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Israelitische Annalen · 1841-06-25 · Heft 26 (25.6.1841) · p. Seite 205

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Journal
Israelitische Annalen
Volume
1841
Issue
Heft 26 (25.6.1841)
Date
1841-06-25
Page
Seite 205 (sequence 5)
Language
German
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205 in der Synagoge statt. Am ersten Pfingsttage nach dem Mincba-Gebet wurden von dem aus jungen Leuten unserer Gemeinde bestehenden Gesang-Chore mehrere erhabene Choräle vorgetragen, welchen Herr Rabbiner Bodenheimer eine auf die Gesetzgebung am Sinai hinleitende Predigt folgen ließ. Alsdann wurden die Confirmanden, diesmal nur wenige, über alle Theile der Religion eraminirt. Am zweiten Pfingsttage legten die Confirmanden ihr Glaubensbekenntnis ab, wobei der Herr Rabbiner eine ergreifende Anrede an sie hielt und sie zur Tugend und Gottesfurcht ermahnte, in dem Sinne, wie das wahre Iudenthum sie voraussetze. Besonders war es der Gesang, welcher die an sich schon hohe Feier noch bedeutend vermehrte, indem einige schwierige Gesänge mit der größten Genauigkeit ausgeführt wurden. — Die Einführung der Confirmation wurde in hiesiger Gemeinde mit Beifall ausgenommen; denn die frühere Ceremonie des.^vLN -Q erwies sich bei ausgebildeterem Geiste immer mehr unerbaulich und unzweckmäßig. Durch die Confirmation nun hat man dieser Handlung eine größere Feierlichkeit verliehen, indem man mehrere Knaben, welche das 13te Jahr erreicht haben, vereinigt, und sie ihr Glaubensbekennlniß ablegen läßt, vorzüglich aber, indem das bisher so vernachlässigte weibliche Geschlecht ebenfalls dieser Wohlthat theilhaft wird. In unserer Gemeinde herrscht überhaupt viel Sinn für einen geregelten Gottesdienst, und er würde auch sicher schon eingeführt sein, wenn der so sehr gehoffte Bau einer neuen Synagoge sich endlich verwirklichte. Bekanntlich hat unsere Gemeinde nur wenige ihr zu Gebote stehende Mittel, um aus eigenen Kräften eine Synagoge zu bauen. Deshalb machte schon vor einem Jahre Herr Rabbiner B. eine Reise nach Hannover und Hamburg, welche unser Unj ternehmen nach Kräften unterstützten, und es an Beiträgen j nicht ermangeln ließen. Doch nun ruht das schöne Vorhaj bcn seit einiger Zeit, indem sich ihm manche Hindernisse in > den Weg legten, welche jedoch Herr Vorsteher I. Meyerhof durch seine unermüdete Thätigkeit hoffentlich bald beseitigen wird. Vorläufig erfreuen wir uns indeß mancher Verbesserungen. Unser Rabbiner hält alle 4 Wochen eine Predigt, welche mit Gesang beginnt und beschlossen wird; außerdem wird an gewöhnlichem Sabbath vom Chore nicht gesungen. — Die Psalmen werben Satz um Satz sehr schön nach einer dazu bestimmten Melodie vorgetragen, eben so und noch manches andere, besonders der Priestersegen. Herr Rabbiner B. vom Vorsteher unterstützt, sucht dem Gottesdienst immer *mehr Würde zu geben, ihn namentlich von allem Fehlerhaften und Unreinen zu befreien, daher sehn wir bald der Abschaffung der □'»omn SN*) für die Märtyrer, sowie auch der überflüssigen Gesänge entgegen. Die Hauptveranlassung zu diesen Verbesserungen gab ein seit einigen Jahren aufgelöster Verein, aus jungen Leuten zusammengesetzt, welche, mit dem alten Gottesdienste nicht zufrieden, einen *) Vergleiche hierüber Bezirks-Rabbiner Fürst, Annalen Nr. 2t und 22. neuen einftihpten, den sie in einem Privat-Locale unter sich ausübten. Diese nun sind es, durch deren Mitwirkung der Herr Rabbiner und der Herr Vorsteher, Männer, die durch ihre rastlose Thätigkeit schon gegen so viele Schwierigkeiten kämpften, diese Verbesserungen in's Leben gerufen haben; möge Gott ihnen ferner seinen Segen dazu verleihen! H. M. Wiesbaden, 13. Juni 1841. — Das neueste Verordnungsblatt v. 8. d. M. — das erste seit der diesjährigen Zusammenkunft der Landstände — beginnt damit, über die bürgerlichen Verbesserungen der Juden zu verfügen, daß es gleichsam den Schutt mittelalterlicher Gesetzgebungen (welche freilich in der Prari der Neuzeit keine pünktliche oder wenigstens eine milde Anwendung fanden) hinwegzuräumen sucht, um einer in dieser Hinsicht noch bevorstehenden humanern Gesetzgebung Platz zu machen. — Das betreffende Landesherrliche Edikt lautet: „Wir Adolph, von Gottes Gnaden Herzog zu Nassau rc. haben in Erwägung, daß die Bestimmungen des Anastasianischen Gesetzes (00U8t. 22 & 23 Cod. mandati) so wie des in den Reichsgesetzen enthaltenen Verbots, daß ein Jude seine Forderungen gegen einen Christen bei Verlust derselben nicht an einen andern Christen abtreten dürfe (R. A. von 1551, tz 70, und R. P. O. von 1577, Tit. 20, tz 4) den jetzigen Verhältnissen des Verkehrs nicht mehr entsprechen, mit Zustimmung unsrer Landstände beschlossen und verordnen, wie folgt: § 1. Bei der Uebertragung von Forderungsrechten häng: es von dem Uebereinkommen der Contrahenten ab, was und wieviel für die abgetretene Forderung gegeben oder bezablr werden soll. Der Verpflichtete kann daraus, daß der Inhaber die Forderung um einen wohlfeilen Preis an sich gebracht habe, keine Einrede herleiten. Die gegentheiligen Bestimmungen des Anastasianischen Gesetzes werden aufgehoben. § 2. Diese Verordnung findet Anwendung auch auf alle vor der Publication derselben stattgehabten Cessionen; es sei denn, daß der Verpflichtete die Einrede des Anastasianischen Gesetzes in einem anhängigen Prozesse bereits vorgeschützt oder die Forderung in dem von dem Cessionar dafür bezahlten Betrage getilgt habe. § 3. Die Bestimmungen der Reichsgesetze, daß ein Jude seine Forderungen gegen einen Christen bei Verlust derselben nicht an einen andern Christen abtreten dürfe, sind außer Anwendung gesetzt. Gegeben Biberich, 5. Mai 1841. (L. 8.) Adolph. vdt. Graf v. Walderdorff. Hohenems, Mai 1841. — Seit Kurzem ist in Ihrem sehr geschätzten Blatte auf den hebräischen Sprachunterricht wiederholt die Aufmerksamkeit gelenkt worden. Der Gegenstand ist in der Thal wichtig genug, um das Nachdenken aller israel. Schulmänner in Anspruch zu nehmen, und die Diskussion noch lange nicht erschöpft. So sei es mir denn auch vergönnt, hier ein Wort mitzusprechen und meine

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