Mannheim
Compact Memory

Israelitische Annalen · 1840-10-23 · Heft 43 (23.10.1840) · p. Seite 357

Scan of the page
Image: UB Frankfurt, Visual Library (IIIF)
Journal
Israelitische Annalen
Volume
1840
Issue
Heft 43 (23.10.1840)
Date
1840-10-23
Page
Seite 357 (sequence 1)
Language
German
Belongs to
journal issue
OCR quality
93% known words query
IRI
…/3133765-3133820-3133864--0880-3135068
Visual Library
page viewer of the UB Frankfurt

No entity mentions on this page.

OCR text

83. Mctober. Nro 43. 1840. Israelitische Annalen. Ein Centralblatt für Geschichte, Literatur und Cuttur -er Israeliten aller Zeiten «nd Länder. Herausgegebe« von vr. I. M. Jost. Von diesen Annalen erscheint jeden Freitag ein ganzer, bisweilen r/2 Bogen; Preis des Jahrganges 3 Rthlr. fl. 5 man subscribirt bei allen löbl. Postämtern und in allen Buchhandlungen des In- und Auslandes. Verordnung im Großh. Hessen, den Unterricht israelitischer Kinder betreffend. — kontroversen von M-Caul, Calman und Jaddai (Schluß.) — Nachrichten und Correspondenzcn: Ankona; Von der Donau; Aus dem badischen Oberlande; Hamburg: über vr. Frankfurter'S Antritt. — Bemerkungen zu Herrn vr. Creizenach'S neuestes Werk vorsode liaddoroth rc (Schluß.) — Literatur. — Replik von vr. Formstecher. — Bemerkungen und Beantwortungen. Verordnung im Großherzogthum Hessen, betreffend den Unterricht israelitischer Kinder. Endlich.sehen wir auch hier positiven Verbesserungen entgegen, eine augenscheinliche Folge der kräftigen Bemühungen und Verwendungen unserer gebildeten Hausväter, so wie der um das Wohl des Ganzen stets verdienten Gelehrten. Unsre immer zur Beförderung alles Guten geneigte Regierung har einem Uebelstande, der uns , wie schon öfters in den Annalen erwähnt worden, sehr bekümmerte, durch einen Minifterial-Beschluß, welcher im Amtsblatt des Großherzogl. Schulraths Nr. 37 allen Großherzogl. Kreis- und Landräthen eröffnet wird, abgeholfen. Hier folgt derselbe wörtlich: Darm stabt, am 18. Sept. 1840. An sämmtliche Großherzogl. Kreis- und Landräthe. Großherzogl. Ministerium des Innern und der- Justiz hat, in der Absicht, den Religionsunterricht der israelitischen Jugend des Landes zu verbessern, zugleich auch um dem Eindringen fremder israelitischer Religionslehrer zu begegnen, durch höchste Entschließung vom 13. Juni d. I., nachfolgende Bestimmungen, mit deren Vollzug wir beauftragt sind, zu erlassen geruht: 1) die Accorde der israelit. Gemeinden, welche mit den auf Widerruf anzunehmeüden Lehrern von den Großherzogl. Kreisrärhen und re8p. Landräthen zu genehmigen sind, müssen auf die Dauer von wenigstens 3 bis 4 Jahren abgeschlossen werden; 8) erfüllt der Lehrer seine Pflichten, so kann es nicht von der Willkühr der betreffenden Ge- * meinde abhängen, ihn vor genannter Zeit zu entlassen; 3) es wird eine unter Leitung Großherzogl. Oberschulrathes dahier bestehende Commission für die Prüfung der genannten Religionslehrer gebildet, welche einmal im Jahr nach vorhergegangener öffentlicher Bekanntmachung die Prüfung der Bewerber um solche Lehrstellen zu besorgen har. Diese Commission besteht aus zwei Mitgliedern des Oberschulrathes, dem Rabbinen der Provinz Stackenburg und einem an einer öffentlichen israelitischen Volksschule angestellten Lehrer; 4) es können nur solche Candidaten angestellt werden, welche in vorerwähnter Prüfung zum Lehramte, wovon das Schlächteramt bestehender Verfügung zufolge getrennt bleiben muß, als hinreichend befähigt sich ausgewiesen haben; und 5) sind Ausländer nur dann als Religionslehrer zuzulassen, wenn keine hinlänglich befähigten

Text as recognised by OCR (ABBYY FineReader), without corrections. Entity mentions: TagMe (2021); their positions were matched to this text again.