Israelitische Annalen
- Journal
- Israelitische Annalen
- Volume
- 1841
- Issue
- Heft 38 (17.9.1841)
- Date
- 1841-09-17
- Page
- Seite 303 (sequence 7)
- Language
- German
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303 mit einem kleinern Theil desselben zur Steuer zu ziehen, als es nach dem Verhältniß bei den Mindervermöglichen der Fall ist. Für alle Genossen der Gemeinde muß eine und dieselbe Norm bei der Erachanlage gelten und jeder ganz nach Verhältniß seines Vermögens dabei in Conkurrenz gezogen werden. d) Das in vielen Gemeinden bestehende Herkommen, gewisse Vermögenslheile von der Schätzung oder Fasston zum Behufe des Erachs, Steuerkapitals, freizulassen, ist aufgehoben und darf nur die eigentliche Fahrniß dabei außer Berechnung bleiben. Sonach stnd neben den Kapitalien und dem im Gcwerb angelegten Vermögen auch Gebäude (mit Einschluß des eigenthümlichen Wohnhauses) Grundeigcnthum und von der Fahrniß das baare Geld, Schmuck, Kleinode, Vieh, Naturalvorrälhe (die nicht zum eigenen Gebrauch gehören) u. s. w. zum Kataster beizuziehen. c) Eine allgemeine Reviston des Katasters (das sogenannte Crachmachen) findet in der Regel nur alle 3 Jahre statt. Ergeben sich aber im Laufe desselben bedeutende Veränderungen in dem Vermögensstand eines Gemcindegenossen, so ist zwischen der Zeit die daraus fließende Veränderung vorzunehmen. 6) Bei Aufnahme des Erachs ist im Allgemeinen nach den bisher beobachteten Grundsätzen zu verfahren, und somit namentlich in Reclamationsfällen, die Handtreue (Tekehakaf) des Betreffenden, daß er kein größeres Vermögen besitze, als er angiebt, — nach geschehener Belehrung über die Heiligkeit der Handtreue und über die Strafe bei der falschen Ablegung derselben — für dessen Katasteransatz, Erach, entscheidend, ohne daß Vermögensuntersuchung oder Nachweis oder dergleichen verlangt werden könnte. Sollten aber notorische Aktenstücke, z. B. vor kurzer Zeit aufgenommene Inventuren, Theilungen u. dgl. vorliegen, welche der Angabe des Betreffeaden, als besitze er ein geringeres Vermögen, widersprechen, so ist derselbe nicht zur Handtreue auf seine Angabe zuzulassen, sondern vorerst die Sache auf dem vorgeschricbenen Instanzenweg an die höhere Behörde zu bringen. e) Es ist einer Gemeinde unbenommen, jeweilig nur einen bestimmten Theil des Vermögens der Großen (?) in das Kataster-Erach aufzunehmen, nur muß bei Allen derselbe Theil C/zf '/4/ Yd satirl oder eingeschätzt werden. k) Den Kirchenvorsteher-Aemtern wird die sorgfältige Behandlung und unpartheiische Handhabung vorstehender Vorschriften zur besondern Pflicht gemacht und die K. Bezirks-Aemter werden die israelitische Oberkirchenbehörde darin unterstützen, daß biete auf gerechte Vertheilung der Lasten der israelitischen Kirchengemeinden berechneten Normen pünktlich vollzogen werben. Auch haben die israelitischen Kirchenvorsteher-Aemter bei den Kataster-Revisionen (dem Erach-Ansatz) genaue Protokolle zu führen, und darin nicht nur das Verfahren ausführlich darzustellen, sondern auch die Art und Weise, wie die vorgekommcnen Beschwerden und Anstände ihre Erledigung erhalten haben, anzugeben. g) Endlich ist den Kirchenvorstehern die Geheimhaltung der einzelnen Steuer-Kapitalien (des Erachs der einzelnen Genossen) bei ihren Amtspflichten aufzugeben. m. a) Da, wo bisher die ganze