Israelitische Annalen
- Journal
- Israelitische Annalen
- Volume
- 1841
- Issue
- Heft 38 (17.9.1841)
- Date
- 1841-09-17
- Page
- Seite 299 (sequence 3)
- Language
- German
- Belongs to
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299 Mittheilungen aus dem Adafsauischen. Von B. Höchstädter, Religionslehrer und Prediger. Die Verhandlungen der diesjährigen Landesdeputirten- Versammlung haben so eben die Presse verlassen, und ich beeile mich, aus dem von Herzoglicher Landesregierung mir zuertheilten Exemplare nachstehende Auszüge in Betreff der bürgerlichen Verhältnisse der Juden im Lande, nach der Seitenfolge mitzutheilen und manche zeitgemäße Bemerkung daran zu knüpfen: Seite 85. Bei der Verhandlung über Leichenhäuser und Beerdigungszeit äußerte der landesherrliche Commiffarius, Herr Regierungspräsident Möller: „Ob die Leiche ein Paar Stunden früher oder später beerdigt wird, darauf kommt es am Ende nicht an. Die Regierung hat bestimmt, daß 72 Stunden von dem erfolgten Tode bis zur Beerdigung abgelaufen sein sollen. Dieß möchte festzuhaltcn sein, wenn nicht besondere Gründe eine frühere Beerdigung nothwendig machen. Was auch bestimmt werden mag, die Zudringlichkeit an die Aerzte und Beschauer der Leichen wird oft so groß sein, daß jene doch eine frühere Beerdigung nachgeben. Besonders ist das bei den Zuden der Fall, die bekanntlich mit Beerdigung eilen. Es muß da immer etwas Spielraum gelassen werden." — Man sieht daraus, daß man in dieser Beziehung nicht mit rücksichtsloser Strenge gegen Gewohnheiten anderer Confessionspartheien verfahren will, was sich auch bisher in der Prari bewährte. S. 170. Bei der Debatte über den Gesetz-Entwurf, die Einführung einer neuen Gewerbsteuer-Ordnung betreffend, äußerte der landesherrliche Commissarius, Herr Director Dollpracht: „Die beantragte Gleichstellung der Juden in Einrichtung der Gewerbsteuer hat die Regierung auch bei der jetzigen Revision des Gewerbsteuer-Gesetzes noch aussetzen zu müssen geglaubt, weil deren Durchführung, ohne gleichzeitige Regulirung der übrigen bürgerlichen Verhältnisse der Juden, womit die Regierung noch beschäftigt ist, immer mißlich sein dürfte." Wenn man dagegen die Steuerverhältnisse der Juden in so manchen andern deutschen Staaten vergleicht, — in welchen sie neben den sogenannten Judenober Schutzgeldern noch alle bürgerlichen Gewcrbs- und Staatssteuern vollkommen mitzutragen haben — leuchtet einerseits aus diesen Worten, ungeachtet der noch immer verzögerten Emancipation, doch eine gewisse Humanität hervor, so wie man andererseits bei der auf diese Debatte hier erfolgten Abschaffung benannnter Judensteuer*) auf keine Hindernisse stieß—wie man sie in jüngster Zeit im Hann'övrischen wahrnahm. *) In den unterm 23. Juni (Herz. Nass. Verordnungsblatt Nr. 7 vom 10. Juli 1841) erschienenen Gewerbsteueredikte ist durch Auslassung jenes Passus im des- S. 182. Wird nun die betreffende Stelle in dem erwähnten Gesetz-Entwurf mitgetheilt: „Die Juden sollen bis zu anderweitiger Verfügung, auch fernerhin nach den bisherigen Grundsätzen besteuert werden, jedoch unter Anwendung des neuen Tarifs für die Gewerbsteuer, so weit diese bei Regulirung der Judensteüer zum Maßstabe dient." — Es ist schon bemerkt worden, daß in Folge dieser Judensteuer die israelit. Unterthanen Nassau's nicht gleich den Christen zur Gewerbsteuer angehalten wurden; — und doch drückte sie jene in mancherlei Beziehung, weil selbe nach dem muthmaßlichen Vermögen der jüdischen Einwohner von Seiten des herzoglichen Commissarius und der betreffenden Lokalbehörde oft mit einiger Willkührlichkeit bestimmt wurde, und dabei kaum eine Familie im Lande verschont blieb, wenn solche auch kein öffentliches Gewerbe, oder irgend einen Handel betrieb, ja selbst wenn sie auch nur von den Zinsen der für ihren Unterhalt ausgesetzten Capitalien oder von einem gewissen Jahrgelde nach geschehener Vermögensübergabe rc. lebte; während doch nach dem neuen Steueredikte §- 3, Nr. 2 und 3, solche Personen und Familien von der Gewerbsteuer befreit sind. Seite 220. In dem ständischen Ausschußberichte über vorstehenden Artikel desselben Gesetz-Entwurfs heißt es nun: „Daß die Juden mit Entrichtung ihrer Steuer (ausschließlich der Grund- und Gebäudesteuer) in ein besonderes Cataster unter der Benennung: „Judensteuer" noch fernerhin ausgenommen werden sollen, dies findet unfern Beifall nicht. Wenn auch die wünschenswerthe Regulirung der bürgerlichen Verhältnisse der Juden schon jetzt noch wcht hinlänglich vorbereitet ist, so steht doch Erhebliches nicht im Wege, dieselben in gleichem Verhältniß zur Besteuerung anzuziehen. Es erscheint dies vielmehr durch die Derwalcungseinrichtungen gerechtfertigt. Auch finden wir in der Verwaltungsordnung nichts was in dieser Beziehung eine Ausnahme erheischt. Selbst in solchen Gemeinden, wo Steuern zur Bestreiturg der Gemeindelasten erhoben, werden müssen, trifft die Juden dadurch keine härtere Belastung als die Forensen und alle diejenigen, welche, ohne in den Gemeindeverband ausgenommen zu sein, ausnahmsweise ein Gewerbe in der Gemeinde betreiben. Wo die Juden noch besondere, observanzmäßig die Stelle der Steuern vertretende Abgaben an die Gemeinden, in welchen sie als Schutzverwandte ausgenommen sind, zu leisten hatten, müssen solche Abgaben mit Einführung der neuen Steuern wegfallen. Wir tragen dahin an, daß unter Berücksichtigung dieser Bemerkung, die in das Gesetz aufgenommene Ausnahme hinsichtlich der Besteuerung der Juden wegzulassen sei." — Wenn auch die Abschaffung der Judensteuer und eine fälligen Entwürfe und durch die im § 1 ausgesprochene Aufhebung aller Steuerbestimmung „die Judensteuer stillschweigend abgeschafft." — Da es im Nassauischen außer der Grund- und Häusersteuer keine weitere Staatssteuer giebt. 38*