat den Zweck, das Gesetz gegen Umgehung zu schützen, und ist in so fern von praktischem Werth, als nach den meisten Handwerks-Innungen den Zunftgenossen neben ihren Gewerbserzugnissen auch der Handel mir den hierzu erforderlichen rohen Stoffen zusteht, und von den Juden zu besorgen ist, daß sie ohne die erwähnte Einschränkung die Erlernung der Professionen bloß als Mittel benutzen möchten, um sich dadurch in den Besitz jenes Handels zu setzen. *) *) Wir verkennen die gute Absicht der Staatsregiernng hierbei gewiß nicht; aber statt die Juden mehr zu *