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Israelitische Annalen · 1841-04-30 · Heft 18 (30.4.1841) · p. Seite 140

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Journal
Israelitische Annalen
Volume
1841
Issue
Heft 18 (30.4.1841)
Date
1841-04-30
Page
Seite 140 (sequence 4)
Language
German
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140 schuldig zur gefälligen Nachricht, daß dieses Collegium, vor Besetzung des Ihnen später anvertrauten Priesteramtes, durch allerunterthänigste Vorstellung wie folgt angetragen hat: a) Daß der Prediger, welchen S. M. geruhen möchte, bei der mosaischen Gemeinde in Copenhagen anzustellen, den Namen „eines Oberpredigers des mosaischen Glaubensvereins in Dänemark" erhalte, sobald bei den mosaischen Gemeinden außerhalb Copenhagens Prediger angestellt werden; und daß, auch bevor er dergestalt diesen Titel zu führen kömmt, sämmtlichen Catecheten, welche bei den mosaischen Gemeinden in Dänemark, sowohl in Copenhagen als ,in den Provinzen angestellt sind oder werden, in ihren Aemtern unter seiner Aufsicht stehen sollen. b) Daß der Prediger, wenn die Gemeinde eine allgemeine Synagoge erhält, in dieser, und bis dahin an einer andern bequemen Stelle, welche die Gemeinde zu verschaffen hat, und welche, nach Vorschlag der Repräsentanten, von der Äanzelei näher dazu bestimmt wird, jeden Sonnabend und andre mosaische Feiertage, als: die beiden Neujahrstage, den Versöhnungstag, die 4Lauberhütten-, 4 Ostern- und 2 Pfingsttage geistliche Reden über selbstgewählte Texte aus dem alten Testamente zu halten habe, und zwar an jedem der erwähnten Tage, nachdem das Lesen der Thora Statt gefunden hat, und außerdem des Abends vor dem Versöhnungstage, ehe das Gebet anfängt. Diese Reden, in denen nichts, welches dem von S. M. allergnädigst authorisirten „Lehrbuche für Bekenner des mosaischen Glaubens " widerstreitet, vorgetragen werden darf, sollen in dänischer Sprache gehalten werden. Aber in sofern der Prediger, den S. M. zu ernennen geruhen mögen, dieser Sprache nicht mächtig sein sollte, werden sie in deutscher Sprache, bis er sich diese Fertigkeit erworben hat, welches spätestens binnen 2 Jahren erreicht sein muß, gehalten. Doch daß der Prediger, wenn es befunden werden sollte, daß einzelne Male, Reden in hebräischer Sprache gehalten werden müssen, nach näherer Bestimmung dazu verpflichtet sein solle. *) c) Daß er ausschließlich alle in Copenhagen bei Bekennern des mosaischen Glaubens vorfallende ministerielle Verrichtungen, als Trauungen, Ehescheidungen ic. zu besorgen habe; hingegen Trauungen, wenn diese in Seeland,, außerhalb Copenhagen, verrichtet werden, dem bei der Gemeinde hier j in Copenhagen angestellten Catecheten zufallen, und daß es I dem Prediger überdem, gegen eine jährliche Vergütung von 200 Rthlr. Silber an den jetzigen Catechet Levison, erlaubt sein solle, zu dem in der Verordnung vom 29. März; 1814, § 14 befohlenen Religionseramen vorzubereiten, das-! selbe zu halten, und das damit verbundene Glaubensdekenntniß und Versprechen abzunehmen; doch ist diese Handlung in der dänischen Sprache vorzunehmen, woraus es sich ergiebt, daß er erst dann, wenn er die nöthige Fertigkeit dieser Sprache besitzt, diesen Theil der Amtsverrichtungen übernehmen könne. **) *) Zufolge späterer allerhöchster Resolution wird jedes vierte Mal dänisch gepredigt. **) Geschieht von Dr. Wolfs seit 1832. 4) Daß der Prediger, bevor er eine Ehe einsegnet, die Bestimmungen in den Gesetzen vom 29. März 1814, tz r? und 30. April 1824, tz 3, in sofern letzteres auf Bekenner des mosaischen Glaubens anzuwenden ist, zu beachten, und daß er nichts von dem, in den mosaischen Gesetzen in Betreff der Ehescheidungen vorgeschriebenen, zu bewerkstelligen habe, bevor die betheiligten Eheleute, mittelst Resolution oder Urlheils gänzlich getrennt sind. e) Daß der Prediger, im Verein mit einigen weltlichen Mitgliedern der Gemeinde, die Schulcommission derselben bilden solle; und habe diese Commission alle diese Geschäfte, welche den Repräsentanten, mittelst allerhöchster Resolution vom 17. Aug. 1813 aufgelegt worden sind, zu übernehmen. Die übrigen Mitglieder werden von den Repräsentanten, der königl. Direction der Gemein- und Bürgerschulen in Copenhagen vorgeschlagen, welche Direction, aus den dergestalt vorgcschlagenen Männern, oder andern, welche zu diesem Geschäfte am tauglichsten angesehen werden mögen, zu wählen habe. k) Daß er auf Verlangen, mündlich alle Fragen, das Ceremonialgesetz betreffend, zu beantworten, Schächter zu examiniren und zu autorisiren, so wie auch das Erforderliche, in Hinsicht der Nachlebung der Ceremonialgesetze wahrzunehmen habe. 8) Daß er schriftlich, auf Verlangen alle Fragen das jüdische Recht betreffend,, insofern solches nach den Bestimmungen in der Verordnung vom 29. März 1814 in Betrachtung kommen kann, zu beantworten, und ebenfalls alle in der jüdischen Sprache abgefaßte Dokumente zu übersetzen habe. ii) Daß er ein, vom Magistrate in Copenhagen autorisirtes Amtsprotokoll über alles sein Amt betreffend zu führen habe; diesem Protokolle werden als Anlagen, alle ihm in Amtsangelegenheiten zukommenden Briefe, im Originale und Abschriften der von ihm abgesandten Briefe, Erklärungen re. sein Amt betreffend, beigelegt. i) Daß es dem Prediger obliege, sobald er sich die erforderliche Fertigkeit in der dänischen Sprache erworben hat, den Eidesleistungen der Partheien und Zeugen, welche sich zum mosaischen Glauben bekennen, beizuwohnen, um der Verordnung vom 15. Sept. 1747, oder den Vorschriften, welche sonst allergnädigst gegeben werben mögen, gemäß, 'den zum Eide gehörigen Ritus m. m. zu besorgen, wohingegen dieses Geschäft bis dahin von dem in hiesiger Stadt angestellten Catecheten besorgt wird. k) Daß nach seinem Vorschläge, und der darüber von den Repräsentanten abzugebenden Erklärung, und auf nähere Vorstellung dieses Collegiums, von Seiten Seiner Majestät eine Amtstracht, worin er bei allen Amtsverrichtungekleidet sein muß, bestimmt werde. l) Daß er für seinen Dienst einen jährlichen Gehalt von 1600 Rthlr. Silber, welche aus der Gemeindekassc entrichtet werden, so wie auch die Gaben, welche die Mitglieder ihm aus eigenem guten Willen — ohne daß jemand als dazu verpflichtet angesehen werden kann — zugestehen, er-

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