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Israelitische Annalen · 1841-05-21 · Heft 21 (21.5.1841) · p. Seite 162

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Journal
Israelitische Annalen
Volume
1841
Issue
Heft 21 (21.5.1841)
Date
1841-05-21
Page
Seite 162 (sequence 2)
Language
German
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162 heiliger Ritualgegenftand, wie die Torah (Bibel) oder Tephillin (Gebetriemen) als Zeichen der Heiligkeit und zur geistigen Weihe des Eides genommen wird (nach Maimon. non njnotr psn nyotco; d) unsymbolisirte, wobei diese Zeichen fehlten. Doch gehörte dieses alles in die Kategorie äußerlicher Formalitäten, während die Wirksamkeit und Heiligkeit des Eides sowohl nach biblischen, als rabbinischen Grundsätzen schon aus dem einfachen Worte: „Ich schwöre!" (yo£\s‘) erfolgte. (Man vergleiche das obenangeführte Erkenntniß in Hinsicht des Handgelöbnisses). Ungeachtet dieser sehr einleuchtenden Grundlagen des jüdischen Eides — wie er sich eben im Judenthume entwickelte —, und ungeachtet die jüdischen Glaubensgenossen als solche, nach dem Zeugnisse aller gewissenhaften Behörden, im Ganzen keine Veranlassung geben, um derer willen man ihre Beeidigungsformel von den Vorschriften der allgemeinen Rechtslehre auszuschließen befugt gewesen wäre, hat dennoch das fanatische Mittelalter auch über diesen Theil des gesellschaftlichen Zufte"des seine schreckliche Geißel geschwungen; und der sogenannte Judeneid mit seinen vielen Formalitäten, wie in der Reichskammergerichts-Ordnung vom Jahre 1555, P. I. Tire! 86 vorkömmt, beweiset hinlänglich, wie Haß und Hohn gegen die Bedrückten selbst in die heiligsten Verhältnisse des Lebens eingedrungen, und das Feierliche einer gleichsam gottesdienstlichen Handlung in das Spöttische einer die Menschenwürde verkennenden Tändelei herabzog! — Wäre indeß diese Beeidigungsformel der Geschichte anheimgefallen, so könnte man um so leichter darüber hinweg sehen, als in dem humanen Geiste unserer Zeit die beste Bürgschaft gegen jede fanatische Reaktion liegt. So aber blieben die meisten Staaten gerade in diesem Punkte — der doch vor Allem einer zeitgemäßen Reform bedurfte—zurück; und während durch eine deßfallsige Memoria meines Vorgängers—des Herrn vr. Geiger—das hochlöbliche Hofgericht zu Usingen sich veranlaßt fand, die Formel des sogenannten Judeneides zu vereinfachen, ward in der neuesten Zeit—durch welche Veranlassung ist dem Ref. dieses unbekannt — (obgleich er nach obiger Auseinandersetzung es zu behaupten wagt, daß wenigstens hiezu kein Grund in der jüdischen oder allgemeinen Rcchtslehre zu finden sei) von Seiten des hiesigen Oberappellationsgerichts wieder die veraltete Eidesform e l, die größtentheils der obenerwähnten Kammergerichtsordnung von 1555 entnommen ist, — freilich nicht mit den übrigen Formalitäten — neuerdigs eingeführt'.! _ (Forts, folgt.) Briefe ans dem Clsaß. Von vr. I. Mayer. 2) Straßburg. *) Ende April 1841. Der wohlthätige Einfluß organisch geordneter Einrichtungen ist in jedem Verhältnisse deutlich zu erkennen, und so fallen auch die während der letzten zehn Jahre von dem Central-Consistorium getroffenen Verbesserungen jedem, der nur einigermaßen beobachtet, in die Augen, und es ist gewiß, daß dieselben von mächtiger Einwirkung auf den religiösen Sinn unserer Glaubensgenossen im Elsasse waren. Man trifft in Frankreich überhaupt unter den Juden weit weniger Jndifferentismus in Glaubenssachen an, als in Deutschland, und dennoch ist der Grad der sittlichen Entwickelung ein weit geringerer, als . jenseit des Rheines. Von vielen Engherzigen ward hierin gerade die bürgerliche Gesetzgebung, welche keinen Unterschied der Religion kennt, als Grund dieses Mißftandes angegeben; allein die Ursache dieser auffallenden Erscheinung möchte wohl mehr in dem Umstande zu suchen sein, daß der Unterricht und die Erziehung nicht jene sorgfältige Behandlung erhielten, wie in Deutschland. Das Feld der Wissenschaft hatte im Allgemeinen Jahrhunderte lang im Elsasse brach gelegen; um geregelte Schulen kümmerte man sich weder bei'm Christen noch ber'm Juden, und der Primärunterricht wurde in der Regel von Männern besorgt, die weder einer besonder« höhern Ueberwachung unterworfen waren, noch Anforderungen hätten entsprechen können, wie deren unsere Zeit zur nothwendigen Bedingung macht. Als im Jahre 1833 ein neues Regulativ über die Primärschulen in Frankreich erschien, war der Religionsunterricht unserer Glaubensbrüder mitunter noch in Händen solcher Individuen, die größtentheils aus Deutschland herübergekommen, in Ermanglung eines andern Erwerbes, das Schulscepter übernahmen. Wandernde Handwerker, die aus religiösen Gründen keine Unterkunft finden konnten, unter- *) Siehe israelitische Annalen Nr. 3.

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