Israelitische Annalen
- Journal
- Israelitische Annalen
- Volume
- 1841
- Issue
- Heft 10 (5.3.1841)
- Date
- 1841-03-05
- Page
- Seite 78 (sequence 6)
- Language
- German
- Belongs to
- journal issue
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78 neuer Grundlehren in einem Gewände, das den Zuhörern gehässig ist, auch gar leicht mißverstanden und dem Sinne nach eckstcllt von Hand zu Hand geht, bis in der That der Inhalt von den Denkern nicht gebilligt werden kann. Wie will man überhaupt mit Ideen aus der Tagesliteratur geschöpft, auf Leute cinwirken, welche das ganze Ziel ihrer Bestimmung erreicht zu haben glauben, wenn sie ein jeden Schritt begleitendes Zeremonie! üben, worin sie durchaus nicht gestört sein wollen, wenn sie ihre Kinder mit einem Wust von Wundermährchen vvllpfropfen, und den noch restirenden Theil des Tages theils durch den Rausch des Trunkes in andere Regionen versetzt, durchschwärmen, theils damit zubringcn, durch den Rauch des Tabaks die bösen Geister, die sie beständig wittern, zu vertreiben, während man sich von den possenhaftesten Leistungen des Meisters unterhält?— Andrerseits hat auch die erleuchtetere Parlhei an sich selbst noch zu feilen. Denn nicht jeder wandelt im Lichte der Erkenntniß. Diele ergeben sich diesem Dünkel, sobald es ihnen gelungen ist, ein Paar auswärtige Bücher zu lesen, und meinen auch alles gethan zu haben, wenn den Kindern dasselbe Mittel zugänglich gemacht wird. Gewöhnlich ist die Folge keine andere, als ein erwachtes Selbstgefühl, welches sich über die unwissenden Brüder erhebt, und deren Standpunk bemitleidet, aber kein positives Gegenmittel, um eine achtbare Stufe zu ersteigen, und den Werth der bessern Begriffe, wenn überhaupt man den Gewinn schon zum Begriffe entwickelt hat, und nicht im Helldunkel stehen geblieben ist, erkennbar darzustellen. Gesellt sich zu der äußerlich herbeigeschafken Bildung nicht eine umsichtige Kunde der allgemein bekannten Religionsquellen und eine weise Oekonomie in der Art, diese recht fruchtbar zu benutzen, und zugleich eine innige Theilnahme für das Wohl der Gesammtheit, 'um auf Verstand und Gefühl Anderer einzuwirken, so erscheint die negircnde Philosophie, sie möge sich nun raisonnirend oder satyrisirend auslassen, theils als schaales Geschwätz, theils als Uebermuth, wo nicht geradezu als Feindseligkeit. Dieses alles mögen die jetzt in meinem Vatcrlande thätigen Geister wohl erwägen, um zu begreifen, warum die Fortschritte den Wünschen aller Guten noch nicht entsprechen. A—r. München, 7. Febr. — FolgendeThatsachen verdienen öffentlich bekannt gemacht zu werden, sie geben am besten zu erkennen, wie noch so manches Wichtige durch die Unvollkommenheiten der Legislatur früherer Zeiten übrig gelassen ist. Die kirchlichen und bürgerlichen Verhältnisse der bayrischen Juden bestimmt das Edikt von 1813. Daß durch dasselbe der geistigen Entwickelung, wenn auch nicht in einem so hohen Grade, der materiellen jedoch sehr viele Hindernisse im Wege stehen, ist allgemein bekannt. Aber auch spätere Bestimmungen über die Verhältnisse der Juden heben die Beschränkungen nicht auf, sie sind gleichsam nur Eomurentar zu den alten. Man geht noch weiter. — -Vor Kurzem hat das hiesige Stadtgericht ein Gesetz in Anwendung gebracht, nach welchem jeder Vertrag, der die Summe von 30 fl. übersteigt, zwischen Juden und Christen gerichtlich geschehen muß, ausserdem ohne Gültigkeit ist. Es muß demnach der Jude auf die Schulden, die er bei einem Christen zu fordern hat, wenn die Forderung nicht gerichtlich bestätigt ist, verzichten. Das Gesetz aber ist ein Reichsgesetz aus dem 16ten Jahrhundert, in den meisten Gegenden Deutschlands, wie auch hier in prnxi außer Anwendung gekommen. In welchen Nachtheil nun die Juden durch die Schärfung dieses mittelalterlichen Gesetzes treten, ist leicht einzusehen." Welchen moralischen Einfluß aber in unfern Tagen ein solches Gesetz auf Christen und Juden üben wird, lehrt die Analogie anderer derartiger Gesetze. Die hiesige jüdische Gemeinde, das schädliche dieser Verordnung cinsehend, wird höheren Orts dagegen Schritte thun. — Ich theile ihnen nun noch einen Beschluß des Oberappellations-Gerichts mit, der meine obige Behauptung bestätigen wird, er lautet: „Die Bestimmung der Gerichtsordnung Cap. 13. tz 2. Nr. 7 findet auf jüdische Glaubensgenossen in ihren Rechtsstreiten gegen Christen keine Anwendung." Die Frage: ob die erwähnte Stelle der Gerichtsordnung, welche dahin lautet: „Begiebt sich, daß derjenige, welcher sich zum Eide schon gerichtlich erboten hat, vor der wirklichen Eidesleistung christlich stirbt, ohne daß er seines Orts je mit dem Schwure säumig gewesen, oder seines geführten Lebenswandels und sonst ein erhebliches Bedenken auf sich gehabt hat, so wird der Tod statt des Juraments, mithin der Eid pro prnestito gehalten," auf die jüdischen Glaubensgenossen Anwendung finde, wurde zu Rechtsstreiten der Letztem gegen Christen' deßhald verschieden beantwortet, weil den Worten: „christlich sterben" ein verschiedener Sinn unterstellt wurde. Es kam daher die Sache gemäß Art II. des Gesetzes vom 17. November 1837, Verhütung ungleichförmiger Erkenntnisse des obersten Gerichtshofes betr., zur Plenarbcrathung desselben in Folge deren sie durch den obigen Beschluß aus folgenden Motiven ihre Erledigung fand. „Die Worte des Gesetzes: „christlich sterben" können schon in grammatischer Beziehung nur von einem Bekenner der christlichen Religion verstanden werden. Es ist dieß der Fall, es mag diesen Worten ein positiver oder ein negativer Sinn beigelegt werden. Geschieht Ersteres, so setzt das christlich sterben eine den Vorschriften der christlichen Religion entsprechende Vorbereitung zum Tode voraus/ kann .sofort nur bezüglich auf einen Bekenner der christlichen Religicn gedacht werden. Wird der Ausdruck; „christlich sterben" im negativen Sinne aufgefaßt, sofort es für hinreichend gehalten, wenn nur der Tod nicht auf eine wirklich unchristliche Weise erfolgte, so wird das Christ sein vom Gesetzgeber offenbar vorausgesetzt, und hierin die Bürgschaft gesucht, daß der Eid, wenn er nicht mit gutem Gewissen hätte abgeleistet werden können, in dem' so wichtigen Zeitmomente zu«