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Israelitische Annalen · 1841-01-08 · Heft 2 (8.1.1841) · p. Seite 12

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Journal
Israelitische Annalen
Volume
1841
Issue
Heft 2 (8.1.1841)
Date
1841-01-08
Page
Seite 12 (sequence 4)
Language
German
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— 12 Die nachfolgende Darlegung aber des seitdem errungenen Fortschritts ist durchgängig amtlichen Documenten entnommen, theils dem Amtsblatte selbst, theils unmittelbaren Regierungsrescripten und amtlichen Protokollen, und wird daher, da sie rein geschichtlich ist, in den Israelitischen Annalen ihren Platz behaupten. Zur Vollständigkeit der Geschichte unseres Schulwesens setzen wir die allerhöchste Verordnung vom 28. Febr. 1828, hierher: 1) Als Lehrer der isr. Religion, sowohl in öffentlichen Schulen, als in Privathäusern dürfen nur Inländer ausgenommen und deibekalten werden, welche guten Leumund besitzen und ihre Befähigung bei einer Prüfung nach bezelchneter Art erprobt haben. 2) Die Prüfung soll umfassen die Elementarunterrichts- Gegenstände, die hebräische und deutsche Sprache, den isr. Lehrbegriff, die jüdische besonders biblische Geschichte, die Auslegung der heiligen Schrift, die Kennlniß ihrer besonders wichtigen und schönen Stellen, die gewöhnlichen Gebete, die Erläuterung und Deutung des jüdischen religiösen Ceremoniels und Rituals, den Thalmud und seine einzelnen Theile nach Zusammenhang und verschiedenem Werth, die Verhältnisse der Jugend und Gemeinden zum Staat. 3) Die Prüfungen sollen nach Bedarf der einzelnen Kreise statt finden und jedesmal drei Monate zuvor bekannt gemacht werden. 4) Die Prüfungs-Commissionen haben unter Leitung eines Regierungs-Abgeordneten aus einem Distriktsschulen- Inspektor, einem Kundigen der hebräischen Sprache und einem verständigen von der Kreisregierung zu wählenden Rab? binen zu bestehen. 5) Nach Ablauf des Jahres 18^^ sind keine Candidalen mehr zuzulassen, welche nicht an den Schullehrerseminarien unterrichtet worben und 6) Religionslehrer für öffentliche Schulen find von den betreffenden Iudengemeinden vorzuschlagen und von den Kreisregierungen nach Befund zu bestätigen oder zurückzuweisen, die Bestätigten dürfen ohne Bewilligung der Kreisregierung nicht entlassen werben.?) Oer Religionsunterricht der jüdischen Knaben und Mädchen hat mit dem zurückzelegten sechsten Lebensjahre zu beginnen und bis zum zurückgelegten zwölften anzudauern, sofern nicht ein Zurückbleiben m den Kenntnissen die längere Fortsetzung des Unterrichts bei Einzelnen erheischt. 8) Die Rabbiner haben fortwährende Aufsicht über den Unterricht in der isr. Religion zu führen, wahrgenommenen Mängeln abzuhelfen oder solche anzuzeigen. Die Schul-Inspectionen und Polizeibehörden haben auf Erhaltung der Ordnung zu sehen. 9) Jährlich sind Prüfungen in der isr. Religion, welchen sich auch die durch Hauslehrer unterrichteten zu unterstellen haben, in Gegenwart der Schulinspectionen und Rabbiner vorzunehmen. 10) Vom ILten bis zum 18ten Lebensjahre hat die jüdische Jugend männlichen und weiblichen Geschlechts Religionsunterricht an Sabbath- und Feiertagen in der Synagoge zu erhalten. 11) Die Bildung der Bezirke für die israel. Religionsschnlen und die Gehalts-Regulirung für die an solchen angestellten Lehrer nach örtlichen und individuellen Verhältnissen wirb freier Uebereinkunft der Betheiligten unter Bestätigung der Königl. Kreisregierungen und im Mangel einer solchen Uebereinkunft der Entscheidung der Kreisregierungen, vorbehaltlich der Vorbescheidung etwaiger Beschwerden, überlassen. 