Israelitische Annalen
- Journal
- Israelitische Annalen
- Volume
- 1841
- Issue
- Heft 20 (14.5.1841)
- Date
- 1841-05-14
- Page
- Seite 154 (sequence 2)
- Language
- German
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154 nicht selten Die gerechte Parthei mit ungerechten Lasten belegt werde. Hat auch dieses Vorurtheil einerseits den Nutzen gehabt, daß der Jude mit einer gewissen Scheu und Furcht zum Eide schritt; und es darum in den jüdischen Annalen zu den äusserft seltenen Fällen gehörte, daß ein Jude meineidig. wurde; so hat es doch andrerseits — wie das bei jedem Vorurtheil zu geschehen pflegt — ein zweites erzeugt, das in jeglicher Beziehung nur schädlich auf den heiligen Akc wirken konnte. Man hat sich nämlich die Verbindlichkeit des Eides einzig und allein von der Strafe des Meineides abhängig gedacht, also dem Eide nur eine negative Unterlage gegeben, wodurch er mit den positiven Prinzipien der israelitischen Religion nur in indirekter Berührung stehet; weßhalb auch die sich daraus entwickelnden Beeidigungsformeln mehr Verwünschungen, als eine direkte Beeidigung enthalten. — Nun hat aber der Eid im Judenthume eine positive Unterlage, deren Werth — besonders in assertorischer Beziehung — unschätzbar ist; und auf die allein jegliche Becidigungsformel basirt sein muß, wenn sie anders ihren höchsten Zweck nicht verfehlen soll. Es heißt nämlich im 5. Buch Mosis Kap. 6, V. 13 und Kap. 10, V. 20. „Gott deinen Herrn sollst du fürchten, ihn verehren — ihm anhängen — und bei seinem Namen sollst du schwören!" wonach also das Schwören bei'm Namen Gottes, in so fern es die Wahrheit unter d'en Menschen zu Tage fördert, selbst als Gottesdienst betrachtet wird, indem wir durch Beförderung der Wahrheit und Gerechtigkeit zugleich die Erkenntniß und Verehrung Gottes —der die Wahrheit selbst ist—unter uns begründen. Wer demnach bei'm Namen Gottes falsch schwört, leugnet gleichsam das Dasein Gottes und ist folglich als Gotteslästerer zu betrachten; abgesehen davon vor wem, gegen wen, und bei welcher Veranlassung ein solcher positiver Eid geschehen. — Und gerade so wird dieses heilige Religionsgesctz von der thalmudisch-rabbinischen Interpretation aufgefaßt. Denn, wenn auch in anderweitigen Bibelstellen (wie 4. M. 30, Pred. 5, 4 rc.) von der Unlöblichkeit der Schwüre und der Gelübde und deren bedingter Auflösbarkeit gesprochen wird, so erhellt t schon aus dem einfachen Wortverstande dieser Aussprüche, daß nur von freiwillig geschehenen Gelübden und Schwüren im Gebiete der Pflichten gegen uns selbst und gegen Gott—ik^so weit solche nämlich zu unsrer individuellen Selbstveredlung dienen sollten — die Rede sei, demnach mit dVr Offenbarung einer sonst verborgenen Wahrheit überhaupt und der Pflichterfüllung gegen unsere Ncbenmenschen insbesondere — folglich mit dem sogenannten Civileide — gar nicht in Berührung stehen; und nur von jenen Schwüren sagen unsre Weisen, daß sie stets u n l ö b l i ch seien *), so wie jede schwurartige Betheuerung, in so fern sie zur Erkennung der Wahrheit nicht unmittelbar beiträgt, nach der thalmudischen Interpretation des mosaischen Gesetzes als überflüssig zu betrachten ist. Daher kam in uralten Zeiten bei den Juden kein Zeugeneid vor —weder in criminellen, noch in polizeilichen Untersuchungen; — weil der Zeuge als solcher bcglaubt sein muß, widrigenfalls er an und für sich zum Eide nicht zugelassen werden durfte. Ein ähnliches Verhältniß hatte es mit den übrigen Verpflichtungs- (promissorischen) Eiden, die nach der jüdischen Rechtslehre deßhalb nicht erforderlich waren, weit nach dem mosaischen Gesetze jede moralische oder politische Pflicht zugleich eine religiöse war, deren Erfüllung wir dem Unverdächtigen eben so gut zutrauen dürfen, als die Beobachtung des Eides selber. Diese rabbinische Ansicht dürfte sogar aus einer rationalen Interpretation des Decalogus (II. M. 20—V. 8) hervorgehen; indem das neunte Gebot: „Du sollst kein falscher Zeuge sein," wenn mit jeder Zeugenschaft der promissorische Eid verbunden sein sollte — ja schon im dritten: „Du sollst nicht falsch schwören!" enthalten, und darum überflüssig gewesen wäre! Die jüdische Rechtslehre ordnet darum zuvörderst blos den schiedsrichterlichen assertorischen Eid zur Offenbarung einer sonst zweifelhaften Wahr- *) Selbst der Midrasch, welcher seines mystischen Elementes halber hierin wohl am weitesten gehen würde, erläutert diese rabbinische Behauptung dahin, daß sie nur auf Gelobungseide in Mn Verhältnisse des Menschen zu Gott oder zu sich selber; ferner auf so manche Versicherungseide, wo ein bloscs Ja oder Nein hinreichen würde; endlich auf gewisse Bcurkundigungseide, wo schon der allgemeine Menschenverstand oder der Wahrnchmungs'sinn entscheidet, keineswegs aber auf den richterlichen Schiedscid, welcher 2 Mosis 22,10 ausdrücklich an geordnet und 5. M. 6,13 als Gottesdienst geheiligt wird, Bezug haben könne, (siehe: Bamidbar Rabbah, S. Ma!hoth, P. 26.) /