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Israelitische Annalen · 1841-07-30 · Heft 31 (30.7.1841) · p. Seite 243

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Journal
Israelitische Annalen
Volume
1841
Issue
Heft 31 (30.7.1841)
Date
1841-07-30
Page
Seite 243 (sequence 3)
Language
German
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243 So haben wir Vorbesagtes in unsre königliche Betrachtung genommen, und wünschend dem genannten Sir Moses Montefiore Unser besonderes Zeichen Unsrer königlichen Gewogenheit zu geben, als Andenken an diese seine anhaltenden Bemühungen zu Gunsten seiner gekränkten und verfolgten Brüd.er im Morgenlande und der Nation im Allgemeinen, geruhen in Gnaden ihm zu gestatten Supportcrs in seinen Wappen zu führen, obgleich das Vorrecht 8upporters zu führen beschränkt ist auf die Peers des Königreichs, die Ritter Unsrer Orden und die Geschäftsführer der Prinzen von Unserm Geblüt bei Installationen, ausgenommen solche Fälle, wann unter bcsondern Umstanden wir geruhen Unsre Genehmigung zu deren Gebrauch zu ertheilen. Wisset demnach, daß Wir aus Unsrer fürstlichen Gnade und besonderer Gewogenheit demselben, besagtem Sir Moses Montefiore, Unsre königliche Genehmigung und Erlaubnis gegeben und verliehen haben und durch Gegenwärtiges geben und verleihen: daß er führen dsirfe folgende 8upportors in seinen Familienwappen, nämlich: An der rechten Seite einen vorwärtsschaucnden (guardant) Löwen, und an der linken Seite einen Hirsch, jeder tragend eine Flaggen-Stange, von welcher eine Fahne fliegt, die rechte mit der Inschrift Jerusalem in hebräischen Buchstaben, so wie dieselben in der hierbei angehängren Abbildung genauer gezeichnet sind. Besagte Schildhalter sind erst gehörig als Muster zu bilden nach den Wappen-Gesetzen, und einzutragen bci'm Wappen-Amt, ansonsten diese Unsre Genehmigung und Erlaubniß leer ist und wirkungslos. Unser Wille und Gcnehmhaltung ist daher, daß Ihr Bernard Eduard Herzog von Norfolk, welchem die Anerkenntniß derartiger Angelegenheiten eigens zukommt, fordert und befehlet, daß diese Unsre Verleihung und Besonderes Zeichen Unsrer königlichen Gewogenheit eingetragen werde in Unserm Wappen-Amt, zu dem Ende, daß Unsre Wappenbeamten und alle andern bei Gelegenheit volle Notiz und Kenntniß davon nehmen, und solches zu thun ist dies Euere Vollmacht. Gegeben an Unserm Hofe zu St. Jame's, am vierundzwanzigsten Tage des Juni 1841 im fünften Jahre Unsrer Regierung. Auf Befehl Ihrer Majestät. Normanby. Ich bescheinige hiermit, daß Voranstehendes getreulich ausgezogen ist, aus den Akten des Wappen-Amtes zu London, und von mir nachgesehen. Urkunde dessen setze ich meine Unterschrift, heute den zweiten Tag des Juli 1841. Albert W. Woods, korteullis. Wir erfahren außerdem, daß das Wappen (zu Ehrender Lady Montefiore) mir einer morgenlandischen Krone, auf deren Stirnband zwei Rosen zu sehen sind, verziert ist. Schreiben des Raphael Farchi aus Damask an Sir Moses Montefiore. (Schluß.) Was ich bisher erzählt habe, giebt nur einige Proben von des Consuls Verfahren gegen uns, aber sie sind hinlänglich, um zu zeigen, daß die Jsraeli-! ten zu sehr niedergedrückt sind, um auf Rache zu j denken oder mit irgend einer Parthei Streit anzu- . fangen. Wie kann demnach Sir Moses solchen Übeln Gerüchten über seine Brüder Glauben schenken? Er j darf nicht vergessen, daß die Urheber dieser neuen! Gerüchte dieselben sind, welche die schauderhafte! Verleumdung von der Ermordung des Priesters und j seines Bedienten ausgedacht haben; nach einem so! entsetzlichen Versuche unsere Vernichtung zu bewirken, darf es noch jemanden wundern, das sie andere Mahrchen ersinnen, um unfern Charakter zu | verunglimpfen? I Aber der Herr unser Gott (gepriesen sein Name!)! hat Sir Moses mit heiligem Eifer erfüllt, um uns! aus den mörderischen Klauen unserer Feinde zu; reißen; er har unfern Gram in Freude verwandelt, j und durch ihn ward unsere Unschuld veröffentlicht j vor der ganzen Welt, und wahrlich Er wird auch jetzt so viel Rücksicht für seine Brüder haben, daß eine leichtsinnige Anklage, welche natürlich die Boshaften, deren schlechte Pläne vereitelt worden, jetzt verbreiten, um sich gegen die offenkundige Beschämung zu schützen, keinen so ungünstigen Eindruck auf Ihn machen werde, sondern daß Seine Gesinnung fest bleibt, bis die Wahrheit in ihrer unveränderlichen Gestalt vor derselben auftritt. Welcher Mensch, der verständig und gerecht in seinen Wegen ist, wird einen Ankläger bestimmen, der ein offen- 31*

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