Israelitische Annalen
- Journal
- Israelitische Annalen
- Volume
- 1841
- Issue
- Heft 19 (7.5.1841)
- Date
- 1841-05-07
- Page
- Seite 146 (sequence 2)
- Language
- German
- Belongs to
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146 zeugt hat, welcher allein viele Opfer werth ist. Und wäre gar nichts weiter dadurch erzielt, als die gesetzlich bestimmte, von aller Willkühr und Widersetzlichkeit freie Subordination der Acmter und Geschäfte, wahrlich, es wäre genug, um nicht allein die zahlreichen Gemeinden größerer Länder, wie Polens, Preußens, Bayerns u. s. w. sondern auch die größern vereinzelten Gemeinden zu Hamburg, Frankfurt a. M. u. s. w. zu dem Wunsche zu vermögen, einen ähnlichen festen Gang in kirchlichen Angelegenheiten zu gewinnen! — Aber es ist bei weitem nicht bloß die Subordination und die Regelmäßigkeit, welche durch eine wohleingerichtete Behörde gewonnen wird, es ist vielmehr die innere und äußere Achtbarkeit und zugleich die Sicherung eines festen historischen Ganges und die Klarheit der selbstbewußten Entwickelung, welche dadurch so sehr befördert werden, daß es fast befremden muß, wenn die Vertreter der Gemeinden so lange zögern, auf die Errichtung solcher Behörden, welchen die Legislaturen der meisten Staaten ihre Zustimmung gerne geben, theilweise sogar Vorschub leisten würden, geeigneten Ortes anzutragen. Me Anstellungen sogenannter Rabbiner, Oberjuriften, Chachame, Geistlichen, Prediger und wie die Titel, die theils herkömmlich, theils neugewählt, heißen mögen, in ihren Funktionen höchst unklar und schwankend, in ihren Leistungen durchaus willkührlich, auf das Volk nur von Etnfiuß durch Persönlichkeit, aber keineswegs durch Würde und Amt, würden einen, ganz andern Charakter annehmen und einen ganz andern Eindruck machen, als die jetzt mit wenigen Ausnahmen herrschende Gleichgültigkeit, welche nur, dann aber auch wirklich, außer Fassung geräth, wenn irgend jemand seine Würde oder seine Freiheit, mit Recht oder Unrecht, verletzt wähnt, oder wenn Partheikabalen, wozu die Unwissenheit leicht zu verführen ist, Platz greifen. Ueberall, wo die Behörden jetzt wirken, zeigt sich diese wahrhaft wohlrhuende Besonnenheit, welche zwar nicht immer schnell vorschreitet, aber durch die Gewohnheit, die verschiedensten Ansichten gelten zu lassen und das Geeignetste und Zeitgemäße nach reiflicher Erwägung zu wählen, jedenfalls ein Vertrauen befestigt, das zuletzt auch den Minderzufriedenen beruhigt und dem Minderkundigen Gelegenheit verschafft, sich von dem Bessern zu überzeugen. Dies an Beispielen näher nachzuweisen ist hier nicht der Ort, und man hat nur die einmal geschehene Anregung benutzen wollen, um anzudeuten, daß der Gegenstand von höchster Wichtigkeit sei, und wohl verdiene, ernstlich in Betracht gezogen zu werden! Statistisches. Frankreich. Budget der Cultusausgaben für das Jahr 1842.*) Die Ausgaben für den Cultus der Israeliten machen das XVII. Cap. des Titels Cultus (Justiz und Cult-Minifteriums.) In der Vorbemerkung heißt es: Von Beamten des Israelitischen Cultus sind mehrere Anträge auf Gehalte vom Staate eingereicht worden, welche zu den von der Ordonnanz vom 22. März 1831 vorgesehenen Bedingungen gehören dürften. Um alle diese Reclamationen würdigen zu können, hat die Verwaltung eine allgemeine und detalllirtc Zählung der israelitischen Bevölkerung des Landes angeordnct. Sobald das Ergebniß bekannt ist, wird der Minister dem Könige und den Kammern die geeigneten Maßregeln, um den gegründet erscheinenden Reclamationen zu genügen, in Antrag bringen. Außerdem ist ein Mehrbetrag von 5000 Fr. zu dem Cap. XVH in das Budget gebracht worden. Der Zweck dieses Mehrbetrages ist, der Consiftorial- Synaqoqe zu Paris Mittel zu verschaffen, die für den Aufbau des Tempels in der Straße Neuve- Saint-Laurent gemachten Ausgaben zu decken. Die Ordonnanz, welche den Aufbau dieses Tempels genehmigte, batte gleichzeitig die Deckung der Kosten dadurch vorgesehen, daß sie dieselben in die Cultuskosten mit einbegriff, und sie somit in die auf alle israelitischen Einwohner, welche zur Synagoge gehören, zu vertheilende-Steuern mit einschloß. Das Gesetz von 1831, welches diese Vertheilungsregifter abschaffte, hat dadurch das Consistorium außer Stand gesetzt, seine Verbindlichlichkeit zu erfüllen. Dieses hat darauf angetragen, durch ein Gesetz zur Aufnahme der früherhin bezogenen Auflagen bis zur vollen Abtragung der Schuld ermächtigt zu werden. Die Regierung fand jedoch keinen hinlänglichen Grund, diese Ausnahme vom gemeinsamem Rechte eintreten *) Archive« des Israelites fran^ais. 1841. 3.