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Israelitische Annalen · 1840-10-02 · Heft 40 (2.10.1840) · p. Seite 338

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Journal
Israelitische Annalen
Volume
1840
Issue
Heft 40 (2.10.1840)
Date
1840-10-02
Page
Seite 338 (sequence 6)
Language
German
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338 Orientalisten, welcher in ähnlicher Absicht gegenwärtig in Brüssel sich aufhält. Herr Dr. M. hat bereits viele Jahre in Frankfurt am Main das pädagogische Fach praktisch betrieben , ist mit den Forderungen der Zeit sowohl als den geeigneten Mitteln zur zweckmäßigen Erziehung der israelitischen Jugend vertraut, und gewährt uns die Hoffnung, daß er im Vereine mit einheimischen Lehrern sehr bald die gewünschten Erfolge herbeifiihren werde, welche einer Erziehungsanstalt am hiesigen Orte dauernde Blüthe versprechen. Wir zweifeln nicht, daß das Beispiel auf den ganzen Elsaß wohlthatig einwirken werde. Königsberg, 15. Sept. — Die Feierlichkeiten der Huldigung sind vorüber, aber das Andenken derselben wird gewiß im Herzen Aller fortleben, welche derselben beigewohnt haben, und der Eindruck wird sicherlich in allen Theilen Preußens empfunden. Freudig sagen es auch die jüdischen Staatsbürger, sie beginnen endlich des Segens thcilhaftig zu werden, den ihnen das Edikt von 1812 versprach, dessen Reife aber erst eine größere Cntwickelungszeit forderte. Genug, sie ist jetzt eingetreten, und unser theucrer Landesvater hat bereits in vielen einzelnen Beispielen dargethan, daß die neue Regierung die uns 1812 verliehenen Rechte in vollem Maße zuerkennt. So einfach und geringfügig es für die Geschichte erscheinen mag, daß Se. Majestät auch die jüdischen Stadträthe dieser Hauptstadt zur Huldigung zugelassen, und jeden Unterschied, den die Behörden noch statuiren zu müssen glaubten, zu beseitigen geruht haben, so spricht sich doch hierin eine Klarheit der Ansicht aus, welche über die von mancher Seite her gern wieder erweckten Vorurtheile weit hinaus schaut, und die Gesetzgebung ihrer Vollendung näher bringen wird. — Wie fern daraus auf baldige durchgängige Ausführung des Ediktes von 1812 und die Aufhebung aller inzwischen wieder eingetretenen Beschränkungen als nahe bevorstehend geschlossen werden dürfte, mögen wtr nicht entscheiden. Wir hegen das wohlbegründete Vertrauen, daß wir der gegenwärtigen, auf der bisherigen Grundlage fortschreitenden Regierung, in.unfern Verhältnissen, von dem Standpunkte der gegenwärtigen Zeit aus, mit Rücksicht auf die bisherigen Leistungen der jüdischen Staatsbürger, bedeutenden Verbesserungen entgegensetzen. Ja wir fügen, und zwar nicht ohne Beziehung auf so manche entgegenstehenbe Meinung solcher, welchen der ^Geist der Preußischen Gesetzgebung minder bekannt stst, gern hinzu, daß die vorkommenden Fälle, welche legislative Fragen veranlassen, viel leichter den Fortschritt herbeiführen, als die allgemeineren Verhandlungen über Prinzipien oder Manifestationen ganzer Gesammtheiten. Unsre bürgerrechtliche Stellung erfreu^ sich. Gottlob, einer so bestimmten um nicht der Bescheidenheit zu nahe zu treten, veranlaßt, jeder weitern Hervorhebung der gerechten Erwartungen sich zu enthalten, so gewinnt doch sein lebhaftes Interesse am Erziehungswesen bas Uedergewicht in so weit, daß er in die Hoffnungen, welche die erworbene Tüchtigkeit und der strebsame Wille auch des jüngern Bruders, im Elsaß bereits erweckt haben, gern mit einstimmt und somit seine besten Wünsche hinzufügt. Anerkennung, daß bald die gerechtesten Wünsche um so eher ihre Befriedigung finden werden, als die jüdischen Staatsbürger ihre Pflichten mit Pünktlichkeit und achtem Patriotismus erfüllen. Bescheidenes Verdienst und gediegene Haltung wirb, ohne alle direkte Petitionen, seiner Zeit jede zulässige Würdigung finden. Baiern. — Folgender zwar nur specielle Fall möge belegen, auf welchem Rechtsboden wir in Baiern stehen und wie durch derlei, jetzt allmählig wieder herbeigesuchte veralteten Gesetze aller Handel und Wandel untergraben wird. U r t h e i l. Das k. Landgericht Herrieben erkennt in Sachen des I. F. von A., Klägers, entgegen dem Weber I. W. von O., Verklagter, Forderung aus einem Kuhverkauf betr. den verhandelten Akten und bestehenden Gesetzen gemäß auf mündlich erstatteten Vortrag definitiv zu Recht: Der Verklagte wirb von der wider ihn erhobenen Klage entbunden unter Derurlheilung des Klägers in sämmtliche Kosten. Gründe. Nach der Generalverordnung des Fürstbischofs Johann Anton von Eichstädt d. d. 7. Aug. 1751, welche in O.als ei nem zum ehemaligen Bißthume Eichstädt gehörenden Gebietstheile zur Zeit noch alle Gesetzeskraft hat, müssen alle Vertrage zwischen Juden und Christen vor des letztem Gericht prvtokollirt werden, widrigenfalls dieselben für ungültig, null und nichtig erklärt, auch keine Aktion oder Klage darauf erkannt werben sollen. Nun ist der fragliche Vertrag, wie aus der Klageinlage erhellet, keineswegs vor des Christen ordentlicher Obrigkeit prvtokollirt worden, und es steht daher dem Kläger auch keine Aktion ober Klage gegen den christlichen Verklagten zu. — Wenn auch der Verklagte diese Verordnung in seiner Vernehmlassung zu seinem Schutze nicht angerufen hat, so kann ihm dieses doch nichts präjubiziren, weil die Einrede von der Art ist, daß sie vom Richter ex officio supplirt werden muß. Die Kosten fallen dem Kläger zur Last, da er mit seiner Klage nicht aufkam, sondern der Verklagte vielmehr davon entbunden wurde. Jnmassen es erkannt worden ist. Urkundlich amtlicher Siegelung und Fertigung. Herrieden, den 25. März 1840. Altenmuhr, im baierschenMittelfranken. (Noch ein Wort über jüdische Vol ksschriften.) Durch die günstige Beurtheilung seiner Volksschrist: „Die Schicksale der Familie Hoch" in den competenten Annalen (Nr. 33 v. I. 1839 und Nr. 11 u. 22 d. I.) glaubt Schreiber dieses ein Recht erlangt zu haben, über die von dem ehrwürdigen, die geistigen Volksbedürfnisse so genau kennenden Rabbiner, Herrn Kohn, umsichtig angeregte Volksschriftenfrage, auch ein Wort sprechen, resp. einen Wunsch ausbrücken zu dürfen. Ueber das Bedürfniß zeitgemäßer jüdischer Volksschriften noch etwas zu sagen, wäre überflüssig; eS ist genugsam er-

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