Israelitische Annalen
- Journal
- Israelitische Annalen
- Volume
- 1840
- Issue
- Heft 49 (4.12.1840)
- Date
- 1840-12-04
- Page
- Seite 408 (sequence 4)
- Language
- German
- Belongs to
- journal issue
- OCR quality
- 96% known words query
- IRI
…/3133765-3133820-3133870--0937-3135131- Visual Library
- page viewer of the UB Frankfurt
OCR text
408 dann ertheilt werden, wenn die betreffende christliche Gemeinde sich damit zufrieden erklärt hat, und der Mosaite, außer der Beibringung des zu seiner Legitimation nach allgemeinen gesetzlichen Vorschriften Erforderlichen, entweder ic." Ferner dürste es zweckmäßig erscheinen, unter den Gründen, welche zu einer Zurücknahme der einmal ertheilten Crlaubniß berechtigen, auch den Fall mit aufzunehmen, daß Täuschungen vorgefallen sind, weßhald mit 31 gegen 11 Stimmen beantragt wird, in dem Schlußsätze nach den Worten: „zu Schulden kommen läßt," zu setzen: „oder wenn es sich hernach ergiebt, daß der Mosaite durch falsche Vorspiegelungen seine Aufnahme bewirkt hat." Endlich mit 33 gegen 9 Stimmen, daß nach den Worten: „der Obrigkeit," zu setzen: „oder den Commünevertretern." Ad § 19. Ist mit 27 gegen 15 Stimmen beantragt, baß statt des Wortes „Herzogthümer," zu setzen sei: „ihnen zum Aufenthalt angewiesenen Orten der Herzogthümer." Ad §,23. *) Ist mit 32 ge^en 10 Stimmen beantragt, daß der letzte Satz: „das Amt eines Schächters rc." ganz wegfallen möchte. Ad § 28. 2n Berücksichtigung, daß im dreizehnjährigen Alter die sittliche und religiöse Ausbildung der Mosaiten als vollendet zu betrachten, kaum annehmbar sei, wird mit 39 gegen 3 Stimmen beantragt, statt des Wortes „13ten" in der letzten Zeile zu setzen: „I5ten." Ad § 29. * * * * * 6) Ist aus denselben Gründen mit 26 gegen 16 Stimmen beantragt, daß in diesem § statt des vierzehnten Jahres, zu setzen: „das fünfzehnte Jahr." Ad § 30. Um nicht den Obrigkeiten, der Mosaiten halber neue Lasten aufzulegen, ohne ihnen dafür entsprechende *) § 23 d. E. Vorsänger. Bei jeder Synagoge ist ein Vorsänger anzustellen, der zugleich Schullehrer sein kann. Das Amt eines Geistlichen kann mit dem eines Vorsängers und Lehrers verbunden werben. Das Amt eines Schächters dürfen weder der Geistliche noch die Vorsänger oder Lehrer künftig zugleich bekleiden. b) § 28. d. E. Art und Zeit der Prüfung. Diese Prüfung ist in der Synagoge von dem Geistlichen vorzunehmen. Zu der Prüfung, welche zweimal im Jahre in der ersten Woche des Mai und November statt finden kann, darf niemand vor vollendetem dreizehnten Jahre angenommen werden. 6) § 29 d. E. Folgen der unterlassenen Prüfung. Diejenigen, welche zur Zeit der Bekanntmachung dieses Gesetzes das vierzehnte Jahr schon vollendet haben oder später mit Unserer allerhöchsten Erlaubniß in's Land kommen, nachdem sie dieses Älter bereits erreicht haben, sind von der Verpflichtung, sich der Prüfung zu unterziehen, befreit. Uebrigens soll künftig kein Bekenner der mosaischen Religion zu einem Eibe oder zur Eingehung einer Ehe gelassen, als Student ausgenommen, als Geselle in einer Zunft eingeschrieben werden, das Bürgerrecht in einer Stabt gewinnen, irgend einen Nahrungsbewerd betreiben oder über sein Vermögen verfügen dürfen, bevor er sich der Prüfung unterworfen hat. Der Geistliche hat