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Israelitische Annalen · 1841-10-22 · Heft 43 (22.10.1841) · p. Seite 341

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Journal
Israelitische Annalen
Volume
1841
Issue
Heft 43 (22.10.1841)
Date
1841-10-22
Page
Seite 341 (sequence 5)
Language
German
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341 sowohl der Zahl als Einrichtung nach, besonders aus. Eine genauere Darstellung des Wirkens der Vereine, namentlich minder der einzelnen Zwecke, wozu sie sich gebildet haben, als vielmehr ihres Einflusses auf die Gemeinden, wäre eine interessante Aufgabe, mit welcher sich noch Vorschläge zur bessern Benutzung der schönen Kräfte so vieler Brüderschaften für weitere humane Zwecke, verbinden ließen. In Paris haben dieselben in den neuesten Zeiten eine eigene Ordnung erhalten. Sie unterscheiden sich von andern erstlich dadurch, daß die Woblthätigkeir nur innerhalb jeder Brüderschaft geübt wird, und zweitens, daß sie von der Regierung genauer überwacht werden. Um Concession zu erlangen, hat jeder derartige religiöse und wohlthätige Verein dem Polizei-Präfecten 1) den Plan der Statuten, 2) die Angabe der Mitglieder, nebst Stand und Wohnort, 3) den Ort, wo der Verein seinen Sitz hat, 4) das Gutachten des Consistoriums oder der Rabbinen, 5) das des Viertel-Commissärs, — zu überreichen, und alljährlich das Verzcichniß der Mitglieder bei der Behörde abzugeben. Dann erfolgt auf Vortrag des Präfecten die Genehmigung des Ministeriums des Innern. Fünf Tage vor jeder allgemeinen Versammlung har der Präsident jedes Vereines dem Präfecten von dieser bevorstehenden Versammlung Anzeige zu machen , worauf der Prafect einen seiner Agenten delegirt, um gegenwärtig zu sein. — Jede Veränderung an den Statuten erfordert eine neue Bestätigung. Die bisherigen Vereine haben gewöhnlich auch einen Raum für die tägliche Andacht. Die Polizei wollte im vorigen Jahre diese Privatandachten nicht mehr zulassen, fand sich jedoch auf Vorstellung des Consistoriums, daß der allgemeine Tempel zu klein sei für die Anzahl, und manche andern Gründe den Fortbestand jener religiösen Zusammenkünfte wünfchenswerth machte, bewogen, sie zu dulden, aber neue Concessionen zu diesem Zwecke werden nicht mehr ertheilr. Gegenwärtig zählt die Gemeinde zu Paris achtzehn Associationen, die sämmtlich erst in den letzten Jahren, die meisten 1839 und 40, ihre Bestätigung erhalten haben, und zusammen 715 Mitglieder (viele ohne Zweifel bei mehreren zugleich) zählen.' Mit Recht wird bemerkt, das es den allgemeinen Zwecken weit entsprechender sein würde, wenn eine Vereinigung aller zu einem Ganzen bewerkstelligt werden könnte, indem schon in ökonomischer Hinsicht daraus der Vortheil erwachsen würde, daß viele Einrichtungen zweckmäßiger getroffen werden könnten, als es die Zersplitterung der Mittel bisher gestattet; daß aber auch mancher philanthropische Zweck besser erreicht würde, steht außer Zweifel. Ein ähnlicher Vorschlag ist vor länger als zehn Jahren in Berlin in Anregung gebracht worden. Es fanden sich aber erhebliche Schwierigkeiten in der Entwickelung der Art, wie solche auszuführen seien, und wie es scheint, hat man davon vorläufig wieder ganz abstehen müssen. Beleuchtungen dieser Angelegenheiten von den größern Gemeinden her, wären wohl sehr nützlich, und wir machen hier die Sachkundigen auf diesen Gegenstand aufmerksam. Herzogthum Sachsen - Meiningen. (Fortsetzung des Gesetzentwurfs.) Eine weitere Abweichung zwischen dem Entwurf und dem Hildburgh. Edict liegt noch darin, daß im letztern zur Erwerbung des Staatsbürgerrcchts auch noch die förmliche Erlernung eines Gewerbes oder der Kaufmannschaft oder der Betrieb derLandwirthschaft erfordert wird, während der vorliegende Entwurf sich schon damit begnügt, daß der Bewerber um das Staatsbürgerrecht kein Schachergewerbe im Sinne dieses Gesetzes treibt. Die letztere Bestimmung wird aus dem doppelten Grunde für zweckmäßiger angesehen werden müssen, als die erftere, einmal, weil nach dem Hildburgh. Gesetze noch Zweifel darüber erhoben werden kann, ob auch ein jüdischer Künstler oder Gelehrter zur Erlangung des Staatsbürgerrechts qualificirt sei (zu deren Ausschließung wohl kein vernünftiger Grund vorliegt), dann, weil außer den Zunftgewerben, der Kaufmannschaft und dem Oeconomiebetrieb noch eine Menge Nahrungszweige bestehen, die mit der Würde eines Staatsbürgers wohl verträglich sind, und das Staatsinteresse nicht darin besteht, daß die Juden sich gerade einer bestimmten Classe von Gewerben zuwenden, sondern darin, daß sie sich auf keine schädliche Weise mehr nähren. Art. 6. Die Ertheilung des Staatsbürgerrechts geschieht von der Landesregierung auf vorgängiges Nachsuchen des Bewerbers. Sp. Bgr. Da die Ertheilung des Staatsbürgerrechts die Nachweisung gewisser Eigenschaften und das Urtheil der obrigkeitlichen Behörden hierüber erforderlich macht, so folgt hieraus, daß es nicht wie bei den Christen mit Erlangung der Großjährigkeit (Art. 14 des Staatsgrundgesetzes) von

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