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Israelitische Annalen · 1841-06-04 · Heft 23 (4.6.1841) · p. Seite 179

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Journal
Israelitische Annalen
Volume
1841
Issue
Heft 23 (4.6.1841)
Date
1841-06-04
Page
Seite 179 (sequence 3)
Language
German
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179 nähme findet, die eine kräftige Ausbreitung seiner Wirksamkeit möglich macht, — eine anhalynde Theilnahme, die nicht erkaltet, wenn die erwarteten Erfolge nicht schnell und mit einemmale sichtbar werden. Denn nur langsam zeitigt eine edle Frucht. Berlin, 1. Januar 1841. Der Vorstand des Cultur-Dereins. Dr. I. L. Auerbach. A. Bernstein. Di-. Bruck. Carl Heymann. Ph. Hcllborn. Di-. Joel. Jos. Lehmann. Ludwig Lesser. 2- Muhr. Commcrzienratb Joel Wolfs Meyer. Di-. Rudo. Dr. Steinthal. Dr. Stern. Dr. M. Veit. Dr. 311115. Herzogthnm Nassau. Verbesserungen der bürgerlichen Verhältnisse. Eingabe des Religionslehrers Herrn B. Höchstadter, betreffend die Eidesformel. (Schluß.) IV. Vorschläge zu einer zeitgemäßen Anordnung gerichtlicher Beeidigungen israelitischer Glaubensgenossen. Aus dem angeführten Grunde wagt es der unterrhänigft Unterzeichnete, einem herzoglichen Staats- Ministerium — als der obersten gesetzgebenden Behörde — nachstehende Vorschläge mit der Bitte vorzulegen, die mehrerwahnte veraltete in eine zeitgemäße neue Becidigungsformcl allcrgnädigst umzuwandeln. 1) Bei dem Zeugeneid—der zwar nicht in der jüdischen, wohl aber in der allgemeinen Rechtslchre begründet ist — möge man wenigstens auf die Admonition und Asfistcnz von Seiten eines confessionellen Geistlichen verzichten, und sich mit der Verwarnung von Seiten des Richters begnügen. Nur in außerordentlichen Criminalfällen mag ein von jüdischem Geistlichen einzuholendes Admonitionszeugniß gefordert werden, ohne daß dcßhalb bei jeder Zeugenschaft der Geistliche in der Gerichtsftube zu erscheinen habe, wodurch die geistliche Assistenz allzusehr profanisirt wird. 2) Bei dem Verpflichtungs- (provisorischen) Eide genügen —da cs sich doch nur um künftige Verhältnisse bei einem Manne, der ohne allen Verdacht vordersamft das volle Zutrauen der bcrheiligten Staatsglieder genießt, handelt — die einfache und darum auch wahrhaft feierliche Beeidigungsformel, wie sie auch bei Christen cxiftirt; wenn man nicht etwa — was übrigens ganz überflüssig ist — neben dem deutschen Worte „Gott" das ihm entsprechende ebra'ische „Adonai" am Anfänge gebrauchen will. 3) Bei dem Schieds- (assertorischen) oder Parteien-Eide sollte wohl eine Admonition von Seiten des jüdischen Geistlichen (gemeinhin jedoch in dessen Behausung mit verabfolgter Bescheinigung) vorangchen; und nur in Fällen von größerm Belange oder bei mißzurrauenden Umständen die Assistenz des j jüdischen Admonitoren gefordert werden; wobei auch i eine Bibel als heiliges Symbol dazu genommen; werden kann. Keineswegs ist aber irgend ein Eid in die Synagoge zu verlegen, oder gar eine ge-! schriebcne Gcsetzrollc hiezu zu verwenden; indem j nach den Grundsätzen des Judenthums die Rich-! rerstätte selbst als ein heiliger Ort — als ein! Gotteshaus, und der Richter —wessen Volkes und! Glaubens er auch sei — als Gottesdiener zu betrachten ist (s. 2. Mos. 22, — Thalmud Sanhedrin 29, b) wn KrYcbci am Im Uebrigen hat die Gegenwart des Geistlichen bei Schiedseiden den weitern Nutzen, daß durch seine! Vermittelung — bcfonbevä swifcfyen einem und dem 1 andern Israeliten — Vergleiche zu Stande kom-; men, und das Schwören ganz vermieden wird, j 4) Wenn auch nach der jüdischen Rcchtslehre; bei'm Eide die Bibel (Thora) nur als ein heiliges ("ErO | Gcräth (Kleinod) betrachtet wird — ohne daß dabei j auf eine besondere Verpflichtungs- oder Verwar- | nungsstclle hinzuweiscn wäre, zu gebrauchen ist; wenn ferner aus demselben Grunde in den alten wie neuen! Gesetzgebungen keine Gleichheit hinsichtlich dieser! Beeidigungsftelle wahrzunehmen ist — so, daß in! dem einen Staate: 2. Mos. 20 K. 7 V. —, in dem andern: 3. M. 26, 14 — in dem driten: 5. M. 5, 11 — in dem vierten: 5. M. 6,13 und in dem fünften: 5. M. 28, 15 k. als solche bezeichnet wird: so dürfte dennoch, des allgemeinen Herkommens wegen, die erste Stelle (2. M. 20, 7) in den Zehngeboten, worin deutlich vor dem Meineide gewarnt wird, den Vorzug behalten; und so lange mit bedecktem Haupte in der Synagoge zu beten bei den Israeliten üblich ist, mag auch dieß bei einem solchen Beeidigungsakre, wo der Schwörende seine! rechte Hand auf jene Thoraftelle aufzulegen und 23*

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