Israelitische Annalen
- Journal
- Israelitische Annalen
- Volume
- 1841
- Issue
- Heft 44 (29.10.1841)
- Date
- 1841-10-29
- Page
- Seite 350 (sequence 6)
- Language
- German
- Belongs to
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350 c) zur Erlangung des Staatsbürgerrcchts qualificirt ist. , — Den Großhandel ausgenommen, muß jedes jüdische Handelsgeschäft in offenem Laden getrieben werden. Sp. Begr. zu Art. 15 und 16. Es kann vielleicht die Frage entstehen: ob es nicht zweckmäßiger wäre, den jüngern Juden, auf welche die Bildungsmaßregeln des Staates! vorzugsweise berechnet sind, den Handel gänzlich zu unterj sagen (!), um sie dadurch um so entschiedener von Verderbj lichen Richtungen abzubringen und zu einer producirenden! Lebensweise hinzuleiten. — Einer solchen Idee stellen sich! indessen folgende Abmahnungsgründe entgegen:! 1) Würde man den Juden hierdurch einen Nahrungsj zweig entziehen, zu welchem sie wegen der ihnen! angeborenen Regsamkeit, sowie wegen ihres Specu-! lationsgeistes gerade vorzugsweise geeignet sind, und j der Staat käme in die unangenehme Lage, daß alle I jüdischen Individuen, welche in einer andern Sphäre nicht fortzukommen vermöchten, die Ursache hiervon! nicht sich, sondern stets jenem Eingriff in ihre persönliche Freiheit bcimessen würden. 2) Entständen hierdurch selbst für das Publikum Verlegenheiten und Nachtheile aller Art; denn wenn der Jude auch nicht immer auf gute Beschaffenheit seiner Waare sieht, so begnügt er sich doch stets mit den billigsten Preisen und sucht seinen Bedarf mehr durch! schnellen und vielen Absatz, als durch einen bedeuten-! den Einzelgewinn zu erlangen. Dieser Regulator in! dem Preisminimum fiele offenbar hinweg, wenn keine! Concurrcnz bei'm Handel mehr Statt fände, und es j: könnte dies leicht dazu führen, daß der Krämergeist wieder das Haupt erhöbe und Verabredungen Hinsicht- >! lich der Preise oder sonstige monopolistische Umtriebe kämen. ' , Da nur der jüdische Schacherhandel als gemeinschädlich anzusehen und mit der bürgerlichen Ordnung unverträglich ist: so möchte es dem Staate sogar auch an dem Rechte fehlen, sein Verbot über die Grenzen des letztem hinaus zu erstrecken. — Es wird daher um so mehr bei den Vorschrift - ten des gegenwärtigen Entwurfs bewenden können, da diese nur als eine Wiederholung der bestehenden Gesetze anzui sehen sind (Tit. hi. xvin. des Hildburg!). Edicts), und es j fast als Satyre angesehen werden müßte, wenn die Verbesserung der bürgerlichen Verhältnisse der Juden durch Ein-! schränkung ihrer Rechte bewirkt werden sollte.! Art. 17. Hinsichtlich der bereits bestehenden jüdischen j Handlungen bewendet es, so lange die gegenwärtigen Eonj cessionisten leben, bei den desondern Coneessionen derselben. > Art. 18. Zum Betrieb des Hausir- und Trödelhandels,! des Viehhandels im Herumziehen und Schmuscrgeschäft sind! nach dem Ermessen der Landesregierung in der Regel nur solche Juden zugclassen, welche mit der Publication des gegenwärtigen Gesetzes bereits das 24ste Lebensjahr überschritten haben und nicht im Stande waren, sich für einen andern Erwerbszweig auszubildcn. Sp. Bgr. Obgleich der Hausirhandel nicht in allen Be-! Ziehungen als schädlich anzusehen ist, vielmehr manche der nützlichsten Gewerbe ohne solchen gar nicht bestehen können, so muß das Streben der Regierung doch dahin gerichtet sein, den Juden gänzlich davon abzubringen, weil gerade seine Individualität sich den Voraussetzungen der polizeilichen Concession am meisten entgegenstellt und die verächtliche Stellung, welche er bei diesem ambulanten Verkehr einnimmt, nicht nur sein Ehrgefühl untergräbt, sondern ihn auch nicht selten mit Diebsgesindel und Gaunern in Berührung bringt, die ihn als Werkzeug für ihr sträfliches Beginnen brauchen. (Schluß folgt.) Nachrichten und Correspondenzen. Paris. — Ein ausgezeichneter Gelehrter,E. A. Begin zu Metz, ist mit einem interessanten Geschichlswerke beschäftigt, welches noch in diesem Jahre unter dem Titel tUstoire des Juifs daus le nord-est de la France erscheinen soll, und von welchem die Archive« Israelites (p. 583 ff.) eine Probe liefern. In der That ist die ältere Geschichte der Israeliten in Lothringen noch bisher eben so dunkel als für die allgemeine Geschichte von Wichtigkeit, da sich bekanntlich von dorther eine bedeutende Masse Studien und Commentare über das ganze Erdenrund verbreitet haben, und die Gelehrten dieser Gegend im 10. —12. Jahrhundert eine ganz besondere Schule gebildet haben. Wir sind sehr begierig aus dies Werk und wünschen nur die sorgfältigste Genauigkeit in der Chronologie. Amsterdam. — Es ist nun gewiß, daß die Allgemeine Geschichte des Israelitischen Volkes von Dr. Jost in einer holländischen Uebersetzung erscheint, verfaßt von Herrn Myers in Hoorn. *) London. — Man arbeitet hier an einer Englischen Edition der Geschichte der Israeliten von Dr. Jost, nach einem neuen, vom Verfasser selbst entworfenen Plane und unter dessen Mitwirkung, besonders mit Anwendung aller durch die Zeit gewonnenen Berichtigungen und nöthig scheinenden Veränderungen. Ein Prospectus des Ganzen wird demnächst erscheinen, und es ist Grund vorhanden, im Voraus dem Werke bedeutenden Anklang zu verkünden,-da in England für ernste Studien und besonders für die Geschichte der Israeliten viel Sympathie sich findet. Notiz. In dem sehr beachtungswerthen Aufsatze über die Piutlm, Literaturbl. des Orients, ist ein Hauptgrund der Verwerfung derselben nicht hervorgehoben, nämlich, die darin häufig vorkommenden, unerhörten Blasphemien. Beispiele wären *) Der Uebcrsetzer hat uns ersucht, ihm die verschiedenen wünschenswerthen Verbesserungen mitzutheilen; wir hoffen dies noch zur rechten Zeit zu bewirken, damit die Uebersetzung in Betreff des Inhaltes einigen Fortschritt beurkunde. D. H.