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Israelitische Annalen · 1841-10-29 · Heft 44 (29.10.1841) · p. Seite 349

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Journal
Israelitische Annalen
Volume
1841
Issue
Heft 44 (29.10.1841)
Date
1841-10-29
Page
Seite 349 (sequence 5)
Language
German
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349 erst 1834 war man so weit gediehen, bestimmtere Statuten zu verfassen, und im Jahr 1836 begann die Thätigkeit des Institutes. Das ganze Capital desselben betrug damals einige tausend Thaler; seitdem ist es durch Beiträge und Vermächtnisse fast auf fünfzigtausend Thaler angewachsen! Ein enormer Erfolg in so wenigen Jahren. Gegenwärtig werden auf Kosten des Instituts zwölf Waisen erzogen, die bei verschiedenen Familien untergebracht sind. Die Verwaltung leitet ein eigenes Curatorium; die einzelne Beaufsichtigung haben mehrere Ehrenmütler übernommen. So ist ganz geräuschlos und ohne die so häufig zur Anregung für nölhig gehaltene Ostentation eine Anstalt erstanden und kräftig fundirt worden; und so wirkt sie auch ohne Zweifel weiter und wird bald in tüchtiger Achtbarkeit den größer« Stiftungen der Hauptstadt Preußens zur Seite stehen. Bemerkenswert!) ist der Umstand, daß das Curatorium bisher es für zweckmäßiger erachtet hat, die Waisen einzeln bei Familien unlerzubringen, statt der Stiftung ein geeignetes Lokal zu geben, was jedenfalls ihr eine schönere Glanzseite verleihen, vielleicht auch eher dazu dienen würbe, die Beiträge zu vermehren. Augenscheinlich haben hier wichtige Gründe den Beschluß hervorgebracht, von einem Gesammtlokale abzustehen, und solche Gründe können finanzieller und pädagogischer Natur sein. Es wird nun für die Leitung wohlgeordneter Stiftungen, wie für die pädagogische Ansicht überhaupt einst sehr interessant sein, die hier zu machenden Erfahrungen gesammelt zu sehen, um die Vorzüge und Nachtheile der Waisenhäuser und der Stiftungen obiger Art in beiden Hinsichten näher kennen zu lernen. Denn noch ist man nicht einig, ob bei größerer Anzahl die Gesammterzichung oder die Vertheiltheit der Zöglinge sittlich ersprießlicher und wohlthätiger, und auch wohlfeiler, oder nur ertensio besser und intensiv minder heilsam sei? Und doch sind Erfahrungen hierüber von der höchsten Wichtigkeit, indem von ihrer Lösung das Wohl und Weh so vieler Waisen abhängt! — Herzogthum Sachsen - Meiningen. (Fortsetzung des Gesetzentwurfs.) Sp. Bgr. Diese Bestimmung ist aus dem Hildburgh. Gesetz entnommen, und eignet sich um so mehr zur Generalisirung, da das Meining. Patent wenigstens einen Anklang hierzu enthält und es schon in dem Zweck der bürgerlichen Verbesserung der Juden liegt, sie zu einer geregelten Geschäftsführung hinzuleiten und von der hebräischen oder jüdisch-deutschen Sprache, welche nicht selten auch als Gaunersprache geimßbraucht wird, abzubringen. Art. 13. Die getzlichen Vorschriften über die rechtliche Form der Verträge zwischen Christen und Juden (Meining. Verordnung vom 8. November 1189. Hildburgh. Edict vom 17. Januar 1826. Coburg - Saalfeldische Verordnung vom 3. Iuni1815) erleiden keine Anwendung auf jüdische Staatsbürger. j i Sp. Bgr. So lange noch ein großer (?) Theil der Juden wucherliche (?) Geschäfte treibt und sich gewissermaßen von der Bedrängniß und Kurzsichtigkeit der christlichen Unterthanen nährt, möchte es bedenklich sein, die zum Schutz der letzter« bestehenden Vorschriften über die rechtliche Form der Verträge zwischen Christen und Juden und die Folge von deren Nichtbeachtung aufzuheben; weil hierdurch betrügerische Geschäfte, wenn auch nicht immer verhindert, doch erschwert werden, und wenigstens diejenigen Beamten, welchen das Wohl ihrer Untergebenen am Herzen liegt, Gelegenheit erhalten, sich derselben auf eine erfolgreiche Art anzunehmen. — Recht und- Klugheit fordern indessen, diese Maßregel nicht in einer Weise fortdestehen zu lassen, durch welche das Ehrgefühl der bessern Juden herabgcwürdigt und der Verkehr mit denselben gehemmt wird.— Zu dem Ende ist hier bestimmt worben, baß jene beschränkenden Gesetze, wie auch schon in dem Hildburgh. Edicte vom 17. Januar 1826 ausgesprochen ist, keine Anwendung auf jüdische Staatsbürger erleiden sollen. Art. 14. Ueber die Eidesleistungen der Juden sollen demnächst zeitgemäße Vorschriften erfolgen. — Einstweilen bewendet es bei den in jedem Landestheile bestehenden Eidcsformularien. Sp. Bgr. Der Judencid wird nach verschiedenen Formen im Lande abgelcistcl, die allerseits einer Verbesserung bedürfen. So erwünscht es wäre, wenn gleich im Gesetz das Geeignete hierüber verfügt werben könnte, so müßte dies doch aus dem Grunde unterbleiben, weil in Ermangelung eines kirchlichen Oberhauptes der Juden *) zu einer solchen Veränderung die Zustimmuug einflußreicher mosaischer Theologen erforderlich ist, deren Beibringung mit Schwierigkeiten verbunden sein dürfte.. Da man annehmen kann, daß sich letztere bei der fortschreitenden Ausbildung ihrer kirchlichen Verfassung von selbst noch über eine zeitgemäße Eidesform vereinigen werden, so wird es bei der hier geschehenen Hinweisung billig sein Bewenden behalten können. ll. Titel. Von den Bedingungen hinsichtlich der Erlernung und des Betriebs von Gewerben. Art. 15. Juden, welche sich der Kaufmannschaft wid- ' men wollen, sind verpflichtet, diese in einer Handlung von > gutem Rufe oder in einem öffentlichen Handelsinstitute zu 1 erlernen, Zeugnisse über ihr Woblverhalten beizubringen, i; und sich, auf Verlangen der Regierung, einer Prüfung zu! unterwerfen. Art. 16. Die Elablirung eines neuen oder die Ueberj! nähme eines bereits bestehenden Handelsgeschäfts kann eij: nem Juden nur dann gestaltet werden, wenn er a) die erforderliche Befähigung zum sachgemäßen Betrieb desselben besitzt; b) den Nachweis über einen eigenthümlichen Fonds von mindestens 2000 fl. beibringl und *) Haben wir nicht einen Landrabbiner? — Wir zweifeln nicht, baß Letzterer recht zeitig sowohl bei der )Llaalsregierung, als bei den Landstanden die desfalls nöthigen Schritte thun wird. D. E.

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