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Israelitische Annalen · 1841-09-24 · Heft 39 (24.9.1841) · p. Seite 309

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Journal
Israelitische Annalen
Volume
1841
Issue
Heft 39 (24.9.1841)
Date
1841-09-24
Page
Seite 309 (sequence 5)
Language
German
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309 wurf: für die Beeidigung jüdischer Glaubensgenossen abgefaßt, und liegt derselbe gegenwärtig der höchsten Landesstelle zur Genehmigung vor. Dergleichen unsre religiösen Zustände betreffende Verbesserungen haben nach dem Nassauischen Constitutions-Edikte nicht immer die ständischen Kammern zu passiren, und erfolgen gewöhnlich nach eingeholtem Gutachten des hiermit betheiligten Verwaltungs-Collegiums oder sonstigen Sachverständigen. — Schließlich übergebe ich Ihnen nachstehende Statistik, jüdische Bevölkerung Nassau's betreffend, wie mir solche zum Zweck meiner beruflichen Geschäftsführung von hoher Landesstelle mitgetheilt worden. Von den 28 Amtsbezirken, worin das Herzogthum Nassau getheilt ist, sind 25 von Juden bewohnt, indem die beiden Aemter Marienberg und Reichelsheim gar keine Juden und das Amt Dillenburg nur einen einzigen jüdischen Einwohner hat. Die jüdische Bevölkerung Nassau's, welche nach der diesjährigen Zählung sich auf 6261. Seelen beläuft, ist—aus etwa 1260 Familien bestehend — innicht weniger als 222 Wohnorte zerstreut, (während das ganze Land nur 822 Städte und Dörfer zusammcngenommen zählt) worunter Heddernheim, Wiesbaden, Langenschwalbach, Westerburg und noch andre die zahlreichsten siud. Diese vielen kleinen Gemeinden waren bisher in 78 Synagogen bezirke eingetheilt, wo früherhin beinahe in jedem ein Vorbeter und Schächter fungirte, der selten ein guter Religionslehrer war. Nach der eben zur Ausführung kommenden Organisation hingegen — der zufolge, wenn auch die kleinen Bethäuser noch nicht zu einer Hauptsynagoge unirt werden, doch jeder israelitische Einwohner einem Synagogenbezirke zu inkorporiren ist — werden größtentheils aus je zwei Syuagogensprengeln ein Religions-Lehrbezirk gebildet, also im Ganzen durch etwa 40 solche unter der Regierungsconkrole stehende Lehrbezirke für einen geregelten Religionsunterricht der Ksammten israelitischen Schuljugend «Wstlich gesorgt werden, (den Elementarunterricht empfängt dieselbe gemeinschaftlich mit den christlichen Kindern verschiedener Cvnfessionen in den Volksschulen). Da kaum so viele jüdische Friedhöfe als Amtsbezirke im Herzogthume sind, so sind die deßfallsigen Distrikte noch von größerm Umkreise. Eine eigentliche statistische Tabelle hierüber werde ich Ihnen nach vollendeter Regulirung des Religionswesens mittheilen. Wiesbaden im August 1841. Notiz. (Von Herrn I. Zohlson mitgetheilt.) Wie sehr oft selbst aufgeklärte und helldenkende christliche Gelehrten von Vorurtheilen befangen sind und besonders wo von jüdischen Sitten und Gebräuchen die Rede ist, jedem Ammenmährchen blindlings glauben: davon zeugt unter andern auch eine merkwürdige Aeußerung in Z. S. Vater's Commentar über den Pentateuch (Halle 1805). Da heißt es nämlich (S. 286 des 3ten Theils) zu Deuteron 26, 14. UöD übersetzt man gewöhnlich: ich habe nichts davon bei Leichenbegängnissen verwendet, um die Kosten derselben zu bestreiten; die Worte können dies sagen, und Vulg. drückt diesen Sinn deutlich aus. Aber wenigstens spätere jüdische Sitte ist es, dem Todten Lebensmittel mit in's Grad zu geben." Wie ganz anders drücken sich jedoch schon die alten christlichen Ausleger dieser dunkeln Bibelstelle aus! „Mit diesen Worten — meint Augustinus — wollten die Israeliten so viel sagen: „sie hätten es nicht gemacht, wie die Heiden, welche gewohnt wären, Brod und Wein in die Begräbnisse der Todten zu schicken." — I. D. Michaelis übersetzt zu Leichcnmahlzekten, und sagt darüber in der Anmerkung: „Bei den Hebräern waren Leichenmahlzeiten gewöhnlich, aber von ganz anderer Art als bei uns, wo sie, die nächst Verwandten oder Erben, den zur Leiche Gebetenen geben; sondern die Freunde der Leidtragenden machten eine Mahlzeit, zu der sie die Leidtragenden einluden und ihnen dabei, wie sie es nennen, den Trostbecher vorsetzten. Diese Gewohnheit war wirklich ganz artig, und schicklicher als wenn bei uns der nächste Verwandte das Leichengefolge traktiren muß." Anmerkung des Herausgebers. Wir haben diesen Bemerkungen des wackern Bibelübersetzers um so mehr Raum gegeben, als wir zugleich darauf Hinweisen möchten, wie sehr noch heutiges Tages durch die Unkunde der Eregeten, und durch die Leichtgläubigkeit, mit der sie falschen Angaben trauen, die Wisschaft oft entstellt wird, was wir gelegentlich noch besonders nachzuweisen Veranlassung nehmen werden. Nachrichten und Correspondenzen. Königreich Württemberg. — (Schluß.) IV. Bei allen Etats der Kirchengemeinden ist künftig der Termin des Kalenderjahrs (1. Jan. bis 31. December) zu gebrauchen. V. Die Etats, in welchen die Einnahmen nickt vollständig vorgetragen, oder die Auslagen nicht gehörig vorgesehen sind, haben die Königl. Bezirks-Aemter, welchen nach tz 12 der Instruction vom 27. Octoder 1831 überhaupt die specielle Prüfung und Genehmigung zukömmt, zu ergäuzen. VI. In Betreff der Beiziehung solcher Israeliten, welche in einer Kirchengemeinde ihren dauernden Aufenthalt (vowicilium im juridischen Sinn) haben, ohne daselbst oder in einem Filiale derselben bürgerlich ansäßig zu sein, und diejenigen ausländischen Israeliten, welche dauernd ihren Wohnsitz im Lande genommen haben, so wie in Betreff der Beiziehung der an andern Orten wohnhaften Israeliten zu den Lasten der Kirchengemeinde, der sie angehörten, wird hiermit folgendes festgesetzt: In der Gemeinde, zu welcher der Betreffende gehört.

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