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Israelitische Annalen · 1841-04-30 · Heft 18 (30.4.1841) · p. Seite 138

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Journal
Israelitische Annalen
Volume
1841
Issue
Heft 18 (30.4.1841)
Date
1841-04-30
Page
Seite 138 (sequence 2)
Language
German
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138 gers3 4) zugefügt wurde. Diese Commission bestand noch imm er fort und war in Wirksamkeit auch nachdem vr. A. A. Wolfs unterm 8. Oct. 1828 zum Priester bei gedachter Gemeinde ernannt worden war. Nachdem nun im verflossenen Sommer wiederum ein Mitglied der Commission mit Tod abgcgangen war, erhielt die Kanzelei von den Repräsentanten der mosaischen Gemeinde ein Gesuch, daß diese Commission gänzlich aufgelöst werden möchte, in welcher Beziehung jene äußerten, daß sie fänden, daß die Controle, welche der Commission auferlegt ist mit dem Priester der Gemeinde zu halten, wohl damals als die Religionsprüfung eingeführt wurde, zweckmäßig gewesen ist, aber jetzt, nachdem diese Prüfung eine Reihe von Jahren Statt gefunden hat, überflüssig sein dürfte, um so mehr, da die Prüfung vollkommene Oeffentlichkeit hat; so wie auch jene Controle vermeintlich kränkend sein könnte für erwähnten Priester, der Königlich bestallter Beamter sei, und in Folge seines Amtes selbst den Religionsunterricht besorgt und die Religionsprüfung vornimmt. Der Magistrat bemerkte bei Einsendung dieses Gesuchs in dessen Erklärung darüber, daß, da die Verordnung von 1814 § 15 nur vorschreibt, daß die besprochene Religionsprüfung von niemanden anders abgehalten werden solle, als dem bei der Synagoge angeftellten Priester, oder den Männern, die hierzu von der Kanzclei auwrisirt werden sollten, so ersehe man, daß von Seiten der Gesetzgebung nichts dagegen sein könne, daß diese dem Priester allein übertragen werde, in so fern in dessen Persönlichkeit und der Natur der Verhältnisse hinlängliche Garantie für zweckmäßige Abhaltung der Prüfung gegeben wäre, welche im entgegengesetzten Falle durch die Commission erreicht werden könnte. Da nun nicht bezweifelt werden kann, daß jenes der Fall sei mit Rücksicht des jetzigen Priesters, der die volle Achtung der Gemeinde genießt, so nimmt der Magistrat an, daß keine Bedenklichkeit wäre, den Priester von solcher Controle zu verschonen, welche, obgleich sie im Anbeginn sehr zweckmäßig sein konnte, bei der fortschreitenden Erleuchtung, welche auch unter b) vr. Levison. 4) Wenn eins der drei mosaischen Glieder der Commission abging, so hatten die Repräsentanten das zu wählende Mitglied vorzuschlagen. den Bekennern des mosaischen Glaubens sich ausgebreitet hat, jetzt weniger nöthig sein dürfte. Der Bischof, dessen Erklärung in dieser Anleitung die Kanzelei einholte, äußerte in seinem hierauf abgegebenen Bedenken, daß er, in Rücksicht dessen, was in der Sache bereits angeführt worden, auch dafür halten müsse, daß die Gegenwart jener Commission bei der Prüfung überflüssig sei und daher richtigst wegfallen könne. Es war dahingegen dem Bischöfe nicht bekannt, ob bei der mosaischen Gemeinde eine Prüfung Statt findet bei Annahme des Kindes zum Unterrichte, der der befohlenen Religionsprüfung vorangeht, wie solches rücksichtlich der Kinder christlicher Gemeinden, sobald sie bei einem der Priester der Hauptstadt zur Confirmation angemeldet werden, zufolge Reglement für Bürger- und Gemein-Schulwesen zu Copenhagen vom 29. Juli 1814, §§ 65 und 66 vorgeschriebe« ist. Nach dem zuerst angeführten Paragraphen nämlich darf kein Kind von einem Priester confirmirt werden, bevor es durch abgelegte Prüfung dargcthan, daß cs, außer im Besitze der Religionskenniniß zu sein, auch lesen kann in einem Buche und was deutlich geschrieben ist, im Kopfe rechnen die einfachsten Aufgaben, welche in der Haushaltung und im Erwerbe vorfallen, und endlich einigermaßen richtig schreiben, was diktirt wird. Diese Prüfung soll zufolge §66 vor dem Priester abgelegt werden, bei dem das Kind zur Confirmation angemeldet wird, im Beisein eines Mitglieds der betreffenden Schul com Mission, wobei die schriftlichen Probestücke von ihnen unterzeichnet und an die Schulcommission eingesandt werden, welche diese später der Direction für Bürger und Gemein-Schulwesen zuftellt.5) Der Paragraph fügt hinzu, daß diese Prüfung gehalten werden soll, bevor der Unterricht des Priesters sei- . nen Anfang nimmt; wobei denn, wer nicht kann, was erfordert wird, abgewiesen werden soll. Jeder' Priester hat ferner nach der Confirmation, der Schuls) Das Schulwesen wird allhier /von einer oberen Schuldirection verwaltet, unter welcher für die verschiedenen Gemeinden der Stadt besondere Schulcommissionen stehen, denen die specielle Aufsicht übertragen ist, und welche aus dem Hauptpastore der resp. Gemeinde als Präses und einigen weltlichen Mitgliedern besteht. Bei jüdischer Gemeinde sind jetzt die Herren vr. Wolfs, vr. meu. Trier, 2- Kahn.

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