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Israelitische Annalen · 1841-07-23 · Heft 30 (23.7.1841) · p. Seite 236

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Journal
Israelitische Annalen
Volume
1841
Issue
Heft 30 (23.7.1841)
Date
1841-07-23
Page
Seite 236 (sequence 4)
Language
German
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236 aufmunterte, nach Alexandrien zu reisen, wozu er ihm eins seiner Schiffe zur Verfügung stellte, und die Vorstellung der deutschen Juden nachdrücklichft zu unterstützen versprach. Jetzt ward nicht länger gezögert. Herr Salmon reifte im Juni ab, sprach Mehemed Ali selbst, ward gütig behandelt, und erhielt für die Gemeinde die Erlaubniß, die Räume ohne Weiteres in Besitz zu nehmen und mit neuen Gebäuden nach einer gegebenen Zeichnung zu bestellen. Schon im Monat Elul, dess. I. (Ende August) war der Abgeordnete zurück, und am 19ten dess. Monats nahmen die deutschen Juden förmlich' Besitz von dem ganzen Platze. Dennoch wurde ein Schritt weiter für nöthig erachtet, um allen künftigen Einsprüchen zu begegnen. Die Juden trugen nämlich darauf an, daß abseiten des Stadtgerichts zu Jerusalem alle etwaigen Forderungen, welche auf der alten Schuld je entstehen könnten, richterlich annullirt werden sollten. Diese Verhandlung erwirkte einen Spruch, den wir seiner ganzen Ausdehnung nach aus der authentischen hebräischen Uebertragung des arabischen Originals getreu übersetzt, der Curiosität wegen, hier mittheilen: Urkunde zur Befreiung der Aschkenasim von der durch die frühere Aschkcnasim-Gcmcinde hiefelbft contrahirten Schuld, gezeichnet und besiegelt im Gerichte, vom Kadi und vom Mufti, wie von den übrigen Gerichtsbeisitzern. Am Orte des Gerichtes vor unserm Herrn dem großen Weisen, dem Richter, dessen Name und Schrifrzug hieroben steht, erschien heute am üntcngenannten Tage der Erwählte eines Volkes, der Gelehrte Herr Salmon ben Jacob Aschkenasi, erster Vorsteher der jüdischen Aschkenasim in der heiligen Stadt Jerusalem , und trug unserm obgenannten Herrn Richter vor, daß vor alten Zeiten'Männer von den Aschkenasim-Familien allhier in der heil. Stadt Jerusalem gewohnt haben, und von den Einwohnern Jerusalems verschiedener Klassen auf übliche Weise eine bestimmte Summe auf Zinsen entliehen haben, worüber sie Schuldverschreibungen mit ihren Namensunterschriften ausftcllten, auch alljährlich die Zinsen regelmäßig zahlten; daß aber endlich die Schulden ihre Mittel überstiegen, so daß sie auch die Zinsen nicht mehr zahlen konnten, und bei der Unmöglichkeit, hier zu bestehen, diese Länder verließen, wodurch das ganze vir ^soükeuasim (der Hof mit allen Gebäuden nebst der Synagoge) am Judenmarkr in der heiligen Stadt Jerusalem, unbewohnt und verödet blieb, bis auf diesen Tag. Die Entflohenen seien unterdeß alle verftoyben, indem bereits über 100 Jahre seitdem verstrichen sind. Nun haben sich aber seit mehr denn 20 Jahren wiederum Aschkenasim aus Niemz und Moscov (Deutschland und Rußland) hieselbft unter dem Schutz der Consuln eingefunden. Alsbald traten die Nachkommen der Gläubiger auf, um die alte Schuld geltend zu machen. Jene erwiederten: diejenigen, welche das Geld geborgt haben, sind langst verstorben; wir kennen sie nicht; wir haben so wenig wie unsre Vorfahren, bisher in Jerusalem gewohnt, wir haben von niemanden etwas geborgt! — Die Gegner erwiderten: Ihr seid Aschkenasim, und unsere Voreltern haben die Forderung an die Aschkenasim. — Jene dagegen sagten: Wir haben keine Verpflichtung übernommen, und wissen nicht einmal, wie weit jene Schulden wahr sind; obgleich selbst Aschkenasim, haben wir doch keine Verbindlichkeit, sondern nur der Schuldner, welcher das Geld empfangen. Und so lehnten sie jeden Anspruch ab. — Dieser Prozeß sei vor S. H. den Sultan gebracht worden, und darauf der Spruch im Jahre 1234 (1818—9) nach dem Urtheile des Sheik Islam (obersten Gesetzlehrer der Jsmaeliten in Conftantinopel) erfolgt, daß keiner der Gläubiger gegen die neuern Aschkenasim die Schuld geltend machen dürfe, da sie von Rechtswegen nichts schuldig seien. — Auch jetzt habe der Vice-König von Aegypten die hohe Gnade gehabt, die Erlaubniß zum Anbau des erwähnten vir Aschkenasim zu ertheilen, welches von jeher ein Mulfi (d. h. bleibendes Eigenthum) der Aschkenasim aller Welt sei; die Erlaubniß sei von Rechtswegen erfolgt, und laute dahin, daß man sofort bauen könne. Daher haben wir ohne Verzug die Arbeit begonnen. Nun aber treten einige Inhaber der Schuldverschreibung won neuem auf, und behaupten, daß ihren Vorfahren der Boden selbst verpfändet worden sei, obwohl augenscheinlich dies nicht geschehen konnte, und sie nur einfache Schuldbriefe in Händen haben können. — Demnach bitte der genannte Vorsteher um einen richterlichen Ausspruch hierüber. Demzufolge erklärte unser Herr und Vorgesetzter, der genannte Richter, dem Vorsteher Salmon und den übrigen Juden von Rechtswegen; da die Sache sich

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