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Israelitische Annalen · 1841-07-09 · Heft 28 (9.7.1841) · p. Seite 223

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Journal
Israelitische Annalen
Volume
1841
Issue
Heft 28 (9.7.1841)
Date
1841-07-09
Page
Seite 223 (sequence 7)
Language
German
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223 Rechtsverhältnisse der Juden. Der wesentliche Inhalt dieser Begründung ist folgender: Der Rechtszustand der Juden in dem größten Theile des Königreichs beruht gegenwärtig hauptsächlich auf folgenden Grundlagen: 1) Sie sind bloße Schutzgenossen, welche durch ihren Schutzbrief gegen Erlegung eines Schutzgeldes für die Zeit, auf welche der Schutz erheilt ist, die Befugniß zum Aufenhalte im Lande an dem ihnen angewiesenen Orte, und in der Regel zu einem beschränkten Handelsbetriebe erhalten haben. 2) In Folge des Schutzverhältnisscs tritt eine Beschränkug in dem Rechte der Verheiratung ein. 3) Als bloße Schutzgenossen sind sie von der Ausübung politischer Rechte jeder Art, insbesondere auch von der Bekleidung öffentlicher Aemter ausgeschlossen. Sie können 4) nicht das Bürgerrecht erwerben, und 5) nicht Mitglieder von Zünften werden. Folge beider Beschränkungen ist 6) Ausschluß von den wichtigsten Gewerben, indem diese an den meisten Orten entweder zünftig sind, oder nur von Denjenigen, welche das Bürgerrecht erworben haben, betrieben werden dürfen. Der Handelsbetrieb, welcher den Juden in Folge der Schutzbriefe und einiger besonderer Verordnungen zusteht, ist durch mehrfache Beschränkungen in Bezug auf die Handelsgegenstände, auf Gehülfen u. s. w. sehr beengt. Der Erwerb von Grundeigenthum ist, vorbchältlich einer besonderen Gestattung, den Juden versagt. 8) In Ansehung der privatrechtlichen Verhältnisse .treten ernige Abweichungen ein. In einigen Landcstheilcn ist der Zustand der Juden für dieselben in verschiedenen Beziehungen günstiger. — Es liegt in der Natur der Sache, daß der Druck, welcher in den bestehenden Beschränkungen liegt, theils als Gegenwirkung einen nachtheiligen Cvrporations-Geist der Juden erzeugen oder doch erhalten, theils in Verbindung mit einem häufig cintretenden Mangel an religiöser, sittlicher und intellektueller Ausbildung zu der sittlichen Verdorbenheit führen mußte, welche bei den Juden, die den sogenannten Schacher treiben, nur zu häufig wahrgenommen wird. Auch ist es einleuchtend, daß der bestehende Rechtszustand in mehreren Beziehungen den Verhältnissen der Gegenwart nicht entspricht. Dazu kommt, daß in mehreren Landestheilen, sei es wegen des erfolgten Wechsels in der Gesetzgebung, oder weil es an zureichenden Bestimmungen.bisher gefehlt hat, das bestehende Recht zweifelhaft ist. Eine Gesetzgebung über die Verhältnisse -der Juden ist daher gewiß nvthwendig. Fragt sich nun, in welcher Weise diese Gesetzgebung vorschreiten sollte, so wird von den Juden nicht selten eine völlige Gleichstellung mit den Christen begehrt, wie sie auch in einigen Theilen des Königreichs in Folge der Gesetzgebung der Fremdherrschaft eine Zeitlang bestanden hat. Diese erscheint aber unstatthaft. Denn vorerst soll die Gesetzgebung nach richtigen Grundsätzen nicht plötzliche Veränderungen Hervorrufen, sondern der natürlichen Entwickelung der Zustände allmählig folgen. Ferner wird eine solche Gleichstellung durch den sittlichen Zustand eines großen Theiles derselben, und durch ihre völlige Verschiedenheit von den christlichen Landes-Einwohnern widerrathen. Diese Verschiedenheit liegt keineswegs bloß in der Gottes-Verehrung, wie von einseitigem Standpunkte aus, damit die Beschränkung als religiöse Unduldsamkeit erscheine, oft behauptet wird; sondern sie liegt zugleich in der ganzen Sinnesart, Handlungsweise, Sitte und in der durch diese Eigenthümlichkeiten gesicherten Abgeschlossenheit des Volksstammes. Eine Gesetzgebung über die Juden wird sich im Allgemeinen zur Aufgabe zu stellen haben: 1) Solche Beschränkungen, welche in den gegenwärtigen Zuständen keinen neueren Grund ferner haben, so weit es ohne nachtheilige Rückwirkung auf Verhältnisse, die sich einmal gebildet haben, geschehen kann, aufzuheden. 2) Diejenigen Juden, welche den sogenannten Nothhandel oder Schacher nicht betreiben, und nach ihren Verhältnissen den Christen der That nach nahe stehen, auch dem Rechte nach näher zu stellen, in allen den Beziehungen, in welchen es ohne Nachtheil für das Ganze geschehen kann. 3) Die Juden im Gegensätze der jetzt bestehenden Gesetze, von dem Schacher auf jede thunliche Weise zu entfernen, und zur eigentlichen Arbeit anzuleiten, daher auch den Juden, welche diesen Handel treiben, einen beschränkten Rechtskreis anzuweisen. 4) Zugleich für sittliche, religiöse und intellektuelle Ausbildung der Juden kräftig zu sorgen. Nach diesen allgemeinen Grundsätzen ist der vorliegende Gesetzentwurf ausgearbcitet. H e i l b r o n n, Juni 1841. — Wenn in diesem Blatte großartiger Anstalten und Einrichtungen rühmlichst gedacht werden, so verdienen dies kleinere nicht weniger; denn diese werden oft mit Ucberwindung bedeutender Schwierigkeiten in's Leben gerufen und im Fortgang erhalten, und bilden nicht selten den Keim zu jenen. Als eine derartige Anstalt verdient nun der Leseverein diesseitigen Rabbinats erwähnt zu werden. Derselbe wurde vor einigen Jahren durch unfern thätigen Rabbinen Grünwald — seitherigem Vorstand des Vereins — gegründet. Die Statuten sind höhern Orts gut geheißen worden. Mitglieder sind: 2 Rabbinen, sämmtliche Lehrer und mehrere gebildete Israeliten unsers Rabbinats. Außer einigen gediegenen Werken, die dem Verein theils gespendet, theils von ihm angeschafft wurden, cirkuliren die bessern Zeitblätter und andere Schriften. Bei regelmäßiger und schneller Eirkulation und durch hie und da stattfindende Zusammenkünfte, ist selbst dem Unbemitteltern das Mittel geboten, in Allem was dem Israeliten interessant sein muß, fortzuschreiten, seine Ideen auszutauschen und zu berichtigen, das Erworbene weiter unter seine Glaubensgenossen zu verbreiten. ES wäre deßhalb sehr zu wünschen, daß dieser Verein immer mehr Theilnehmer fände. Eben so wäre es sehr lobenswerth, wenn auch andere Rabbinen, diesem schönen Beispiele folgend, ähnliche Vereine gründeten. Es wird dadurch ein freundschaftliches Verhältnis zwischen dem Rabbinen und seinen Lehrern hergestellt; der allgemeinen Lesesucht eine edle Richtung gegeben; in den einzelnen Gemeinden manche irrige Ansicht berichtigt; manches Vorurtheil ausgerotlet; Bildung des Geistes und Herzens sehr gefördert. Das Judenthum entwikkelt sich täglich besser, unsere Literatur schwingt sich täglich

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