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Israelitische Annalen · 1841-01-22 · Heft 4 (22.1.1841) · p. Seite 29

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Journal
Israelitische Annalen
Volume
1841
Issue
Heft 4 (22.1.1841)
Date
1841-01-22
Page
Seite 29 (sequence 5)
Language
German
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geprüft hat, Anlaß, den Kimchi'schen Commentar zu den Psalmen näher zu untersuchen, und findet zu seiner Verwunderung, daß nur die ersten 4 gedruckten Ausgaben denselben vollständig, mit einzelnen Varianten, liefern, während alle andern seit der Cremonefischen von 1561 ihn uns v'e rstünrmelt vorlegen. Dieses beweist Herr L. durch eine Anzahl Auszüge und Vergleichungen; woraus jüngere Gelehrte sehen mögen; wie man zu Werke gehen müsse, um das Unächte vom Aechten zu unterscheiden. Sonst war es genügend, anzuzeigen, daß die Amsterdamer Ausgabe von 1765 bereits (wie S. 33 nachträglich bemerkt wirb) den alten Text der venezianischen von 1518 wieder hergestellt hat. Sehr dankenswerth ist eine Zugabe desselben Kritikers, enthaltend 123 Erklärungen schwieriger biblischen Wörter, von dem berühmten und alten Grammatiker Jona den Giannach, aus gelegentlichen Citaten gesammelt, so wie auch eine Probe aus dem W. B. des Menachem den Seruk. Herr L. verspricht noch andere bereits von ihm verfertigte ähnliche Sammlungen und Auszüge aus unedirten oder höchst seltenen alten Werken, die er besitzt und hier zum Theil namentlich aufführt. Zeder Literaturfreund muß den überaus lobenswert hen und zugleich uneigennützigen Eifer dieses unermüdlichen Forschers anerkennen, welcher sich hier bereit erklärt, aus den unerschöpflichen Schätzen der Literatur, die er mit nicht geringem Aufwand von Zeit und Kosten herbeigeschafft hat, nach allen Richtungen hin zu spenden, bloß um Kenntnisse zu verbreiten. Wir selbst nehinen gern hiervon Gelegenheit, dem edeln Gelehrten, welcher uns seit Jahren, sowohl zu Gunsten dieser Annalen, als auch zu anderweitigen Studien mit seltener Bereitwilligkeit unterstützt hat, unfern aufrichtigen Dank auszusprechen. (Forts, f.) Das israelit. Schulwesen in der Pfalz. Von E. Grünebaum, Bezirksrabbiner in Landau. (Fortsetzung.) Nach der Allerhöchsten Verordnung von 1823 ist es den israelitischen Gemeinden frei gestaltet, eigene Schulen zu gründen, wenn sie die erforderlichen Mittel Nachweisen; die politischen (städtischen) Gemeinden sind nicht verpflichtet, einen Beitrag zu leisten; unsere hohe Kreisregierung aber läßt es an ihren moralischen Einflüssen nicht fehlen, daß nach und nach die israel. Schulen auch aus den Gemeindekassen Beiträge erhalten, was schon in vielen Orten gelungen ist. Holz zur Beheitzung wirb in vielen Gemeinden den israel. Schulen verabreicht; aber auch Zuschuß an Geld ist nicht selten. So wird der erste Lehrer in Zngenheim ganz aus der Gemeindekaffe besoldet, auch das Schullokal befindet sich hier, wie in Homburg, in dem allgemeinen Schulgebäude. Die israel. Schule zu Landau hat jährlich 10« fl. und 2 Klafter Holz und außerdem 10 fi. zur Vertheilung von Preisschriften aus der Stadtkaffe; in Herxheim erhielt die israelitische Gemeinde im Laufe vorigen Sommers 2000 fl. aus der Gemeindekasse zur Erbauung eines Schulhauses. Eben so wurden in Speier, Kaiserslautern und Mußbach Beiträge aus der Gemeindekasse bewilligt, und vielleicht auch noch an andern Orten. Die meisten Schulen werden jedoch von den Israeliten allein unterhalten und fordert dieß, besonders in den kleinern Gemeinden, nicht selten bedeutende Opfer. Aber diese werden willig gebracht und bas ist das deutlichste Zeugniß von dem bessern Sinn, der immer mehr in das Leben tritt und bei fortgesetzter Unterstützung hoher K. Regierung die gedeihlichsten Erfolge verspricht. Daß die Willfährigkeit der Gemeinden, geprüfte Lehrer anzustellen, besonders auch den Rabbinern zugeschrieben werben müsse, wird schon die Zeit der Anstellung in Vergleichung mit der der Rabbiner jedem aufmerksamen Leser darthun, und darf es Schreiber dieses, obgleich selbst Rabbiner, wohl bemerken, wenn gleich ihm seine Stellung verbietet, ausführliche Nachweise darüber zu liefern. Eine Frage ist jedoch seit der Gründung besonderer isr. Schulen noch nicht gelös't, woraus manche Ungleichheit sich ergiebt. Der Lehrer sollte geprüft werden in dem, was Gegenstand des öffentlichen Unterrichts in der Schule sein soll. Was aber Gegenstand des Religionsunterrichts auf dem Lande sei? Darüber war nichts vorgeschrieben; darin wich daher fast jede Schute von der andern ab. Schreiber dieses bemerkte fast jeden Tag in den Schulen seines Sprengels diesen Mangel, konnte ihm aber in Ermangelung einer allgemeinen Verfügung nicht adhelfen, da einer gleichmäßigen Anordnung bald einzelne Lehrer selbst, bald sonstige Verhältnisse in den Gemeinden im Wege standen, weßhalb er sich endlich genöthigt sah, in seinem letzten Zahresbericht hoher Königl. Regierung umständlich Bericht darüber zu erstatten, mit der Bitte, dem Uebel durch eine allgemeine Verfügung abhelfen zu wollen. Zu deren Begründung bemerkt er unter Andern Folgendes: „Der israel. Religionsunterricht unterscheidet sich sowohl in formeller als materieller Hinsicht von dem christlichen. Was das Materielle betrifft, so genügt hier nicht ein bloßer Katechismusunterricht verbunden mit dem Lesen der deutschen Bibel und der biblischen Geschichte; vielmehr ist der israelitische Religionsunterricht zugleich wieder ein Elementarunterricht, indem er außer den erwähnten Gegenständen das ' Hebräischlesen, die Elemente der hebräischen Sprache, die Uebersetzung der gewöhnlichen Gebete und des Pentateuchs so wie den Unterricht im re. ligiösen Gesänge umfassen muß. Sowohl innere als äußere Gründe machen den Unterricht in den erwähnten Gegenständen nothwendig. Was die inneren Gründe betrifft, so «ollen wir sie durch Darlegung der Wichtigkeit der berührten Gegenstände im Einzelnen klar zu machen suchen. Nehmen wir zuerst das Uebersetzen der Gebete, so muß es jedem klar sein, daß dieser Gegenstand, da die Gebete in der Synagoge in hebräischer Sprache verrichtet werden.

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