Israelitische Annalen
- Journal
- Israelitische Annalen
- Volume
- 1841
- Issue
- Heft 42 (15.10.1841)
- Date
- 1841-10-15
- Page
- Seite 333 (sequence 5)
- Language
- German
- Belongs to
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333 Eifer seines um den Fortschritt hochverdienten Vaters ererbt hat), — während wir die wachsende Zahl der Dilettanten, um keinen zu vergeben, hier mit Stillschweigen übergehen. Sie leisten auf jeden Fall das Ihre durch Unterstützung der so eben in's Leben getretenen Zeitschrift die Stimme Jakobs, welche die Theilnahme ohne Zweifel noch stärker anregen wird. Herzogthum Sachsen-Meiningen. (Fortsetzung des Gesetzentwurfs.) Specielle Begründung. Nachdem die Juden als wirkliche Unterthanen anerkannt sind, und die Inbegriffe des Unterthanenrechts durch die Art. 6 — 18 der Verfassungsurkunde eine grundgesetzliche Normirung erhalten haben, so mußte der gegenwärtige Entwurf nothwendig eine einfachere Basis erhalten, als die bisherigen Gesetze, und durfte sich nicht mehr auf die Rechte und Pflichten, welche als.Ausflüsse jener Zuständigkeit anzusehen sind, erstrecken, sondern bloß auf die Beschränkungen oder Ausnahmen, welche vor der Hand und bis zu einer gänzlichen Emancipation der Juden noch gegen sie in Anwendung zu bringen sind. Art. 2. Zur Aufnahme auswärtiger Juden in den diesseitigen Unterthanen-VerbaNd ist die besondere Erlaubniß der Landesregierung erforderlich, und diese kann, hinsichtlich männlicher Juden, nur solchen Personen ertheilt werden, welche zur Erlangung des Staatsbürgerrechts (Art. 5) qualiflcirt sind und von einer bestimmten Gemeinde des Herzogthums die freiwillige Zusicherung des Bürger- oder Nachbarrechts erhalten haben. Sp. Begr. 'Die Aufnahme auswärtiger Juden verdient im Allgemeinen keine Begünstigung. Es wäre indessen unbillig, Mnn dieser Grundsatz unbedingt bis zum gänzlichen Ausschlüsse auch solcher Israeliten ausgedehnt werden sollte, welche die insocialen Gewohnheiten des gemeinen Iudenlhums von sich abgeworfen und die Fähigkeit zur Erwerbung des Staatsbürgerrechts erlangt haben, weil es bei diesen an dem Grunde fehlt, durch welchen eine solche Beschränkung geboten wird. — Da man annehmen darf, daß die.Gemeinden einem auswärligen Juden, von welchem j Nachtheile zu besorgen sind, das Bürger- oder Nachbarrecht so leicht nicht ertheilen werden und etwaige Mißgriffe durch die der Regierung vorbehaltene Erlaubniß zur Aufnahme derselben reparier werden können; so darf man sich wohl der Hoffnung hingeben, daß der Inhalt dieses Artikels, wenn er auch kein directes Verbot ausspricht, doch mindestens eine gleiche Garantie gegen den Andrang auswärtiger Schacherjuden gewähren wird, als die vage Bestimmung des Meining'schen Mandats, nach welcher die Aufnahme auswärtiger Israeliten nur bei ganz besonders erheblichen Gründen stattfinden oder die Vorschrift des Hildburgh. Edicts, nach welcher die Zahl der jüdischen Schutzgenossen durch die Aufnahme auswärtiger Juden nicht vermehrt werden soll. Im Allgemeinen ist wohl nicht zu läugnen, daß der Grundsatz, daß dem Staate ein Ausländer als Unterthan recht sein kann, der es einer Gemeinde im Staate ist, richtig und praktisch genannt werden muß. Daß nicht gleiche Bedingungen rücksichtlich einheirathender Jüdinnen festzusetzen sind, bedarf keiner nähern Begründung. Art. 3. Ausländische Juden, welche sich in der Eigenschaft von Dienstboten, Handels- und Handwerksgehülfen im Lande aufhalten, haben sich mit Heimathscheinen auszuweisen, wenn sie Anspruch auf Duldung machen wollen. Sp. Bgr. Diese Maaßregel rechtfertigt sich schon aus dem polizeilichen Gesichtspunkt und ist bei der beabsichtigten Erweiterung der Niederlaffungsbefugniß der Juden um so nothwendiger, da dieselben bei ihren eigenthümlichen Verhältnissen den Gefahren der Heimathlosigkeit ungleich mehr ausgesetzt sind, als die Christen. Art. 4. Sämmtliche mit Unterthanenrecht im Lande wohnende Juden haben sich den Gemeinden ihrer Wohnorte als Bürger oder Nachbarn anzuschließen und dürfen keine besondern bürgerlichen Gemeinden bilden. Sp. Bgr. Die Aufhebung der bestehenden Iudengemeinden in ihren bürgerlichen Beziehungen wird besonders durch den Umstand geboten, baß diese Corporationsverhältnisse der bürgerlichen Verschmelzung der Juden mit den Christen gerade am meisten entgegenstehen und selbst nachtheilig auf den Zustand der christlichen Communen einwirken. Art. 5. Jeder einheimische Jude erhält das Staatsbürgerrecht : a) wenn er die Großjährigkeit erlangt hat; d) Zeugnisse über sein Wohlverhalten beibringt und sich c) von keinem der Art. 18, 20 und 21 erwähnten oder denselben gleichzuachtenden Gewerbe nährt. Sp. Bgr. Das Staatsbürgerrecht besteht in der Fähigkeit, Feierlichkeitszeuge und Gerichlsmann zu sein, und an den Wahlen der Gemeinden und zu den Landständen Theil zu nehmen (Art. 13 des Staatsgrundgesetzes). Zur ständischen Wahlfähigkeit, sowohl der activen als passiven, ist außerdem aber noch christliches Glaubensbekenntniß erforderlich (Art. 67, 68, 70 und 71 des Staatsgrundgesetzes); und es fragt sich daher: ob den Juden das Staatsbürgerrecht unter Liesen Umständen überhaupt eingeräumt werden kann? In Anbetracht, daß die Praxis auch ein beschränktes Staatsbürgerrecht anerkennt und gerade an dieses Wort die Idee geknüpft ist, in welcher die meisten Juden ihr politisches Heil erblicken; so mußte man über jenes Bedenken hinausgehen und hielt sich um so mehr verpflichtet, denselben dieses Ehrenrecht gewissermaßen als Preis für ihr besseres Bestreben hinzustellen, als sich in dem Herzogthume Hildburghausen auf den Grund des dortigen Gesetzes bereits mehrere Juden in dem Besitz desselben befinden, und es nicht mit Unrecht für einen Rückschritt und eine Verletzung der bundesgesetzlichen Bestimmungen Ungesehen