Israelitische Annalen
- Journal
- Israelitische Annalen
- Volume
- 1841
- Issue
- Heft 43 (22.10.1841)
- Date
- 1841-10-22
- Page
- Seite 342 (sequence 6)
- Language
- German
- Belongs to
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342 selbst eintritt, sondern erst auf Nachsuchen ertheilt werden kann. Art. 7. Das Staatsbürgerrecht der Juden umfaßt die Art. 13 des Staatsgrundgesetzes (vom 24. August 1829) erwähnten Rechte mit alleiniger Ausnahme derjenigen activen und passiven Zuständigkeiten, zu welchen nach den besonbern Vorschriften jenes Gesetzes (Art. 67, 68, 70' und 71) christliches Glaudensbekenntniß erforderlich ist. Sp. Bgr. Es würde sich nicht rechtfertigen lassen, das jüdische Staatsbürgerrecht weiter zu beschränken, als es die hier angeführten Rücksichten gebieten, da die Juden durch Uebernahme aller staatsbürgerlichen Pflichten auch einen Anspruch auf die hiermit verbundenen Rechte erworben haben, und ihnen hinsichtlich der Fähigkeit, Feierlichkeitszeuge und Gerichtsmann zu sein und an den Wahlen der Gemeinde Theil zu nehmen, wenigstens kein landesgesetzliches Hinderniß entgegen steht. Ob die Juden auch die geeigneten Personen sind, um z. B. Gemeindeämter zu bekleiden, kann billig dahin gestellt bleiben, da bei der Mehrheit der christlichen Glaubensgenossen es stets in der Macht der letztern liegen wird, ob sie einen Israeliten hierzu wählen wollen ober nicht, und wenn sie einen solchen wählen, auch wohl angenommen werben kann, daß er mindestens eben so befähigt hierzu ist, als die christlichen Coneurrenten. Art. 8. Das Staatsbürgerrecht der Juden geht außer den allgemeinen Fällen (Art. 14 des Staatsgrundgesetzes) noch verloren: a) Durch den Rückfall zu einer Nahrungsweise, welche mit diesem Ehrenrechte unverträglich ist und die Erwerbung desselben ausschließt (Art. 5 e.); b) durch Nichtbeachtung der Art. 12 bemerkten Vorschriften. Sp. Begr. Nach dem Hildburgh. Edict geht das Staatsbürgerrecht außer in den hier angeführten Fällen auch noch verloren: durch vorschriftswidrige Erziehung der Kinder und durch Deftaudation in Abgaben und Steuern ic. Die erste Vorschrift ist offenbar überflüssig, weil es nach den allgemeinen Anordnungen über das Schulwesen nicht mehr von dem Willen der jüdischen Familienväter abhängt, ob und wie sie ihre Kinder erziehen wollen. Die zweite konnte aus dem Grunde nicht beibehalten werden, weil sie mit dem Grund» satze der Gleichheit vor dem Gesetze unvereinbarlich ist, und den Juden in Steuerbefraudationsfällen einer härter» Strafe unterwirft, als den Christen; weil ferner bei Bestrafung von Contraventionen dieser Art nicht immer auf den bösen Vorsatz Rücksicht genommen wird, und daher der Jude Gefahr liefe, jenes Ebrenrecht durch eine Handlung zu verlieren, die an sich vielleicht nichts weniger als ehrlos ist. Hiernächst fehlt auch noch die in dem Hildburgh. Gesetz enthaltene Vorschrift, nach welcher die Entziehung des Staatsbürgerrechts den Verlust des Orlsbürgcrrechts zur Folge hat, und zwar besonders deßhalb, weil die persönlichen Befugnisse, welche das Gemeindcrecht in sich begreift, namentlich das Recht, bei Gemeindeversammlungen zu erscheinen und Gemeindeämter zu bekleiden, so enge mit dem Staatsbürgerrecht verbunden ist, daß es mit diesem steht und fällt, die mit gewissen Realitäten verbundenen Gemeinnutzungen aber füglich Niemanden entzogen werden können, so lange er sich im Besitz dieser Gegenstände befindet. Art. 9. Jüdische Unterthanen, welche nicht befähigt sind, das Staatsbürgerrecht zu erwerben, oder solches wieder verloren haben, unterliegen besonder» Beschränkungen nach Maßgabe ihrer verschiedenen Nahrungsweise (Art. 19, 13, 18, 19, 22 und 27). Art. 19. Die Abgaben an Schutz- und Schirmgeld sind da, wo sie noch bestehen, nur von solchen Juden zu entrichten, welche sich nicht im Genuß des Slaatsbürgerrechts befinden. Sp. Bgr. Die Abgaben an Schutz- und Schirmgeld können nicht füglich aufgehoben werden, weil das Bezugsrecht der Gerichtsherrn durch den § 16 des Meining. Patents vom 5. Januar 1811 ausdrücklich anerkannt wurde. (?) — Da aber diese Abgabe nach der Aufnahme der Juden in den allgemeinen Unlerthanenvcrband ihren früher» Charakter verloren hat, so forderte die Billigkeit, wenigstens die jüdischen Staatsbürger hiervon zu befreien, die mit Erlangung dieser Eigenschaft sowohl formell als materiell aus dem frühem Schutzverhältniß heauslreten und gar nicht mehr als Juden in dem Sinne des altern Gesetzes anzusehen sind, folglich auch verlangen können, daß sie mit dem schmachvollen Tribut verschont bleiben, der an ihrem früher» Zustand klebt. — Juden, welche sich nicht im Genüsse des Staatsbürgerrechls befinden, werden in der Forlentrichtung jener Abgabe wenigstens einen Stachel mehr erblicken, der Absicht des Staats hinsichtlich der Verbesserung ihrer politischen Zustände entgegen zu kommen. Art. 11. Jeder einheimische Jude hat, so weit dieses noch uicht geschehen ist, einen bestimmten Familiennamen für sich und seine Nachkommen anzunehmen und für immer beizubehaltcn. — Diese Bestimmung hat jedoch keinen Einfluß auf die bereits bestehenden jüdischen Handelsfirmen. Sp. Bgr. Wiewohl die Vorschrift wegen Annahme bestimmter Familiennamen in den Alt-Meiningtschen Landen und in dem Herzoglhum Hilbburghausen schon längst zur Ausführung gekommen ist; so müßte sie hier doch aus dem Grunde wiederholt werden, weil sie in den vormaligen Aemtern Römhild und Themar, wo eine ziemlich bedeutende Anzahl von Juden wohnt, bis jetzt noch nicht gesetzlich *) bestand. Art. 12. Aufsätze über Rechtsgeschäfte, insbesondere Verträge, Verschreibungen, Testamente, Ehepacten re. dürfen die Juden nur m deutscher oder einer andern bekannten, nicht aber in hebräischer oder in jüdisch-deutscher Sprache absassen, und nur mit deutschen ober lateinischen Schriftzeichen unterschreiben, wenn sie Anerkennung vor Gericht finden sollen. — Gleiche Vorschrift gilt auch für die Führung der jüdischen Handelsbücher. (Fortsetzung folgt.) *) Aber faktisch. D. E.