12) Oie Errichtung eigener jüdischer Volksschulen ist nirgends zu hindern. 13) Es erscheint zweckmäßig, die Dienste der jüdischen Vorsänger mit jenen der Religionslehrer zu vereinigen, um letztere besser zu remuneriren, und vor etwaigem Entgegenwirken jener zu sichern. Diese Vereinigung ist daher nach Vernehmung der Gemeinden und Rabbiner thunlichst zu bewerkstelligen und zu begutachten, in wie fern sich ein allgemeines Verbot künftiger Anstellung besonderer Vorsänger begründen dürfte. Unterm 9. August 1828 schrieb daher K. Kreisregierung die erste Prüfung isr. Religionslehrer aus, unter Anführung der im Art. 2 gestellten Forderungen. An diesen Forderungen zeigt sich aber deutlich, daß man selbst noch nicht im Reinen war über bas, was die isr. Volksschule zu leisten habe. Denn wenn es sich auch nickt läugnen läßt, daß an größern Anstalten, wo jede Klasse oder jeder Gegenstand einen besondern Lehrer hat, wo die zu Gebote stehenden Mittel eine umfassendere Auswahl von Subjekten gestatten, die Kenntniß des Thalmuds gefordert werden dürfte, weil der Lehrer dadurch allerdings eine vollendetere Kenntniß der Religionsvorschriften nach ihrer innern Bedeutung erlangen kann, und damit sein Unterricht sowohl in negativer Hinsicht, zur Entfernung von, auch im Thalmud nicht begründeten, Vorurtheilen und Gebräuchen, als positiv zur Erhaltung der historisch wichtigen Riten recht segensreich werden kann, so geht bas doch bei den gewöhnlichen Volksschulen auf dem Lande nicht an, wo der Lehrer Alles leisten soll im Religions- und Elementarfache, wo der kleine Gehalt eine allzu starke Wahl der Subjekte unmöglich macht, und wo es durch solche Ansprüche umgekehrt leicht kommen kann, daß man wohl Thalmudisten, aber keine Lehrer, besonders Elementarlehrer, erhält.-In der That ist man praktisch später von den beregten Forderungen adgegangen. (Fotsetzung folgt.) Vorschlag zu neuen die Wohlfahrt befördernden Vereinen. Von Abr. Kohn, Rabbiner in Hohenems. „Die Zeit der Regeneration ist zugleich die der Projekte" ist einmal von Ihnen, Verehrtester Herr Redakteur, zur Erklärung und Würdigung der letztem ausgesprochen worben. Ohne Ihre treffliche Auseinandersetzung zu wiederholen, erlauben wir uns hier, wo wir nicht an Gelehrte, sondern an die Einsichtigen im Volke uns wenden, nur einfach zu bemerken, daß die Annehmbarkeit und Ausführbarkeit nicht das Erste ist, was bei einem Vorschläge in Betracht kommt, daß wenigstens abschreckende Schwierigkeiten noch Niemanden das Recht geben, einen Plan als chimärisch und phantastisch mit Geringschätzung bei Seite zu schieben. Es gibt kein Wort, sagt schon Einer unserer Alten, das nicht findet seinen Ort (äbotk iv, 3.). Wer will sich da zum Richter über Sein oder Nichtsein aufwerfen, ob etwas irgendwo Anklang finden, ins Leben treten könnte, im voraus absprechen? Und gesetzt auch, ein Vorschlag käme nie und nirgends zur Ausführung , so war er doch nicht fruchtlos, wenn er nur auf einen Uebelstand, auf ein Mißverhältniß, auf eine wünschenswerthe. Verbesserung die Aufmerksamkeit von neuem gelenkt, die vorzüglichen Geister zum Nachbenken^ereizt, und zur Herbeischaffung neuer Hülfsmittel, zu größerer Thätigkeit oder BehutsamE den

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