Israelitische Annalen
- Journal
- Israelitische Annalen
- Volume
- 1840
- Issue
- Heft 49 (4.12.1840)
- Date
- 1840-12-04
- Page
- Seite 407 (sequence 3)
- Language
- German
- Belongs to
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407 Ad § 3.') Ist mit 29 Stimmen gegen 13 Stimmen beantragt, daß vor dem Worte „bezahlte" eingeschoben würden die Worte: „in dir landesherrliche Kasse." Ad tz 5. Ist mit 3V Stimmen gegen 10 beantragt, daß den Beamten von jedem dergestalt einzutragenden Mosaiten, für die jedesmalige Eintragung seines Namens eine Vergütung von etwa 4 Schilling vorm. Courant zugebilligt werde. Ad § 19.') Ist mit 39 gegen 3 Stimmen beantragt, daß zur Vermeidung von Zweifeln vor dem Wort „Gerichten" einzuschalten sei: christlichen. Ad tz 11. 3) Ist mit 35 gegen 7 Stimmen beantragt, daß statt des in der ersten Zeile gebrauchten „z. B." gesetzt würde: „namentlich." Ad tz 12. Ist mit 37 gegen 5 Stimmen beantragt. Laß die Befugniß zur Haltung von Apotheken den Mosaiten nicht, eingeräumt werde, und diese Beschränkung in diesen § ober in den vorhergehenden aufzunehmen sei. Ad tz 12 u. 13. Ist mit 32 gegen 19 Stimmen beantragt, daß diese Bestimmungen auf die den Mosaiten bisher zugestandenen Aufenthaltsorte zu beschranken sein möchten. Ad tz 14. Ist mit 24 gegen 18 Stimmen beantragt, daß dieser tz dahin zu fassen sei: „Die Mosaiten dürfen in den ihnen zum Aufenthalt angewiesenen Orten der Herzogthümer städtische Grundstücke besitzen, desgleichen ist es ihnen gestattet, an diesen Orten ländliche Grundstücke zu erwerben, doch nur sofern solche einen Steuerwerth von wenigstens 969 Rbthlr. haben und von den mosaitischen Erwerbern selbst bewirthschaftet werden. Sollten sich dennoch Mosaiten erlauben, dergestalt erworbene Landstücke zu verpachten oder durch Andere dewirthschaften zu lassen, so sind diese Landstücke sofort von der beikommenden Obrigkeit meistbietend zu verkaufen, und der Kaufschilling nach Abzug der erwachsenen Kosten an den Mosaiten auszuzahlen." Eventuell jedoch, für den Fall der den Mosaiten zuzugeste- ') tz 3 d. E. Aufhebung des Schutzgeldes. Das von den Bekennern der mosaischen Religion an einigen Orten bisher bezahlte Schutzgeld fällt in Zukunft weg. 2) tz 10 d. E. Gerichtsbarkeit in Ehesachen. Die Gerichtsbarkeit in Ehesachen der Bekenner der mosaischen Religion steht den ordentlichen Gerichten ihres Wohnortes zu, welche bei ihren Entscheidungen die Re- - ligionstzrundsätze und Rttualgesetze der Mosaiten, in so weit diese nichts den allgemeinen gesetzlichen Vorschriften Zuwiderlaufendes enthalten, zu berücksichtigen und in Zweifelsfallen das Gutachten des obigen Geistlichen einzuziehen haben. 3) tz 11 d. E. Betrieb wissenschaftlicher Erwerdszweige. Den Mosaiten ist ein wissenschaftlicher Erwerb, z. B. durch die Advokatur, Heil- und Wundarzneikunde, Gedurshülfe, gestattet. Jedoch ist den Mosaiten, welche Advocatur treiben, nicht erlaubt, geistliche Sachen zu übernehmen, auch ist denselben die Praxis in Criminal- und Armensachen nur in so weit gestattet, als ihnen vyn den Betheiligten freiwillig die Führung ihrer Sachen übertragen wird. henden Freizügigkeit erlaubt sich die Versammlung, folgende Bestimmungen zu diesem tz anzurathen: 1) Mit 31 gegen 11 Stimmen, baß auch die Erwerbung städtischer Grundstücke an die Bedingung geknüpft werde, daß dieselben zur eigenen Bewohnung der mosaitischen Acquirenten benutzt werden müßten; .2) mit 36 gegen 6 Stimmen, daß jedenfalls die Erwerbung aller derjenigen Grundstücke ausgeschlossen bleiben müsse, wodurch dem Besitzer eine oberliche Gewalt einiger Art über Eingesessene übertragen wird. Ferner, daß die an den dergestalt erworbenen Landstellen haftenden christlichen Stimmrechte während des mosaitischen Besitzes ruhen. Ad § 15. Was hier die im Gesetzentwurf wegen des Wiederkaufs der Grundstücke aufgestellten Grundsätze betrisst. so dürfte die bei der Wiederverkäuflichkeit von Grundstücken zu besorgende Gefahr durch die ad tz 14 gemachten Anträge hinreichend gehoben sein, und demnach die Bedingung dreijährigen Besitzes eine unnütze Belästigung enthalten. Dagegen werden Fälle eintreten können, wo Mosaiten durch eingetretenen Concurs ober den Tod der Eigenthümer in den Besitz von Grundstücken gergthen, deren Besitz den Mosaiten übrigens verboten ist. In Berücksichtigung dieser Fälle beantragt demnach die Versammlung mit 29 gegen 13 Stimmen folgende Fassung deS ersten Satzes im tz 15: „Fallen Gegenstände, deren Besitz übrigens untersagt ist, den Mosaiten als schadenleidenben Crebitoren, oder durch Erbgang zu, so sind diese Grundstücke von den mosaitischen Erwerbern innerhalb eines Jahres vom Tage des Zuschlages oder Anfalls an gerechnet, wiederum zu veräußern; widrigenfalls von der verkommenden Obrigkeit meistbietend in öffentlicher Versteigerung zu verkaufen, der Kaufpreis aber nach Abzug der erwachsenen Kosten an den mosaitischen Verkäufer auszuzahlen. Sind mit solchen Grundstücken Patronat - oder obrigkeitliche Rechte verknüpft, so würden diese während des mosaitischen Besitzes durch eine von Unserer Schleswig-Holsteinischen Regierung auf Kosten des mosaitischen Besitzers zu bestellende Person verwaltet, etwaige mit dem Besitze der Grundstücke verbundene kirchliche Stimmrechte ruhen während des mosaitischen Besitzes ganz." Ferner erlaubt sich die Versammlung zum zweiten Satz des tz 15 mit 32 gegen 19 Stimmen darauf anzutragen, baß nach den Worten: „Bekennern der mosaischen Religion," die Worte eingeschaltet würden: „die dazu nicht von unsrer SchleSwig-Holsteinischen Regierung concessionirt sind." Ad tz 18. Da es für zweckmäßiger erkannt wurde, den Beikommenden unter den gesetzlichen Voraussetzungen nicht die Aufnahme zu befehlen, sondern nur zu erlauben, so wird folgende Veränderung des ersten Absatzes mit 31 gegen 11 Stimmen beantragt: „Jedem inländischen Bekenner der mosaischen Religion ist es gestattet, sich nach einem der im tz. 1 genannten Orte der Herzogthümer überzusiedeln, und daselbst, mit Genehmigung der beikommenden Obrigkeit, niederzulassen oder aufzuhalten. Die Genehmigung der Obrigkeit darf nur 49*