Israelitische Annalen
- Journal
- Israelitische Annalen
- Volume
- 1841
- Issue
- Heft 41 (8.10.1841)
- Date
- 1841-10-08
- Page
- Seite 326 (sequence 6)
- Language
- German
- Belongs to
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326 unter den Bemittelten, so wie zur Hebung unsrer Glaubensgenossen in den Augen unsrer christlichen Mitbürger, die sich mehr und mehr überzeugen, daß der Israelite auch nützlichen und schweren Erwerbszweigen sich zuwendet, welche Anerkennung sich auch von Seiten der achtbarsten Christen bei Gelegenheit des Stiftungsfestes des Vereins aussprach. — Als zweckmäßig dürften zwei Bestimmungen aus den Statuten des Vereins hervorgehoben werden, daß jeder Lehrling schuldig sei, die empfangene Unterstützung nach einem Jahre seiner Besetzung in verhältnißmäßigen Summen an die Vereincasse zurückzuerstatten, und daß der, welcher den Ackerbau erlernt, Behufs der Betreibung desselben eine besondere Prämie von 50 Thalern von dem Vereine erhält. Baierische Pfalz. — In Nr. 37 dieser Blätter war ein Bericht aus Württemberg, betreffend das Gemeinde- Derwaltungswesen, abgedruckt. Wie nun in frühern Blättern nachgcwiescn worden, daß unser Schulwesen unter dem humanen Schutze unserer hohen Landesregierung sich des besten Gedeihens erfreut, und wohl keinem anderer Länder an innerer Gediegenheit und äußerer Ausdehnung nachstehen möchte, so giedt jene hohe Fürsorge auch in der Gemeinde- Verwaltung sich nicht minder kund, und möchte die unten stehende Verfügung in diesem Betreffe besonderer Beachtung wohl empfohlen werden dürfen. Welches Unrecht die Repartition der Gemeinde-Cuttbedürfnisse nach dem alten Fuße, sei es nun, daß es ganz oder nur theilwcise, wie wir dies in Württemberg noch sehen, beibehalten ist, in sich schließt, muß jedem auf den ersten Blick klar werden. Gesetzt eine Gemeinde von 25 Familien habe — für Lehrer- und Vorsängergehalt, Unterhaltung des Cultus u. s. w. — eine jährliche Ausgabe von st. 500, was nicht selten auch aus dem Lande der Fall ist; hiervon würde die Hälfte nach Familien (Rosche bajis) repartitirt: so käme auf jede Familie, die nicht notorisch arm tst, und wenn auch ihr Vermögen (Lraoh) noch so gering angenommen wird, ein jährlicher Beitrag von fl. 10. — Wie soll aber ein Familienvater, der für das Brod seiner Kinder zu kämpfen hat, eine solche Summe erschwingend Nach der unten stehenden hohen Regierungsverfügung trifft ihn, wie das die Erfahrung bei uns lehrt, in unfern Gemeinden ein Betrag von höchstens vier Gulden, ein Gewinn, der in moralischer Hinsicht unberechenbar ist. Das mehrbelobte Rescript lautet folgendermaßen: Speyer, den 31ten Januar 1839. Die Umlagen für Lokal-Cultuskosten der Israeliten betreffend. Im Namen Sr. Majestät des Königs! Durch die Einsichtnahme vorgelegter Verhandlungen rubrizirten Betreffs findet sich die unterfertigte Stelle veranläßt, folgende Anordnungen zu treffen: 1) Als Grundlage der alljährlich anzufertigenden Hebrollen zur Einbringung der Lokal-Umlagen für Deckung der örtlichen Cultuskosten der Israeliten, ist in jeder Synagogen-Gememde eine Classifikationsliste herzustellen, welche die nach den Vermögens- und Erwerbs-Verhältnissen der israelitischen Einwohner für nothwendig erachteten Abstufungen der Anlegung anschaulich macht, so zwar, daß nach jeder Ortsbeschaffenheit wenigstens 6 und höchstens 12 Classen aufgestellt werden. Diese Classifikationslisten, worin noch kein Namenseintrag der einzelnen Umlagepstichtigen zu erscheinen hat, werden von dem Synagogen-Ausschuffe jedes Ortes entworfen, durch das Bürgermeisteramt mit Gutachten an das königl. Landcommissariat einbegleitet und von diesem mit den allenfallsigen Modifikationen bestätigt, worauf sie als Basis der jährlichen Heberollen so lange unverändert dienen, bis die im Laufe der Zeit etwa eingetretenen oder bemerklich gewordenen Vermögens- und Erwerbsverhällnisse einzelner Einwohner dergestalt geändert erscheinen, daß die Hinzufügung einer neuern höhern Classe, oder die Einschaltung von Mittelclassen und Umwandlung der Abstufungen als sachgemäß erachtet und die Zustimmung des königlichen Landcommissariats auf dem schon dezeichneten Wege erwirkt wird. — 2) Die alljährliche Hebrolle gestaltet sich mittelst Eintragung der einzelnen Cultgenoffen in irgend eine der aufgestellten Classen, dann proportioneller Angleichung der Classenmäßigen Beitragsquoten bis zu Erreichung des ziemlichen Iahresbedarfs. 3) Diese Hebrolle wird von dem königl. Landcommissariate crecutorisch erklärt und sodann eine angemessene Zeitlang bei dem Rechner der Synagoge, zur Einsicht der Umlagepstichtigen aufgelegt, auch daß solches vorbereitet sei, ortsgebräuchlich veröffentlicht, dann auf der Stelle selbst durch den Vorstand des Synagogen-Ausschusses und den Rechner beurkundet. — So wird die Rolle dem Einnehmer zum ordnungsmäßigen Verfahren, vorbehaltlich allenfallsiger Reclamationen bei dem königlichen Landcommissariate und der unterfertigten Stelle behändigt." Wir fügen diesem Bericht den Wunsch bei, daß der Württembcrger Berichterstatter die nähern Bestimmungen des dortigen Central-Kirchen-Rechnungswesens einmal darsteven wolle, auf welche Weise namentlich der Gehalt der Rabbiner aufgebracht, oder unter die einzelnen Cultgenossen reparlirt wird, da wir hierin noch an bedeutenden Gebrechen leiden, Gebrechen, welche in hohem Grade geeignet sind, alle drei Jahre bas Ansehen des Rabbiners zu beeinträchtigen, in seiner persönlichen Beziehung ihn auf's tiefste zu kränken. Unsere hohe Regierung, welcher gewiß darum zu thun ist, die Würde der Geistlichen jeder Cvnfession nicht zu beeinträchtigen, möchte bann auf Verbesserungsvorschläge, welche auf wirkliches Bestehen sich berufen können, wohl eingehen wollen. — Berichtigung. Beim Umbrechen der Spalten im vorigen Bogen sind die letzten 8 Zeilen der Seite 319 Sp. 2 unrichtig angefügt, und gehören zu S. 320 Sp. 1 unten.