Israelitische Annalen
- Journal
- Israelitische Annalen
- Volume
- 1840
- Issue
- Heft 43 (23.10.1840)
- Date
- 1840-10-23
- Page
- Seite 358 (sequence 2)
- Language
- German
- Belongs to
- journal issue
- OCR quality
- 93% known words query
- IRI
…/3133765-3133820-3133864--0881-3135069- Visual Library
- page viewer of the UB Frankfurt
OCR text
358 Inländer vorhanden sind. Die Ausländer haben jedoch in diesem Falle die vorgeschriebene Prüfung dahier zu bestehen, und erhalten durch ihre Verwendung zu Religionslehrern keinen Anspruch auf Erwerbung des Staatsbürgerrechtes im Großherzogthum Hessen. Wir laden nunmehr zum Vollzüge dieser Vorschriften sämmtliche Großherzogl. Kreisräthe und Landräthe ein: A. die israelitischen Gemeinden ihrer Verwaltungsbezirke hiervon sogleich vollständig in Kenntnis zu setzen; 8. uns binnen sechs Wochen ein Verzcichniß vorzulegen, worin nach anliegendem Formular angegeben sind: a) die im Kreise (Bezirk) bestehenden israelitischen Religionsschulen, b) die Zahl der sie besuchenden Kinder; o) die Zahl der wöchentlich zu ertheilenden Religionsftunden; 6) Namen, Geburtsjahr, Geburtsort des Lehrers, wo derselbe seine Ausbildung erhallen, seine Prüfung bestanden hat, Dauer seiner Anstellung, von welcher Behörde diese verfügt wurde, seine Leistungen, Aufführung u. s. w. Diese Angaben sind mit genügenden Zeugnissen zu belegen; <0 Betrag der Besoldung vermöge des Vertrages mit der Judengcmeinde, und Dauer des Vertrages; 5) welche Nebcnverrichtungen mit dem Amte eines Religionslehrers verbunden sind. C. Von Empfang dieser Verordnung an können Reljgionslehrerstellen nur dann besetzt werden, wenn der Gehalt einer solchen von der Judengemeinde fest bestimmt ist, und wenn ein Concurs von 6 Wochen vor deren Besetzung durch Großherzogl. Landcszeirung zu diesem Zweck von Großherzogl. Kreisrath oder re8p. Landrath eröffnet worden war. 0. Die Gesuche sind an den Großherzogl. Kreis- und resp. Landrath zu richten, welcher sie nach Ablauf der Concurrenzfrift dem betreffenden Vorstand der Gemeinde mittheilr, die sodann unter den Bewerbern einen solchen zu wählen befugt ist, der in der Prüfung als hinreichend befähigt bezeichnet ist, und dessen Lebenswandel als tadellos erscheint. Der mit einem solchen Candidaten abgeschlossene Vertrag unterliegt sodann unter genauer Beobachtung der vorliegenden Bestimmungen der Genehmigung des Großherzogl. Kreisrathes oder re8p. Landrathes. Es bedarf schließlich keiner näheren Erwähnung, daß diese Vorschriften sich nur auf den Religionsunterricht beziehen, daß die israelitischen Kinder, insofern deren Eltern keine besonderen Elementarschulen nach Art. 55 des allerhöchsten Schuledikts errichten, die öffentlichen Ortsschulen fernerhin regelmäßig zu besuchen haben. Hesse. _ Pistor. Controversen. McCaul (Prediger). — Calman (Proselyt). — Ben Jaddai (Rabbiner). (Schluß.) Hierauf weist der Verfasser auf die den Festen untergelegten unbiblischen Bedeutungen, als der Gesetzgebung, des Weltgerichts, und dergleichen, hin. Bei dieser Gelegenheit klagt er über einen Mißbrauch, der in den Westländern nicht mehr vorkommt, desto häufiger aber in Polen und weiter nach Osten allgemein herrscht, nämlich das häufige Beten auf den Gräbern während der Bußtage. „Keine Entfernung hält die Reichen, keine Armuth die Armen ab. Reisen werden von Myriaden (?) beiderlei Geschlechter dazu unternommen, während die in der Nähe Wohnenden nichr allein die Geister der Dahingeschiedenen einmal anfiehen, sondern zeden Tag bis nach dem Versöhnungsrage. — Kommt man vor dem kleinsten Friedhof in Polen, Rußland und im Osten, wo Juden wohnen, vorbei, so kann man eine gemischte Menge beider Geschlechter und jedes Alters auf den Gräbern liegend finden, die vermoderten Gebeine in dem jämmerlichsten Tone anstehend. Die Juden im Osten treiben dies noch weiter als die in Europa; besonders die Paläftiner, welche viele gemeinsame Heilige haben, die sie alle anbeten (?), deren Namen aus der Mischnah und Gemara bekannt, und die auf dem ganzen Lande zerftKut sind. Um keinen Verstorbenen in der Art der Anrede, nach ihrem ehemaligen Verhältniß im Leben, zu verletzen, haben sie eine eigends dazu verfaßte Liturgie, betitelt ein Werk 3—400 Seiten stark." — Diese Darstellung trifft allerdings