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Israelitische Annalen · 1841-05-21 · Heft 21 (21.5.1841) · p. Seite 161

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Journal
Israelitische Annalen
Volume
1841
Issue
Heft 21 (21.5.1841)
Date
1841-05-21
Page
Seite 161 (sequence 1)
Language
German
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21. Mai. 1841 N^o 21. Israelitische Annalen. E i n Centralblatt für Geschichte, Literatur und Cultur -er Israeliten aller Zeiten und Länder. Herausgegeben von Dr. I. M. I o st. Von diesen Annalen erscheint jeden Freitag ein ganzer Bogen; Preis des Jahrganges Rthlr. 3 —fl. 5; man subscribirt bei allen löbl. Postämtern und in allen Buchhandlungen des Zn- und Auslandes. Herzogthum Nassau. Verbesserungen der bürgerlichen Verbältnisse. Eingabe n. betreffend die Eidesformel. (Fortsetzung ) — Briefe auS dem Elsaß, von vr. I. Mayer. — Betreffend Aenderungen mancher Gebete, von Bezirksrabb. Fürst in Heidelberg. — Nachrichten und Corresvondenzeu: London: Festlichkeit zu Damask; Frankreich; Belgien; Heidelberg; Herzogthum Nassau; St. Nicolau in Ungarn. — Erklärung. — Anzeige. Herzogthmn Nassau. Verbesserungen der bürgerlichen Verhältnisse. , Eingabe des Religionslehrers Herrn B. Höchstädter, betreffend die Eidesformel. (Fortsetzung.) n. Von der irrigen Auffassung der religiösen Elemente des Zudeneides in den alten Gesetzgebungen. So weit das positive und Hauptgesetz über den jüdischen Eid, —und nun zum negativen und untergeordneten Gebiete desselben. — Die Grundlage hiervon bildet das dritte Wort in dem Decalogus „du sollst nicht fälschlich (d. i. zur Unwahrheit) aussprechen den Namen Gottes deines Herrn, denn Gott laßt den nicht frei (und unbestraft), .der seinen Namen zur Unwahrheit mißbraucht." — Die Art und Weise der göttlichen Strafe bei Uebertretung eines das ganze Religionsgebäude zusammenhaltenden Gesetzes wird natürlich in den Büchern Mosts nicht angegeben; indem wir das billig dem himmlischen Richter der menschlichen Gesinnungen und Handlungen überlassen sollen; nur in so weit es eine Verhöhnung der weltlichen Gerichtsbarkeit und eine Beeinträchtigung des Eigenthums Anderer betraf, hatte die jüdische Rechtslehre — ähnlich der allgemeinen — auch weltliche Strafen auf den Meineid gesetzt. Es ist darum, mehr als eine analoge Erweiterung des Strafbegriffes vom Meineide, der als eine mosaische Begründung zu betrachten, wenn die sparern Rabbinen die Strafen und Flüche des Meineides mit denen der allgemeinen Gesetzes-Beeidigung (welche im 3. B. M. K. 26 u. 5. B. M. K. 28 u. 29 Vorkommen) identifizirten. Eben so sind biblische Stellen wie Secharia 5, 4 als eine prophetische Ausschmückung und Verdeutlichung zu betrachten. Jndeß fand eine ähnliche Auseinandersetzung der göttlichen Meineidsstrafen jedoch nur bei der Admonition von Seiten der jüdichen Richter oder Rabbinen gewissermaßen Eingang, (s. Codex Choschen Mispat § 87. 18) keineswegs aber bei der Eidesformel, die selbst in ihrer indirekten oder negativen Fassung die feierliche Einfachheit dieses heiligen Aktes nicht beeinträchtigen dürfte; und man schwur in diesem Falle nur: „daß man vor Gott dem Herrn Israels strafwürdig sein wolle, wenn man in dieser Rechtssacherc. (s. das. 17)." Daß übrigens diese negative Form der positiven am innern Werthe nachftand, ist aus der Eidesgradation der jüdischen Rechtslehre zu entnehmen; und so finden sich in dem erwähnten Codex: a) direkte Eidesformeln, mit Anrufung des göttlichen Namens cv'2 Dtf njnaw); d) indirekte, ohne Anrufung des göttlichen Namens (nach dem Tur non njnaisO; c) symbolisirte, wozu ein

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