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Israelitische Annalen · 1841-09-24 · Heft 39 (24.9.1841) · p. Seite 310

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Journal
Israelitische Annalen
Volume
1841
Issue
Heft 39 (24.9.1841)
Date
1841-09-24
Page
Seite 310 (sequence 6)
Language
German
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310 ist derselbe mit der Vermögenssteuer (Erach), in derjenigen aber, in welcher er wohnt, zu der Familiensteuer (rochebajis) beizuziehen. Sonst gilt im Allgemeinen der Grundsatz, daß jeder da zur Kirchengemeinde beitragspflichtig ist, zu der er gehört, also auch an allen Lasten derselben beizutragen hat, so weit sie nicht das Wohnen im Orte selber bedingen, als z. B. das Schulgeld für die Kinder, der Beitrag zu der in mehreren Gemeinden eingeführten Fleischsteuer u. dgl. — Umlagen der letzteren Art hat der Betreffende in derjenigen Gemeinde zu zahlen, wo er wohnt, versteht sich unter der Voraussetzuung, daß er das besteuerte Object auch wirklich genieße, also z. B. Kinder in die Schule schicke, geschächtetes Fleisch nehme u. dgl. Da die Besoldung des Schullehrers gewöhnlich zum Theil aus den Umlagen bestritten wird, so kann von den Kindern solcher nicht zur Gemeinde gehörigen Individuen ein verhältnißmäßig etwas höheres Schulgeld verlangt werden. Sollten dieselben aber notorisch arm sein, so müssen deren Kinder unentgeldlich unterrichtet werden. Das Königl. Bezirks-Amt wolle nun das Weitere anordnen. Spätere Verfügung, die frühere modificirend. I. In Betreff der Repartition für die zu machenden Ausgaben der Kirchengemeinde ist nunmehr durch hohen Ministerialbcfehl festgesetzt: a) Daß das zur Umlage kommende Deficit höchstens zu einem Drittel auf Familien (RoededaFs) und zu zwei Drittel auf Vermögen (Eraoii) lasten darf. In Kirchengemeinden, wo das Kirchenvorsteder-Amt beantragte, die alte Repartition der Hälfte der Umlagen auf Rochebajis und der Hälfte auf Erach fortbestehen zu lassen, ist also die Familiensteuer sofort auf ein Dyttel zu ermäßigen, und die Umlage auf das Kataster Eraeb nach Verhältniß auf zwei Drittel zu erhöhen. b) Es versteht sich hiernach, daß alle solche Anträge von Kirchenvorsteher-Aemtern, welche die Familiensteuer rochebajis mehr als obiges mazimum erleichtern, hiermit genehmigt sind, und die minderen Ansätze dieser Familiensteuer niemals, am wenigsten ohne diesseitige Genehmigung, erhöht werden werden dürfen. H. a) Da, wo bisher die Repartition der Kosten für die Armenversorgung für die Familiensteuer Rochebajis leidlicher war, als die für die übrigen Gemeindeumlagen, hat es hierbei auch ferner sein Bewenden. Nirgends aber darf für Armenversorgung mehr als ein Drittel des hiefür zur Umlage kommenden Bedarfs auf das Rochebajis (der Familiensteuer) gelegt werden. b) Die frühere Bestimmung der einmaligen Einlage der Kostbillet, da wo solche bestehen, für das ganze Jahr, ist genau durchzuführen. Das Kirchenvorsteher - Amt wird am Ende des Jahres die übrigen oder vorausgegebenen Billets den betreffenden Contribuenten auf Rechnung ihrer Beiträge des kommenden Jahres ab- oder zuschreiben. v) Da, wo eine abgesonderte Armenversorgung besteht, sind die Rechnungen der Armenversorgungskaffe, des Heiligen (ttHpn)/ wie auch eine Ueberficht der wirklich geschehenen Leistung der Armen-Versorgung in natura nach Ablauf jedes Jahres mit der israelitischen Kirchenpflegrechnung dem Vorgesetzten Königl. Oberamt, welches besonders über die letztere Bestimmung zu wachen hat, zur Revision vorzulegen. 1H. Die Aufnahmgebühren (Hakdamah) sind im maximum folgendermaßen festgesetzt: 1) Bei in den Ort Uebersiedelnden % pCt. von dem Beibringen beider Eheleute. 2) Bei Ortangehörigen % pCt. des Beibringens beider Eheleute. 3) Wo die Aufnahmgebühr in einer fixen Summe festgesetzt ist, muß dieselbe so mäßig sein, daß sie auch von Bemittelten ohne große Anstrengung aufgebracht werden kann. — Wo derselbe zu hoch bemessen wurde, wird ein besonderer diesseitiger Erlaß das Weitere anordnen. 4) Neben der Aufnahmgebühr in Procenttheilen darf kein weiteres Fixum erhoben werden. Da wo der Antrag der Krchenvorsteher auf eine mindere Aufnahmgebühr als obiges Maximum gerichtet war, ist derselbe als genehmigt zu betrachten, und darf nicht einseitig auf obigen Maximumsbetrag erhöht werden. 6) Die Kirchenvorsteher haben in Zukunft eine Aufnahmgebühr in Procenttheilen der im Fixum vorzuziehen und hiernach in künftigen Finanzperioden ihre Anträge zu stellen. IV. Endlich ist den Kirchenvorsteher-Aemtern wiederholt bemerklich zu machen, daß selbstständige ledige Mannspersonen gleich den verheiratheten Genossen in allen Steuern anzulegen, und besondere Fälle ausgenommen — keine Abfindungssummen von demselben mehr anzunehmen sind. Diese Normen haben bis jetzt schon ihre Zweckmäßigkeit erprobt und dürften deßhalb für einen größern Kreis von Lesern in dieser Beziehung von einigem Interesse sein. W. Wein he im, Ende August. — Verflossenen Sabbath feierte die hiesige israelitische Gemeinde auf Veranstalten unsers hochwürdigen Geistlichen, des Herrn Bezirksrabbiners Fürst von Heidelberg, dessen segenreiches Wirken nicht nur bei allen Gliedern unseres Rabbinats-Verbandes die vollste Anerkennung findet, sondern die wir auch in diesen Blättern mehrfach auf das Rühmlichste gewürdigt fanden — einen Gottesdienst, wie wir keines gleich feierlichen und erhebenden uns zu entsinnen wissen. Während nämlich eine Hohe Verordnung des Großherzoglichen Oberraths der Israeliten die öffentliche Religionsprüfung für die der Schule zu Entlassenden den Rabbinern nur an öffentlichen Schulen vorzunehmen vorschreibt, führte Herr Bezirks-Rabbiner Fürst dieselbe allmählig bei allen Gemeinden seines Bezirks ein. Bisher war dies hier unthunlich. Da aber seit einem

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