Israelitische Annalen
- Journal
- Israelitische Annalen
- Volume
- 1840
- Issue
- Heft 32 (7.8.1840)
- Date
- 1840-08-07
- Page
- Seite 271 (sequence 3)
- Language
- German
- Belongs to
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- Hrodna 1× ep/1044655
- Slonim 1× ep/1000502
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271 \ worben: R. Simson, Rabbiner zn Slonim, Manaffe Jlier, Moses Zettels in Sklow, und in neuerer Zeit R. Nisan, Verfasser einer Algebra, Benjamin aus Wolkwisk, Rabbiner in Hrodno, Samuel, Rabbiner in Luknik, Herausgeber der Anfangsgründe der Geometrie nach R. Elia Willna, und viele andere sind noch im Streben. (F. f.) Bemerkungen zu den legislativen Verhältnissen in Preußen. Von einem Preußen. (Schluß.) Ein Zeitraum von 28 Jahren ist seitdem verstrichen, ohne daß die bereits 1817 angekündigte und beabsichtigte allgemeine Verfassung für die jüdischen Bewohner der neuen und wieder eroberten Provinzen erfolgt wäre, und nur die Provinz Posen har, nach mancherlei Discussionen, welche ein projecrirter und veröffentlichter Gesetzvorschlag im Jahr 1833 in öffentlichen Blättern, wie in Flugschriften hervorrief, ein Edikt unterm 1. Juny 1833 erhalten, welches dem von 1812 in der Grundidee gleichsteht, und wiederum den Beweis liefert, daß des hochseligen Königs Majestät auch zwei Deccnnien später noch dasselbe Princip anerkannte, und ungeachtet mancher seitdem abgeanderten Folgerungen in seinem Wesen als unverletzbar ansah, wiewohl dasselbe durch seltsame Darstellungen der jüdischen Verhältnisse von Seiten einiger Publicisten als unstatthaft und fehlerhaft dargestellt wurde. Letzteres aber, das sah die Weisheit der preußischen Regierung durchweg sehr wohl ein, hätte sich nur dadurch beweisen lassen, daß ein aus dem jüdischen Bekenntnisse und der mit demselben verbundenen Gebräuche und Sitten ein Mißbrauch der Durch das Edikr gewonnenen Befugnisse und Freiheiten nachgewiesen worden wäre. Allein alte Beobachtungen, Erfahrungen und statistischen Thatsachen konnten nur dazu Dienen, die wohlthuenden Wirkungen des Edikts von 1812 selbst in seiner nachmals beschränktern Anwendung an den Tag zu legen, und wir haben zur Zeit ohne Rückhalt unser Scherfiein zur Würdigung Des Sachverhältnisses beigerragen, *) und *) Offenes Sendschreiben an Herrn Geh. Ober-Reg. Rath K. Streck faß zur Verständigung über einige Punkte in den Verhältnissen der Juden. Berlin 1833. genügend beleuchtet, wie nur die Aufrechthaltung des im Edikt herrschenden Geistes jene Wirkungen erzielte, und wie dessen Einschränkung allein die Ursache war, daß dieselben in einzelnen Punkten sich nicht vollständig erzielen ließen. Wir haben alles mit unleugbaren Thatsachen dargerhan, welche seitdem sich extensiv verstärkt haben. Was man auch zur Hervorbringung einer schmählichen Reaction hervorsuchte, die erleuchtete preußische Regierung ließ sich nicht irren. Mag es wahr sein oder nicht, wenn man damals erzählte, ein sehr hochstehender Mann habe im Staatsrathe unter jenem, der Zeit nicht entsprechenden Gesetzentwürfe die Jahrzahl 1838 in 1338 verwandelt, so zeugt die? bloße Sage genugsam von der Zuversicht, mir wel- I cher man in Preußen der humanen Gesinnung der > Regierung vertraut, welche stets dem gesetzlichen j Fortschreiren der Gerechtigkeir zugeneigt bleibt, i Gleichwohl fanden sich im Einzelnen Schwierigj feiten und Anfragen, die nur durch stets zuneh-! mende und ausgedehntere ungünstige Jnterpretatioi nen zum großen Nachtheil der jüdischen Sraatsbürj ger sowohl, als der in den neuen und wieder erober-! ten Provinzen ansäßigen Bewohner jüdischen Be-! kenntnisses erledigt wurden. Wenn schon an und für sich die vieljährige stets fortdauernde, in allen bürgerlichen Beziehungen hemmende Unterscheidung I zwischen denselben Kategorien nach Ländern und Provinzen sich gewiß nicht mit Der Grundidee der Rechtsgleichheit veträ'gt, zumal bei keinem andern 1 Bekenntnisse ein solcher Unterschied obwaltet, so ist j es um so empfindlicher und das ganze legislative; Bewußtsein schmerzlich durchdringender, wenn von den innerhalb des Status quo bestandenen Befugnis-; sen fast alle diejenigen durch einzelne Verfügungen! wieder abgeftellr sind, und sowohl der mir dem Edikt jj versehene, als der auf andern bisher als gültig an-;j erkannte Gesetze angewiesene Jude in den preußi- I schen Staaten sich nach der Norm umsieht, die ihm! zur Richtschnur für sein Leben dienen sollte, und! sie ihm überall Hoffnungen eröffnet, deren Verwirki lichung ihm von der andern Seite wieder verboten ist.! In den Provinzen, wo das ehemalige unbes schränkte französische Bürgerrecht obwaltete, ist dieses nach obigen wiedcrholentlich ausgesprochenen gesetzlichen Bestimmungen fortdauernd gültig, — aber dennoch sind dem Israeliten alle damit verbundenen | Rechte genommen und alle Aussichten wieder versperrt.