Israelitische Annalen
- Journal
- Israelitische Annalen
- Volume
- 1840
- Issue
- Heft 52 (24.12.1840)
- Date
- 1840-12-24
- Page
- Seite 434 (sequence 6)
- Language
- German
- Belongs to
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434 Auf jeben $aU ist hiermit ein größerer Schritt zur Civilisation gtthan worden, als durch die bloße Dämpfung der Leidenschaften, die selbst durch gesetzliche Bestimmungen nicht für immer beschwichtigt werden können. Nur eine gänzliche Umschaffung der Erziehung und eine daraus sich ergebende völlige Aenderung der äußern Erscheinung, rer bürgerlichen Thätigkeit und des socialen Lebens überhaupt, vermag den Frieden herzustellen und allmählich die Unterschiede zu vertilgen. Dieser Schritt ist nunmehr gtthan, und es beginnt für die orientalischen Juden eine neue Epoche, schärfer bezeichnet, als die mit Mendelssohn für die abendländischen eingetretene, weil nämlich die gegenwärtige mit klarem Bewußtsein des Erfolges vorbereitet worden, während jene nur sich selbst aus den Zettverhältnissen entwickelt hatte. Das Jahr 1840 (und das Jahr der Synagoge 600) wird in der Geschichte der Civilisation stets denkwürdig bleiben l Hebet den Trnubrief. *> cmirD) Der noch in allen Gemeinden Israels bestehende Ge, brauch, vor der Einsegnung der Ehe unter dem Namen Ketubah ein Instrument in chaldäischer Sprache auszufertigen, worin die Pflichten des Ehemanns bestimmt, und der Frau, wenn eine Jungfrau, eine Morgengabe von Seiten des Mannes von 200 Sus, wenn eine Wittwe oder Verstoßene von nur 100 Sus (über deren Reduzirung in die Landesmünze mehrere RGA. vorhanden sind) zugesichert wird, ist ein Produkt des fernen Morgenlandes und ein Erbtheil verflossener Jahrhunderte, von dem noch jetzt mit Unrecht die Trauung dednigt wird. Nach dem Thalmud (Lad» Kamah 89) wurde diese Einrichtung deshalb getroffen, um dem Manne, der nach mosaischem Rechte und orientalischem Brauch bei der kleinsten Veranlassung, selbst gegen den Willen der Frau, die Eheaufzulösen berechtigt ist, solches dadurch zu erschweren, daß er derselben in diesem Falle eine gesetzlich bestimmte Morgengabe zu entrichten verpflichtet sein sollte, die sie sonst erst nach dem Tode des Ehemanns von der Verlassenschaft zu beziehen hätte. Außerdem mögen auch die Thalmudisten die Lage der Frau bei einem Sterdefall berücksichtigt haben; indem dieselbe, nach mosaischer Erbfolge, den Mann nicht beerben kann, wodurch die Frau, wenn sie kein Heirathsgut in *) Dieser Aufsatz ist uns aus der Feder eines Mannes zugekommen, welcher streng an den allgemeinen rituellen Formen hält, und um so mehr scheint uns der angeregte Gegenstand einer besondern Beachtung wetth. D. H. die Ehe eingebracht hat, dem Elend und der Armuth pretsgegeben sein würbe, und daher festgesetzt wurde, daß der Mann genannten Betrag der Frau vor der Trauung zusichern müsse. Dieser Grund mag auch wohl mit die Ursache sein, warum die Morgengabe einer Wittwe kleiner als die einer Zungftau ist; weil nämlich jene durch den Tod ihres ersten Mannes bereits einiges Vermögen erworben haben mag. Durch die spätere von R. Ger sch om (1070) herrührende Beschränkung der willkührlichen Aufhebung der Ehe von Seiten des Mannes, fällt natürlich mit der Ursache auch die Wirkung hinweg und der Traubrief wird daher auch von einem der Kasuisten, dessen Aussprüche in der Praxis gewöhnlich die meiste Autorität haben, als unnöthig und überflüssig betrachtet. Nicht minder ist nunmehr durch die in allen kultivirten Ländern nach Landesgesetz oder gegenseitiger Uebereinkunft ausgefertigten amtlichen Ehepakten die Existenz der Frau nach des Mannes Tod, je nach dessen Derm'ögensumständen bestimmt und gesichert, und die Ketubah daher auch zu diesem Zwecke eine leere Formalität, denn noch nie hat eine Frau kraft dieses Inhruments jene lOO Sus von der Verlaffenschaft des Mannes angesprochen; und für die übrigen in der Ketubah detaillirten Pflichten des Ehemannes, als: der Frau Kost und Lebensunterhalt zu geben, sie zu ehren, wenn in Gefangenschaft gerathen, sie auszulösen (wozu nach dem Thalmud noch hinzuzufügen wäre: sie bei einer Krankheit heilen, und wenn sie stirbt begraben zu lassen u. dgl. m.) dazu bedarf es in unfern Tagen keiner schriftlichen und mit Zeugen bekräftigten Verbindlichkeit. Und dennoch prangt noch immer diese aller Weihe und Würde entbehrende Formalität bei jeder Trauung, und wird in ihrer ursprünglichen Abfassung in einer für den Laien unverständlichen Sprache, zuweilen mit Pathos vom Rabbiner vorgetragen, während nicht selten die betreffenden Partheien nicht einmal ihre Namen wieder erkennen. Sogar in einer der angesehensten Städte Deutschlands, wo ein intelligenter Gemeindeoorstand die religiösen Angelegenheiten der Gemeinde mit Kraft und Würde leitet, wird vor demselben dieses veraltete Instrument ausgefertigt, wofür eine Taxe von drei Gulden ausbezahlt werden muß. Es bedarf daher gewiß nur dieser kleinen Anregung, die Aufmerksamkeit der Rabbinen und der Religionsvorsteher, die schon so manche angeerbte Mißgestalt der Vorzeit umgestaltet und dem Postulat der Zeit angeschmiegt haben, auf diesen Umstand zu richten, dessen Aufhebung selbst die krasseste Orthodoxie aus den angeführten Gründen nicht entgegen sein kann. Nachrichten und Corresponderrzerr. Frankfurt a. Main. — Zur Vervollständigung der Notizen über die dem Herrn Cremieux hieselbst erwiesenen Aufmerksamkeiten halten wir es noch der Erwähnung werth, zu bemerken, daß viele Einzelne der Gemeinde sich bewogen fanden, ihre Theilnahme würdig auszudrücken. Herr Aron Fuld hieselbst verfaßte ein schönes hebräisches Gedicht,