alle, welche sich zur Prüfung stellen, in einem nach dem angefügten Schema einzurichtenden Protocolle zu verzeichnen. Vergütung zuzugestehen, so wird mit 34 gegen 8 Stimmen beantragt, diesem § am Schlüsse hinzuzufügen: „Für die vorgeschriebene Autorisation und Attestation der Protocolle ist die für dergleichen Geschäfte sonst vorgeschriebene Gebühr zu entrichten." Ad § 31. Aus denselben Gründen mit 34 gegen 8 Stimmen, baß auch hier den Obrigkeiten für die übertragenen Geschäfte ausdrücklich Gebühren zuzugestehen seien. Ad § 36. 7) Einstimmig beantragt die Versammlung, daß Zeile 3 nach dem Worte „bewenden" einzuschalten sei: „jedoch sollen in Zukunft die Mosaiten an den Orten, wo sie ihre eigenen Armen, ohne Beihülfe der christlichen Mitbürger unterhalten, nicht gezwungen sein, zur Unterhaltung der christlichen Armen des Ortes beizusteuern." Lventusliter und für den Fall, daß die Freizügigkeit gesetzlich ausgesprochen werden sollte, beantragt die Versammlung mit 39 gegen 3 Stimmen, „daß sodann sämmtliche Mosaiten der Herzogthümer in eine Armencommüne zu vereinigen, aus deren Centralkaffe alle verarmte Mosaiten zu unterhalten wären." Ad § 37. 8) Nach der Ansicht der Versammlung dürste die Allerhöchste Genehmigung jederzeit an die Zustimmung der betreffenden Commüne zu binden sein. Die Versammlung beantragt deßhalb mit 34 gegen 8 Stimmen, daß nach dem Worte „Genehmigung," Zeile 3, zu setzen sei: „welche jedoch nicht ohne die Zustimmung der betreffenden Commüne gegeben werden soll." Ad 38. °) Da die Fassung des Gesetzes unter Umständen zu großer Härte Veranlassung geben könnte, so wird mit 38 gegen 4 Stimmen beantragt, nach dem Worte: „beherbergt," einzuschalten: „ohne der Obrigkeit eine Anzeige davon zu machen." _ (Schluß folgt.) 7) § 36 d. E. Armenwesen. Hinsichtlich des Armenwesens behält es an denjenigen Orten, wo die Bekenner der mosaischen Religion bisher schon eine besondere Armencommüne gebildet haben, bis weiter hiebei sein Bewenden. An allen andern Orten gehören die Bekenner der mosaischen Religion zur Armencommüne des Distrikts, find daher im Verarmungsfalle von dieser zu versorgen, und haben gleich allen übrigen Mitgliedern der Gemeinde ihre Beiträge zu leisten. 8) § 37 d. E.. Bleibende Niederlassung. Ausländische Bekenner der mosaischen Religion dürfen sich an einem Orte in Leu Herzoglhümern Schleswig und Holstein nur mit Unserer allerhöchsten Genehmigung bleibend niederlassen oder Grundstücke ankaufen. 8) § 38 d. E. Gestattung eines vorübergehenden Aufenthalts. Kein ausländischer Bekenner der mosaischen Religion darf sich bei einer Geldstrafe von Lv dis 500 Rbthlr. ohne ausdrückliche Erlaubniß länger als vierzehn Tage lang in den Herzoglhümern Schleswig und Holstein aufhalten. Die Polizeibehörden haben hierüber sorgfältig zu wachen. Wer einen fremden Israeliten, der sich ohne besondere Erlaubniß über 14 Tage lang m den Herzoglhümern aufgehalten hat, bei sich aufnimmr oder beherbergt, ist gleichfalls mit einer Brüche von 10 — 500 Rlhlr. zu belegen. Die Erlaubniß zu einem langem Aufenthalt in den Städten, mit Ausnahme von Altona, bei'm Magistrat, in den Amts- und landschaftlichen Distrikten bei den Oberbeamten, in den klösterlichcn und adeltgen Distrikten ist bei den klösterlichen und Guts-