Israelitische Annalen
- Journal
- Israelitische Annalen
- Volume
- 1841
- Issue
- Heft 10 (5.3.1841)
- Date
- 1841-03-05
- Page
- Seite 79 (sequence 7)
- Language
- German
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79 rückgenommen morden sein würde. — Die Worte: „christlich sterben" in einem weitern Sinne, und insbesondere mit: „gottesfürchtig, sittlich, fromm sterben" für gleich bedeutend annehmen, würde 2) sich mit der Gliederung des im Gesetze enthaltenen Gedankens überhaupt nicht vertragen. — Es wird nämlich, um an die Stelle der Nicht-Eidesableistung die Rechtssiction der stattgehabten Leistung treten lassen zu können, außer dem „christlich sterben" insbesondere auch noch vorausgesetzt, daß weder hinsichtlich des geführten Lebenswandels noch sonst ein erhebliches Bedenken obwalte. Wollten die Worte: „christlich sterben" in dem vorbcrührtcn ausgedehnten Sinne genommen werden, so würden sie nur eine Wiederholung der ebengcdachtcn anderweitcn Bestimmung des Gesetzes enthalten. Während der Gesetzgeber einen vorausgegangenen guten Lebenswandel fordert, spricht er zum Schlüsse von einem „christlich sterben." Hiedurch ist der nur auf den Christen als solchen bezügliche Sinn der fraglichen Worte um so unzweifelhafter ausgesprochen, als von dem Gesetzgeber so wenig anzunchmen ist, daß er ein Wort unnützer Weise gebraucht, noch daß er demselben einen andern — als den durch die Grammatik bestimmten — Sinn unterstellt habe. 3) Wird auf das historische Element zurückgegangen, so findet die fragliche Auslegung auch hierin ihre Bestätigung. Zur Zeit der Erscheinung des Cod. jur. Bav. judic. — im Jahre 1753 — waren bekanntlich die jüdischen Glaubensgenossen eine in den Rechten äußerst beschränkte Einwohnerklasse, welche auch in civilrechtlicher Beziehung den Christen nicht nur nicht gleich, sondern thcilweise sehr schroff cntgcgcngestellt war. — Unter den mehrfachen Beispielen mögen als Belege hicfür dienen: Nüm. 5 §. 11. Cap. 10. — Num. 8. §. 3. Cap. 13. der Gerichtsordnung — resp. Anmerk, ad I. c. dict. Der Gesetzgeber, dessen Sprache nur nach seiner Zeit aufgefaßt und beurtheilt werden darf, hat sich sohin der Worte: „christlich sterben" doch nur bezüglich auf Christen bedienen wollen. Die der ertensivcn Auslegung'des Gesetzes zu Grunde gelegten Rücksichten der Humanität können wohl dem künftigen Gesetzgeber, nicht aber dem unter dem Gesetze stehenden, und nur zu dessen Anwendung berufenen Richter zum Maaßstab dienen. — Zin Zahre 1753 — wo der Gesetzgeber sprach, war die Grenze zwischen den christlichen und jüdischen Glaubensgenossen noch viel zu schroff gezogen, als l daß sich annehmen ließe:! „die Worte „christlich sterben" seien auch von einem „Nichtchristen, seien insbesondere auch von einem jüdi- „schen Glaubensgenossen zu verstehen." 4) Diesem Allen entspricht auch, wenn die fragliche Gesetz-Bestimmung nach dem systematischen Elemente der Auslegung in ihrem Verhältnisse zum Ganzen aufgefaßt wird. Der Eid ist nämlich in seiner Wirkung der Regel nach durch den Akt der wirklichen Ableistung bedingt. So wie sich die Folge des Zeugenbeweises erst an die wirkliche Abhörung des Zeugen, und die der Urkunden-Probe an die wirkliche Vorlage der Urkunden knüpft, so ist dieses auch bei dem Eide der Fall. — Wenn nun, wie dieß Num. 7. §. 2. Cap. 13 der Gerichtsordnung ausspricht, die fragliche Folge ohne vorausgegangene wirkliche Eidesleistung eintretelk soll, so geschieht dieses nur gemäß einer Rechtsfiction. Die im Gesetze gemachten Voraussetzungen, unter welchen das christliche Versterben den Schlußstein bildet, lassen den Gesetzgeber annehmcn, daß, wenn nicht der Tod erfolgt wäre, der Eid zur Steuer des Rechts und der Wahrheit wirklich abgeleistet worden sein würde. Eben weil diese Fiction bezüglich auf Gewißheit dem Momente der Wirklichkeit nicht gleich ist, überläßt es der Gesetzgeber dem Richter, nach Gestalt der Umstände — bei sich ergebenden Bedenken die Erben des Verstorbenen noch zu dem Credulitäts - Eide anzuhalten. Es erscheint sofort die Bestimmung Num. 7. §. 2. Cap. 13 der Gerichtsordnung als ein singuläres Gesetz, als eine wirklich streng zu interpretirende Ausnahme von der Regel. Zn Gemäßheit dieser Erörterung kann der fraglichen Gesetzdestimmung nur der gedachte Sinn unterstellt werden, und da diese Bestimmung auch durch spätere Gesetze — insbesondere durch das Edlkt vom 10 Juni 1813 — die Verhältnise der jüdischen Glaubensgenoyen im,Königreiche Bayern betreffend — sowie durch die Verfassungs-Urkunde vom 26. Mai 1818. — nicht aufgehoben ist, vielmehr in crstcrer Beziehung tztz. 12 u. 30, und in letzterer Hinsicht Tit. IV. §. 9. Absch. 3., das Gegentheil darthun, so kann auch nur bei dem dermalen noch bestehenden Gesetze Num. 7. §. 2. t^ap. 13 der Gerichtsordnung, resp. dem in solchem liegenden — bisher dargestellten — Sinne stehen geblieben werden. München den 14. Januar 1841. Ober-Appellations-Gericht des Königreichs Bayern. Bei Verhinderung des königl. Präsidenten: Freiherr v. Frcyberg, Direktor, Iaupher, Secretär. Amsterdam, Februar. — Hier starb vor kurzem in hohem Alter der Juwelier Elkan Jakobs de Vries, welcher an Legaten für milde Stiftungen 450,000 si. vermacht hat. Die größere Masse fällt den israelitischen woblthätigen Anstalten zu, doch sind auch die christlichen liebevoll gedacht. Von erstern hat keine Brüderschaft weniger als 5000 fl. empfangen. _ Liter atur. Mahnungen an Gott und Ewigkeit zur Beförderung wahrhaft israelitischer Lebensweihe, von Joseph Lcvin Saalschutz, Dr. Erste Gabe. Königsberg bei Unzer 1840. XU u. 86 S. (splendid gedruckt.) An Erbauungsschriften haben wir, nachdem so viele ältere aus mannigfachen Gründen nicht mehr ansprechen und daher in Vergessenheit versunken sind, noch keinen Ueberfluß, während die ernstere Stimmung der Zeit derselben ungern entbehrt. Zu Anfang der neuern Periode wurden hie und da Versuche gemacht, durch Umarbeitung der Legenden und symbolischen Auslegungen dem Bedürfnisse zch genügen, allein durch das gar zu sehr an dichterische Formen streifende Gewand ging die Weihe verloren, und es blieb nur eigentlich das Wohlgefallen an einzelnen Schön,