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Israelitische Annalen · 1841-11-05 · Heft 45 (5.11.1841) · p. Seite 357

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Journal
Israelitische Annalen
Volume
1841
Issue
Heft 45 (5.11.1841)
Date
1841-11-05
Page
Seite 357 (sequence 5)
Language
German
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357 und Erbe übernahm durch Erbvertrag die Pflicht,!! 30,000 Rthlr. zu wohlrhärigcn Zwecken zu verwenden oder zu hinterlassen, wovon in letzterm Falle 10,000 der israelitischen Krankenanstalt zufallen! sollten. Jonas Fra'nckel aber widmete alsbald die ganzen 30,000 Rrhlr. diesem.Zwecke, und fügte dann noch 20,000 Rthlr. zu einem Waisenhause hinzu. Ein prachtvolles Gebäude wurde etrichret und erhielt durch königl. Cabinetsordre vom 20. Mai 1840 die Bestätigung unter dem Namen des Fränckelschen Hospitals. Dies Gebäude hat drei Srockwerke, 14, 11, und 11 Fuß hoch, ruht auf gewölbten Kellern, unter welchen ein Eiskeller, und ist mit einem flachen Zinkdache belegt. Das Vorderhaus ist 86 Fuß lang und 46 tief, und enthält ein Sessionszimmer,, einen Beisaal, zwischen welchem ein Vorzimmer, oben Wohnungen für den Arzt und mehrere Beamten. Ein Theil des Vorderhauses ist zum Waisenhaus bestimmt. Parallel mit diesem Bau läuft hinten das Krankenhaus, verbunden mit erfterm durch zwei Seitenflügel, und scheidet den Hof von einem 70 □ Ruthen enthaltenden Garten. Die Eintheilung des Krankenhauses ist vortrefflich, in beiden Srockwcrken sind bequem 100Kranke unterzubringen. Herr Fränckel hat nicht bloß das Gebäude der Brüderschaft übergeben, sondern auch die ganze innere Einrichtung, welche bis auf's Kleinste höchst sorgfältig ausgeführt ist, selbst übernommen. Wir haben diesem Artikel nichts hinzuzufügcn, als die Worte, mit welchen Herr Dr. Grätzer seine Darstellung schließt: „Angelangt am Ziele unseres Weges, können wir vom Leser nicht Abschied nehmen, ohne ihm noch einmal die wichtigsten Erfahrungen vorzuführen, die sich uns während desselben anschlossen. Hervorgegangen aus der Religion zur strengern Uebung einiger ihrer Vorschriften, übernahm dieser Verein bald auch die Sorge für den Leidenden und Armen, und gewann durch diese vielseitige Wirksamkeit eine auf das Leben in seinen mannichfachsten Beziehungen wichtigen Einfluß. Beschränkt sich diese Thcilnahme und Barmherzigkeit auf die einfachsten Mittel und blieb sogar auch Aermeren die Möglichkeit offen, wohlzuthun, -so brachten doch die vereinten, vom Geiste der Religion durchdrungenen Kräfte die schönsten Thaten zum Vorschein. Wie indeß in jeder Gesellschaft Einzelne den Kreis des Herkömmlichen durchbrechen, und mit ihren Leistungen über die Menge hinausragen, so ist auch in runserer Brüderschaft durch den wohlthätigen Geist, der dieses oder jenes Mitglied in besonders hohem Grade beseelte, oft das Größte und Heilsamste geschaffen worden. Uns aber haben unsere Vorfahren in dem was sie gestiftet zugleich die Verbindlichkeit aufgelegt, es nicht bloß ungeschmälert und unverkümmert zu erhalten, sondern weiter zu gehen und das Kapital ihrer Wohlthaten zu verdoppeln. Möge hierzu diese, jedenfalls mit Liebe zur Sache unternommene Darstellung, in der wir fast ununterbrochen die wunderbare Macht des Guten mit Freude wahrgenommen, für jetzt uud alle Zukunft kräftigst Mitwirken." Herzogthum Sachsen - Meiningen. (Fortsetzung des Gesetzentwurfs.) Was den Viehhandel anbelangt, so gewährt derselbe den Landwirthen unstreitig viele Bequemlichkeit und man kann annehmen, daß die Bevorthcilungen, welche sie bierbei mitunter erleiden, durch den hieraus entspringenden Zeitgewinn im Allgemeinen wieder ausgeglichen werden. Zn Beziehung auf die bürgerliche Verbesserung der Juden ist derselbe indessen mit demselben Nachtheil verbunden, als der gewöhnliche Hausirhandel, uud er müßte daher auch in diese Kategorie gestellt werden, jedoch nicht in seiner ganzen Ausdehnung, sondern blos in so weit als erimHerumziehcn betrieben wird und nicht als Ausfluß des Deconomiebctriebs anzusehen ist, zu dessen Beschränkung kein Grund vorliegt. Der Trödelhandel und das Schmuscrgeschaft sind zwar bloß als Nothgewerbe anzusehen, zu welchen sich nicht leicht ein Zude hergiebt, welcher die Mittel besitzt, um etwas Besseres zu treiben; sie sind darum aber nicht minder schädlich und in der Regel noch herabwürdigender, als erstere; so daß der Stüat auch ihnen den Krieg erklären und auf ihr allmäliges Verschwinden hinarbeiten muß. Von selbst versteht stch's übrigens, daß man diesem Ziele nicht in Sprüngen entgegen eilen und in einer Art fortschreiten darf, durch welche die Existenz der bestehenden Familien gefährdet oder physische Unmöglichkeiten gefordert würden. Es war daher nothwendig, diejenigen Juden, welche durch körperliches Unvermögen außer Stand gesetzt sind, etwas Anderes zu treiben, oder mit der Publication des neuen Gesetzes bereits das Liste Lebensjahr überschritten haben und nicht in der Lage waren, sich für einen andern Erwerbszweig auszubilden, von dem unbedingten Verbot auszunehmen. Es kann vielleicht scheinen, als wenn diese Altersbestimmung etwas zu weit ginge, da man jene Ausnahme in andern Staaten schon für solche Personen eintreten ließ, welche das löte oder 18te Lebensjahr überschritten haben; allein es kommt hier in Betracht, daß schon die bestehenden Gesetze eine hinlängliche Abmahnung von dem Hausir- und Schachergewcrbe enthalten und daher den Zuden des hiesigen Landes diese Maßregel nicht unerwartet kommt, auch bei der Beschränkung derselben hinsichtlich der Begründung von Familien höchst wahrscheinlich nur wenige in dem Listen

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