oder ein Theil der Umlage der Kirchengemeinden nach sogenannten Kostbillets (Steuer Simplen) geschah, soll dieses künftig jährlich nur einmal, am Anfang des Jahres für das ganze Jahr vorgenommen, und muß genau nach den im Etat berechneten Bedürfnissen bemessen werden, und ist der Betreff jedes einzelnen Steuerpflichtigen an der Familien- und Vermögenssteuer nicht mehr in die Zahl der Kostbillets, sondern im wahren Geldbetrag auszudrücken. — Hiermit ist aber diejenige Art der Armenverpflegung, welche in Natura vermittelst solcher Kostbillets geschieht, nicht aufgehoben, sondern es kann dieselbe, da wo sie besteht, fortgesetzt werben. Nur muß auch hier die Zahl der Kostbillete, welche der Einzelne im ganzen Jahre zu tragen hat, im Voraus bestimmt werden. d) Der Opferstock (Hekdesch-Büchse) muß verschließlich sein und darf bei schwerer Strafe weder von dem Gemeinde¬ oder Heiligenpfleger, noch von irgend einem Mitglied des Kirchenvorsteher-Amtes allein eröffnet oder geleert werden. Es ist vielmehr jedesmal am ersten Sonntag im Monat der Kirchenpfleger gehalten, mit Beiziehung des Vorsängers und eines weitern Mitglieds des Kirchenvorsteher-Amtes die Opferbüchse abzunehmen und in deren Gegenwart zu zählen Ueber den Erfund ist von dem Vorsänger ein kurzes Protokoll aufzunchmen, und von ihm, den andern Mitgliedern des Vorsteher-Amtes und dem Gemeidepfleger zu unterzeichnen. Diese Protokolle müssen der Iahres-Rechnung beigelegt werden, wie überhaupt die Kirchenvorsteher-Aemter dafür verantwortlich sind, daß die Einnahmen und Ausgaben der Kirchengemeinde gehörig in die Gemeinderechnungen und Etats ausgenommen werben. Der Ertrag des Opferstocks ist für die Armenversorgung zu verwenden, wenn er nicht für besondere wohlthätige Zwecke aufgestellt ist. Heidelberg, 29. August. — Gestern fand in der hiesigen Synagoge die schon längst von Herrn Dr. Rehfuß eingeführte feierliche Eonfirmation wieder Statt. — Nicht der Act selbst, der ja bereits in vielen Gemeinden vollzogen wird, nicht die der Feier würdige Anordnung, sondern nur der Geist, indem es gefeiert wurde, soll hier anerkannt, und nur die Freude, man darf sagen aller Anwesenden, Herrn Dr. Re h fu ß nach halbjähriger, schmerzvoller Krankheit wieder mit jugendlichem Feuer in seinem Wirkungskreise thätig zu sehen, ausgesprochen werden. Nur Worte eines solchen Mannes, von edler Gesinnung und wahrer Begeisterung für sein heiligs Amt durchdrungen, können in einem Locale, wie die hiesige Synagoge ist, den Andacht Suchenden andächtig stimmen. — Möge dieser pflichtgetreuc, liebevolle und gemüthliche Lehrer an seinen Schülern das erleben, was die denselben eingeprägten Grundsätze der jüdischen Religion erwarten lassen, und er noch recht' lange seinem Amte mit dem gesegnetsten Erfolge vorstehen, und ferner in Gemeinschaft mit dem hiesigen Rabbiner, den wir leider bei der feierlichen Aufnahme von 5 Jünglingen in seine Religionsgemeinde, anderer Berufsgeschäfte wegen, nicht Mitwirken sahen, sich des hier noch sehr verwaisten und kräftiger Leitung bedürfenden Culrus annehmen! — S. H. Königreich Hannover. —Wir vernehmen so eben aus zuverlässiger Quelle, daß Sc. Majestät der König geruht haben, dem Docenten an der Universität Göttingen, Herrn Dr. Stern, auf Antrag des Curatoriums ein Iahrgehalt von 30« Rthlr. zu bewilligen.