Israelitische Annalen
- Journal
- Israelitische Annalen
- Volume
- 1840
- Issue
- Heft 49 (4.12.1840)
- Date
- 1840-12-04
- Page
- Seite 406 (sequence 2)
- Language
- German
- Belongs to
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406 denn noch derBann in Holstein?) 33—35.Schulsachen (einfach und gut.) 36. Armenwesen mit der Stadtgemeinde möglichst zu vereinigen. Der dritte Titel erstreckt sich über den Aufenthalt ftemder Mosaiten in den Herrogthümern. Im Ganzen ist zu bemerken, daß der Entwurf seinen Gegenstand nicht erschöpft. Es fehlt hier schon im § 1 die Bestimmung, ob Gleichheit der Rechte und Pflichten obwalte, und wenn nicht, welche Unterschiede bestehen sollen? Nur über die Be erd igung ist ein Wort hinzugefügt, aber von den Jahren, die diesem kurzen Akt vorangehen, steht nichts weiter als der Boden, wo sie verlebt werden dürfen. — Es ist indeß hier nicht unsre Absicht, das auf jeden Fall in sehr wohlmeinendem Geiste abgefaßte Gesetz einer Prüfung zu unterwerfen. Vielmehr lassen wir hier das Gutachten der Stande vom 22. Sept. in Abschrift folgen. Bedenken, betreffend das Verhältniß der mosaischen Glaubensgenossen. Allerdurchkauchtigster, Grvßmächtigster, Allergnädigster König und Herr. Ew. König!. Majestät haben Allergnädigst geruht, der Holsteinischen Ständeversammlung einen Gesetzentwurf, betreffend die Verhältnisse der mosaischen Glaubensgenossen in den Herzogthümern Schleswig und Holstein vorlegen zu lassen. Die Ständeversammlung hat sich dem Geschäfte der Prüfung dieses Gesetz-Entwurfes auf die gesetzlich vorgeschriebene Weife unterzogen, und erlaubt sich, Ew. König!. Maj. die Resultate dieser Prüfung allerunterthänigst vorzutragen. Mit dem Gefühle des Dankes haben wir in dem Gesetzentwurfe eine wahrhaft väterliche Gesinnung erkannt,- die auch des letzten ihrer Unterthanen nicht vergißt; mit freudiger Zustimmung begrüßen wir den Grundsatz, daß der Unterthan durch sittlich-religiöse Bildung einer höheren politischen Freiheit entgegengeführt werben müsse. Die Versammlung hat demnach den Bestimmungen des Gesetzes, wornach den Mosaiten an den Orten, wo ihnen bisher freie Niederlassung zustand, größere Gleichstellung mit den Rechten der christlichen Bewohner zugesprochen wird, ferner die Bestimmungen, wornach die sittlich-religiöse Bildung derselben mehr wie bisher überwacht werden soll, ihren Beifall nicht versagen können. Dagegen ist der Versammlung die zugleich beabsichtigte Erklärung der den Mosaiten bisher in den Herzvgthümern zuständigen räumlichen Gränzen als höchst bedenklich erschienen. Nach ernster wiederholter Prüfung hält die Versammlung sich davon überzeugt, daß die beabsichtigte Freizügigkeit als eine »othwendige Bedingung der beabsichtigten Emancipation nicht erscheine, daß sie im Gegentheil der beabsichtigten sittlich-religiösen Ausbildung der Mosaiteu hindernd entgegen stehen werde. Es hat diese Freizügigkeit auch in dieser Beziehung bedenklich für das Wohl eines großen Theils der christlichen Bevölkerung erscheinen müssen, wie sich denn auch die entschiedenste Abneigung des Landes gegen diesen Theil des Gesetzentwurfes auf's Klarste durch von ganz verschiedenen Seiten eingegangene Petitionen manifestirt hat. Wenn demnach die Versammlung sich erlaubt, g'egen Ew. Königl. Maj. allerunterthänigst den dringenden Wunsch auszusprechen, ein solches Gesetz, wie das uns im Entwürfe vorgelegte, mit der darin ausgesprochenen Freizügigkeit der Mosaiten, nicht zu erlassen, so hat dieselbe den Gesetzentwurf zunächst auch in diesem Sinne geprüft, für den Fall jedoch, daß es Ew. Königl. Maj. gefallen sollte, auch gegen den ausgesprochenen Wunsch der Versammlung den mosaischen Glaubensgenossen die Freizügigkeit in dem Herzogthümern zu gestatten, so hat die Versammlung den Gesetzenwurf auch in dieser Hinsicht, so weit Zeit und Materialien reichten, einer Prüfung unterzogen, und ertheilt ihrLllerunterthänigstes Bedenken über den Gesetzentwurf dahin: Ad § 1. Ist mit 29 Stimmen gegen 13 Stimmen beantragt, daß die Worte „sich an jedem Orte niederlaffen" dahin abzuändern: „sich an den Orten der Herzogthümer, wo den Mosaiten bisher die Niederlassung allgemein verstattet war, namentlich in Altona. Glückstadt, Elmshorn, Ahrensburg, Fackendurg, Rendsburg und Friedrichsstadt aufzuhalten, wogegen in den übrigen Landestheilen der Aufenthalt der Mosaiten nur in Folge ihnen oder ihren Vorfahren ertheilter Autorisation verstattet ist." Ad § 2. Weil es angemessener erschien, in Gewinnung des Bürgerrechts die Mosaiten den Christen gleichzustellen, es überdieß weniger bedenklich erachtet ward, der besondern Tüchtigkeit mosaischer Persönlichkeit mit jedesmaliger Zustimmung der christlichen Mitbürger, ein Recht einzuräumen, als der ganzen Masse der Mosaiten, so wird mit 34 gegen 8 Stimmen beantragt: daß'der tz 2 des Gesetzentwurfs, so wie er abgefaßt, wegfallen, und statt dessen folgende Fassung vorgenommen werden möge: „Die hinsichtlich der Gewinnung des Bürgerrechts in den verschiedenen Städten bestehenden Vorschriften gelten in gleichem Maaße für die Mosaiten wie für die christlichen Einwohner; auch giebt die Erwerbung des Bürgerrechts den Mosaiten, falls sie die sonst erforderlichen Eigenschaften besitzen, ebenfalls das Recht, zu städtischen Deputirten gewählt zu werben, wogegen ihnen das Reckt zur Theiknahme an der Wahl der deputirten Bürger dadurch nicht eingeräuml wirb." „Hinsichtlich der Besetzung der Communalämter in den Flecken und Landbistrikten verbleibt es bis zur Erlassung allgemeiner Communalordnungen bei der bestehenden Verfassung."