Israelitische Annalen
- Journal
- Israelitische Annalen
- Volume
- 1841
- Issue
- Heft 10 (5.3.1841)
- Date
- 1841-03-05
- Page
- Seite 75 (sequence 3)
- Language
- German
- Belongs to
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75 4/* worden, so daß von dem ursprünglichen Bau nichts übrig bleibt. Verdächtig aber wird die Inschrift dadurch, daß Benjamin von Tudela nichts davon j erwähnt. Ganz in der Nähe dieser Synagoge finden sich noch die Ruinen einer anderen, welche gewiß die von Benjamin genannte babylonische war, oder die; denn nach Makrifi lag diese ebenfalls in der Straße Kaßr-Al Schema. In Mißr wohnen jetzt keine Juden mehr; aber die Gemeinde von Kahira unterhält in jener alten Synagoge ein ■pon "u; am Hoschana rabba wird dahin gewallfahrtet; und zweimal im Jahre an den Neumondstagendes Marcheschvan und Jjjar begeben fich sämmtliche Juden aus Kahira dahin, und es wird mit den dort befindlichen Gesetzrollen eine feierliche Prozession gehalten. (Schluß folgt.) Das Schrrllehrer-SemirrarLrrm in Berlin. (Schluß.) Betreffend den Plan, den wir vor uns haben, so werden wahrscheinlich einzelne Punkte desselben manche Modification erfahren. Namentlich scheint uns der § 13 derselben in mehrfacher Beziehung zu bedürfen. Vor allem will uns bedünken, daß für Seminaristen, welche meistentheils der unbemittelten Klasse angehören, nicht genugsam gesorgt ist. Zwar fordert der § 10 von jedem Seminaristen einen Ausweis über die Berechtigung zum Aufenthalte in Berlin, welche der Regel nach anderweitig von dem Ausweise über Subsistenzmittel abhängig ist, so daß diese gleichsam stillschweigend vorausgesetzt werden; allein wer die Verhältnisse kennt, weiß sehr wohl, daß die letztcrn Ausweise oft von geringer Haltbarkeit sind, und daß die Humanität der Behörden niemals, besonders bei ftudirenden Jünglingen allzustrenge verfährt, weil gerade die edelsten Kräfte zu Grunde gingen, wenn man allen Minderbemittelten die Pforten zu den Wissenschaften verschließen wollte. Dadurch also sind viele in Berlin ftudirende Jünglinge an die Privat-Wohlthätigkeit gewiesen, die zwar nie versagt, aber einerseits sehr ungleich vertheilt, andrerseits aber auch wieder sehr gcmißbraucht wird. Die von dem Seminar zu verabreichenden Stipendien können aber schwerlich die Höhe erreichen, um auch nur die dringendsten Bedürfnisse der Seminaristen zu decken. Demnach glauben wir, daß zunächst für einen gemeinsamen Freitisch zu sorgen sei, welches auch in vielen Hinsichten die Ueberwachung der jungen Leute, zumal, da sie vom 16ten Jahre schon angenommen werden, erleichtert. Zur Errichtung eines solchen sind die Beiträge leiflu aufzubringen. Ein Freitisch ist eine wahre MUlthat für einen jungen Menschen, und von höherem Werth, als der dreifache Betrag in Stipendien. Auch würde eine solche Einrichtung das Vertrauen von außen her bedeutend steigern, und Committenten würden den Betrag des Tisches gern und lieber an das Seminar zahlen, als einem jungen Manne das Geld übergeben, das leicht auf Nebendinge verwendet wird, wo nicht gerade zu minder nützlichen Zwecken, so doch auf Kosten der gewünschten körperlichen Pflege, worin jüdische Studircnde oft aus Eifer für Wissenschaft sehr unachtsam sind. — Wir würden sogar für Mittags - und Abendtisch stimmen, und eine convictmäßige Ordnung für sehr zweckmäßig halten, wenn es möglich wm»^auch in Betreff des Wohnens solche einzuführen. WM Warum man das Honorar auswärtiger Seminaristen in eben diesem § so bestimmt begränzt, läßt sich nicht absehen. Die Erfahrung muß hierüber erst befragt werden. Bei § 14 ist ein wesentlicher Punkt mit Stillschweigen übergangen. Der Seminarist soll ein religiöses Gemüth beurkunden; aber es frägt sich ganz besonders, soll er auch gewisse äußerliche Religionsgebräuche zu üben gehalten sein, und wird von deren Pünktlichkeit oder Verabsäumung seine Stelle im Seminar abhängig? Wohlverstanden, es ist hier nicht die Rede von Privatansichtcn und Meinungen, sondern von dem öffentlichen Vertrauen einerseits, welches verlangt, daß man sich darüber ausspreche; und von dem spätern Berufe der Seminaristen andrerseits, welche dereinst in ihren Gemeinden den Religionsunterricht und die gottesdienstlichen Angelegenheiten leiten sollen. Es fragt sich also: Wie viel Verantwortung übernimmt das Seminar in dieser Beziehung? Wie weit hält es sich für berechtigt oder verpflichtet, die Aufsicht zu führen? Wie fern sind die Seminaristen gehalten, den Gottesdienst zu besuchen, oder wird das Seminar einen solchen nach gelauterten Formen normal rinführen? — Aus diesem Gesichtspunkte möchten wir auch den Unterricht 10*