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Israelitische Annalen · 1841-04-30 · Heft 18 (30.4.1841) · p. Seite 139

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Journal
Israelitische Annalen
Volume
1841
Issue
Heft 18 (30.4.1841)
Date
1841-04-30
Page
Seite 139 (sequence 3)
Language
German
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139 commission eine Namenlifte einzusenden, über die Kinder, welche er confirmirr hat. Da diese Bestimmungen, mit welchen man sich hat sichern wollen, -aß kein Kind, welches nicht die angeordneten Schulkenntnisse inne hat, zur Confirmation angenommen werden soll, nicht minder bei der mosaischen Gemeinde als bei den christlichen Gemeinden der Hauptstadt anwendbar erscheint, und da das Schulwesen jener Gemeinde übrigens denselben Regeln unterworfen ist, als die übrigen Schulen der Stadt, welche unter der Schuldirections - Controle und Oberaufsicht stehen, so glaubte der Bischof es hinftellen zu müssen, ob nicht die verhandelten Bestimmungen, wenn dieses nicht schon geschehen, bei der mosaischen Gemeinde in Kraft gesetzt werden sollen? Die Kanzclei konnte nur ihre Zustimmung geben zu dem, was vom Magistrate und vom Bischöfe geäußert worden, daß nämlich die obenerwähnte Commission unter den gegenwärtigen Verhältnissen als unnöthig angesehen werden muß. Die Gründe, welche 1816 deren Niedersetzung veranlaßten, finden jetzt nicht mehr Start, da die Organisation der religiösen und bürgerlichen Angelegenheiten der mosaischen Glaubensbekenner, welche damals veranstaltet wurde, oder in Kraft zu treten beginnen sollte, durch die längere Zeit ihres Bestehens, die nothwendige Entwickelung hat erhalten können, und solche Früchte getragen hat, daß die damit beabsichtigte Verbreitung der Erleuchtung unter den Genossen der mosaischen Gemeinden für einen großen Theil erreicht worden ist. Wie daher die Kanzelei die Aufhebung der Commission als rathsam ansehen muß, so mußte Man auf der andern Seite der vom Bischöfe geäußerten Meinung beitreten, betreffenden Nutzen dessen, daß die in den citirten §§ 65 und 66 des Regl. 29. Juli 1814 für die christliche Jugend vorgeschriebene Prüfung, die dem Confirmationsunterrichte vorangehen soll, auch rücksichtlich der mosaischen Jugend befohlen werde. Wohl hat Man durch eine von der Direction für Bürger- und Gemein-Schulwesen eingeholte Erklärung erfahren, daß die in bemeldcten enthaltenen Vorschriften in Wirklichkeit zur Zeit bereits bei der mosaischen Gemeinde aygewender worden, 6) aber da es doch nicht «) Dr. Wolfs hatte gleich bei'm Eintritte in die Schulcommission das Gesetz bei der mosaischen Zugend in klar ist, ob.der in Rede stehende Theil des Reglements von 1814 auch auf die mosaische Jugend anwendbar sei, mußte Man es für wünschenswerth ansehen, daß die erwähnten Vorschriften, durch eine ausdrückliche Bestimmung auch als geltend für jene Gemeinde erklärt werden könnte. Nachdem die Sache Seiner Majestät war vorgetragen worden, geruhten Allerhöchftdieselben unterm 29. Januar allergnädigft zu rcsolviren wie folgt: „Wir genehmigen allergnädigst, daß die Commission, welche 1816 eingesetzt worden, um der Religionsprüfung, die in Uebereinstimmung mit der Verordnung vom 29. März 1814, § 14 mit der Jugend mosaischen Glaubens gehalten werden soll, beizuwohnen, aufgehoben werde. Gleichfalls genehmigen Wir, daß die Bestimmungen im Reglement für Bürger- und Gemein-Schulwesen in Copenhagen vom 29. Juli 1816 tz§ 65 und 66 die Prüfung betreffend, welche der Annahme der Kinder zum Confirmationsunterrichre vorangehen soll, auch rücksichtlich der Jugend mosaischen Glaubens beobachtet werden sollen." Rabbinatsinftruktion in Dänemark. Da jetzt in sehr vielen Ländern die Rabbinate nach' ganz anderm Maßstabe besetzt werden, als früher, und daraus sich mancherlei Schwierigkeiten ergeben, so oft es sich darum handelt, den Rabbinaten in'Bezug auf die Ausdehnung ihrer Funktionen geeignete Instruktionen zu ertheilen, so dürfte es an der Zeit sein, eine etwas ältere aber vollständige Instruktion, welche sich im Laufe der Zeit als überaus nützlich und dem Interesse der Gemeinde zusagend, bewährt har, hier mitzutheilen. Sie wird Vorständen der Gemeinden eben so sehr, wie den betreffenden Behörden bei Berathungen über obige Frage mit gutem Erfolge zum Grunde gelegt werden können. Die an den dänischen Oberrabbinen, Herrn vr. A. A. Wolfs erlassene Dienstinstruktion lautet also: Indem wir dem Herrn vr. (A. A. Wolfs) die Nachricht mittheilen, daß S. M. unterm 8. d. M. allergnädigst Ihnen Indigenatsrecht ertheilt; so wie Sie allergnädigst zum Priester bei der mosaischen Gemeinde in Copenhagen ernannt hat, und daß die Bestallung sowohl als das Naturalisationspatent, zur Einlösung bei dem Cassirer des Unterzeichneten Collegiums liegen, meldet Ihnen die Kanzelei dienst- Kraft gesetzt, und als er den Confirmationsunterricht übernahm, selbst in allen Theilen dasselbe befolgt. 18*

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