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Israelitische Annalen · 1840-08-07 · Heft 32 (7.8.1840) · p. Seite 272

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Journal
Israelitische Annalen
Volume
1840
Issue
Heft 32 (7.8.1840)
Date
1840-08-07
Page
Seite 272 (sequence 4)
Language
German
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272 Alle Beschränkungen und Versagungen, welche für die Diesseitigen entweder durch das Edikt feststanden, oder durch nachträgliche Erläuterungen hinzuLttreten sind, haben sie mit denselben gemein, nur nicht das gemeinsame Bürgerrecht. Gelehrte und Künstler streben überall vergebens, wir wollen nicht sagen, nach Brod, denn das erwirbt der Fleiß am Ende wohl, aber nach der ihnen gebührenden Anerkennung und Ehre im Staate, sie streben vergebens nach einem ihren Anlagen und Fähigkeiten angemessenen gemeinnützigen Wirkungskreise. Wie mancher glückliche Gedanke mag außerdem dadurch vernichtet, wie manche wohltha'tige Erfindung im Keime erstickt worden sein! Selbst in der Wahl des Lebensberufes, abgesehen von den gesetzlich erlaubten, und nachmals wieder versagten amtlichen Wirkungskreisen, findet jeder in vielen Gwerbsarten, wir wissen nicht, ob durch Dekrete oder durch Gewohnheit und Herkommen, Hindernisse, die sich durchaus nicht auf positive Gründe zurückführen lassen. Pharmaceuten sollen gesetzlich keine Concesfion erlangen. Der junge Maurer, Zimmermann, der Schornsteinfeger und verschiedene sonstige Gewerbtreibende werden unsers Wissens noch immer nicht zugelassen; die Lehrlinge aus mancher Provinz dürfen immer noch nicht in jeder andern Provinz ihre Lehrjahre durchmachen, und andere haben für die Erlaubniß eines kurzen Aufenthaltes behufs der Schulbildung eine besondere Abgabe zu entrichten! Sollte dies nicht die nähere Erwägung einer Gesetzgebung verdienen, deren wesentliches Ziel auf jeden Fall ist Gewerbsthätigkeit zu beleben und Fleiß und Geschicklichkeit aufzumuntern? Giebt man auch zu, daß manche kirchliche Ansicht es nicht vertragen mag, Bekenner einer andern Religion neben sich im Amte zu sehen, so kann doch unmöglich das Staatsgesetz es gut heißen, daß die bürgerlichen Gewerbe mit den Bekenntnissen in Verbindung gebracht werden. Wie sollte renn wohl zu ermitteln sein, welch Bekennrniß am Zweckmäßigsten für dieses oder jenes Gewerbe sich eigne? — Nun aber erst der Kriegesdienft, das Feld der Ehre, das fast nichts weiter gewährt, als Ehre; was ist er dem jüdischen Bewohner Preußens, welchem keinesweges durch das humane Edikt von 1812, noch durch irgend eine das Verhältniß mildernde Verordnung, sondern durch ein unterdeß zur Richtschnur gewordener Gebrauch, wahrend er ausdrücklich zum persönlichen Dienste verpflichtet ist, versagt wird, auch nur die geringste Stufe avanciren zu können, ja welcher von der Hauptstadt fern bleiben muß, selbst wenn er ein Bewohner der Hauptstadt ist! Der Krieger-, der auf dem Felde der Ehre kämpfen, mit Stolz seines Vaterlandes Ehre und Kraft schützen u»ch vertheidigen soll; der Krieger in den Reihen aller derer, welche mit Stolz sich Preußen nennen, und um dessen Ehrenbezeugungen und Ruhm wetteifern, dessen Orden und Zeichen als ihren Schmuck und als die schönste Erinnerung überftandener Gefahren und verlebter Jahre wo nicht gar als einen glorreichen Ersatz für hingeschwundene Kräfte und für traurige Verstümmelung zu tragen gedenken, der Krieger jüdischen Bekenntnisses allein stehend ohne erhebendes Ehrgefühl, ohne Hoffnung einer Auszeichnung, ein bloßes Werkzeug, bei den herrlichsten Anlagen ohne Regung, bei den besten Leistungen ohne Freunde, sich selbst und seinen Gefährten ein beklagenswerther Gegenstand! — Nein es ist nicht möglich, daß die preußische Gesetzgebung, die dem Princip von 1812 ihre Genehmigung gab und giebt, nicht das unendlich störende Mißverhältniß, das durch solche Umstände zwischen Bürgern und Bürgern obwaltet und tiefer in's Leben eingreifen muß, in nähere Erwägung ziehen sollte! Wir haben hier zunächst nur einige Hauptpunkte hervorgehoben. Einzelnheiten zu erörtern ist noch nicht an der Zeit. Was wir aber für höchst wichtig halten, ist die endliche Erledigung eines Theils des §. 39 des Edikts von 1812. — Derselbe stellt nämlich nöthige Bestimmungen wegen des kirchlichen Zustandes und der Verbesserung des Unterrichts der Jugend in Aussicht, wobei Männer des jüdischen Glaubensbekenntnisses, die wegen ihrer „Kenntnisse und Rechtschaffenheit das öffentliche Vertrauen genießen, zugezogen werden sollen/" — Was den Unterricht im Allgemeinen anbelangt, so bedarf es kaum einer gesetzlichen Bestimmung, so trefflich har das allgemeine preußische Schul- und Unterrichtswesen auch auf die jüdischen Staatsbürger eingewirkt; selbst auf dem Lande gewinnt der Unterricht ein immer freundlicheres Ansehen. Aber der Cultus bedarf garsehr einer öffentlichen Stütze, und in dieser Beziehung richten gewiß alle Wohlmeinenden ihr Auge auf die gegenwärtige Regierung mit wahrhafter Sehnsucht; denn der Zustand gränzt an's Unerträgliche, so lange die Miß-

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