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Israelitische Annalen · 1840-12-04 · Heft 49 (4.12.1840) · p. Seite 405

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Journal
Israelitische Annalen
Volume
1840
Issue
Heft 49 (4.12.1840)
Date
1840-12-04
Page
Seite 405 (sequence 1)
Language
German
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4. December. SR™ 49. 184Ü. Israelitische Annalen. Ein Centralblart für Geschichte, Literatur und Cultur -er Israeliten aller Zeiten und Länder. Herausgegebcn von vr. I. Nt. Jost. Don diesen Annalen erscheint jeden Freitag ein ganzer, bisweilen ll/2 Bogen; Preis des Jahrganges 3 Rthlr. fl. 5; man subscribirt bei allen löbl. Postämtern und in allen Buchhandlungen des In- und Auslandes. Berbimdlungen, betreffend das bürgerliche Verhältnis der Israeliten in den Herzogtümern Schleswig und Holstein. — Statistisches. — Nachrichten und Eorrespondenzen: Padua; Russische Grenze; Minsk; Lemberg; Berlin. — Literatur: L. Steins Gebete und Gesänge (Schluß); vr. H. S. Hirschfeld's der Geist der thalmudischen Auslegung der Bibel (Fortsetzung.) Verhandlungen, betreffend das bürgerliche Verhältniß der Israeliten in den Herzogthümern Schleswig und Holstein. Ueber die wohlgeneigte Stimmung der gegenwärtigen Regierung in Hinsicht der hier bezeichneten Frage haben wir bereits einige Nachrichten mitgetheilt. Hier folgen nun die actenmaßigen Verhandlungen, so weit sie uns bis jetzt vorliegen. Die Regierung hatte den Ständen einen Gesetzentwurf übergeben, wovon wir hier einen kurzen Auszug liefern, so viel nämlich nörhig ist, um die Bemerkungen des ständischen Bedenkens zu verstehen. Der Gesetzentwurf zerfällt in drei Titel. Der erste enthält die Bestimmungen über das allgemeine Rechtsverhältnis, 10 §§. Unter diesen sind die wichtigsten. § 1, welcher den Einheimischen die Freiheit überall zu wohnen einräumt, und alle Autonomie aufhebt; und §2, welcher das Recht zum städtischen Bürgerthum und zur Theilnahme an der Deputirrenwahl gestattet, ohne Wählbarkeit; § 3. Tilgung aller Schutzgelder; 4 — 6 enthalten nur formelle Bestimmungen, als, Wahl eines Wohnortes, eines Familiennamens, und Gebrauch einer der Landessprachen; 7—10 einige Modifikationen in Ehesachen; ohne Belang. Der zweite Titel betrifft specielle Vorschriften über Niederlassung und Gewerbthätigkeit. § 11-26. § 11 gestattet alle wissenschaftlichen Berufe; bei der Advokatur wird in Criminal- und Armensachen die Zustimmung des Betheiligten bedingt! § 12. Freiheit des Handels und Zulässigkeit zur Krämerzunft; § 13. Gestattung aller Gewerbe; 14. eben so des Ackerbaues und des Ankaufs größerer Landgüter von mindestens 960 Rthlr. Steuerwerth, zur eigenen Bewirthung, jedoch ohne Patronat,' Gerichtsbarkeit oder Polizei, welche in solchem Fall die Regierung übernimmt, oder auf Kosten des Besitzers besorgt wird! § 15. Güterhandel untersagt; Verkauf nur nach dreijähriger Bewirthung zulässig, doch überhaupt bei Ein- und Verkauf kein Makler zu dulden! (Dies scheint uns ganz unpraktisch.) § 16. Aufhebung aller Wucherprivilegien und Befugnisse. § 17. Fürsorge für Erlernung guter Gewerbe (diese Moral scheint hier nicht am rechten Orte.) § 18. Bedingungen zum Uebersiedelungsrecht (einfach und zweckmäßig); 19 — 26 sind formelle Gemeindesachen, unter denen wichtig § 22 die vorgeschlagene Anstellung eines obersten Geistlichen. 27 — 29. Ertheilung des Religionsunterrichts nach einem Lehrbuche, Prüfung darin und Folgen der Unkennniß. 30—31. Protocolle und Anzeigen über statistische Verhältnisse. 32. Bann untersagt (gilt

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