Israelitische Annalen
- Journal
- Israelitische Annalen
- Volume
- 1840
- Issue
- Heft 31 (31.7.1840)
- Date
- 1840-07-31
- Page
- Seite 264 (sequence 4)
- Language
- German
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264 sich nicht zur Ablegung eines Bekenntnisses entschließen mochten, welches ihrer Ueberzeugung nicht entsprach. In Len neuen und wieder eroberten Provinzen sollte das Edikt vom 11. März 1812 nicht geradezu eingeführt werden, — die Gründe zu ermessen, liegt außer unserm Gesichtskreise; wahrscheinlich gab es da noch mancherlei Herkommen, welches erst durch anderweitige allgemeine Verfügungen verschwinden mußte. In den Rheinprovinzen hatten die Israeliten, welche ein französisches unbeschranktes Staatsbürgerrecht befaßen, offenbar dabei manche Rechte cingebüßt. In Ansehung aller dieser Länder ward nunmehr die Ansicht geltend gemacht, daß bis zur anderweitigen gesetzlichen Feststellung der Verhältnisse, jede Provinz in Hinsicht der Juden die bestehenden Gesetze und Verfassungen behalten, und die Juden also alle in statu quo verbleiben sollten; woraus ihnen freilich rer Nachtheil sich ergab, daß sie in den alten Staaten, wo das Edikt von 1812 galt, als Fremde betrachtet wurden, welche hier zum größten Theile denselben Formalitäten unterlagen, wie völlige Ausländer. Allerdings eine richtige Consequenz, aber einer wesentlichen legislativen Erwägung würdig. Der preußische Staatsbürger, Vaterlandsverthei- -iger, Mittrager aller Lasten und Pflichten ohne Unterschied res Wohnorts, — fremd, und thcilwcise besonder» Abgaben unterworfen in seinem Vaterlande! — Selbst eine noch im September und November 1814 zu Gunsten der am linken Elbufer wohnenden, ohnftreirig altern preußischen Unterthanen gemachte Interpretation, ward spater, als dem Sinne der Gesetzgebung nicht entsprechend, abgewiesen. Freilich fanden sich einzelne Fälle, in denen die augenscheinliche Billigkeit gebot, von der Strenge der Folgerungen abzugehen, und die im Lande an saß i gen jüdischen Einwohner mancher Beschränkung der Art zu entheben; allein die aus der Scheidung hervorgchenden höchst bedauerlichen Rechtszustände dauern fort. (Alles dieses wird man am vollständigsten aus Heinemann's Sammlungen und Erläuterungen der die religiöse und bürgerliche Verfassung der Juden in den königlich preußischen Staaten betreffenden Gesetze rc. ersehen.) (Schluß folgt.) D i e Nothwendigkeit einer Bearbeitung des Thalmuds vom orthodoxen Standpunkte aus. Von vr. Heilbut, Rabbiner in Glückstadt. Die mündliche Tradition, die im Grunde das unterscheidendste Element des Iudenthums ausmacht, hat auch in dessen innerer Gestaltung selbst, je nach dem ihr beigelegten geringen oder großem Werthe den einzelnen Farben und Nüancirungen ihre Ausbildung gegeben. Ist der Thalmud eine göttliche Autorität oder nicht? Das ist diejenige Frage, die positiv über Leben und Tod der jüdischen Religion den Ausschlag giebt; aber nicht Jeder, der diese Frage bejaht, glaubt damit auch die Anerkennung einer unbedingten Macht^ und Herrschaft ausgesprochen zu haben, wie diese von einer strengeren Klasse für eine „göttliche Autorität" in Anspruch genommen wird. Die Idee und der Zweck des Thalmuds soll zwar, — so denkt wenigstens die Mehrzahl unter jenen, mehr eine kritische Richtung verfolgenden Männern — dem schriftlichen Gesetze thcils zur Ergänzung und Vervollkommnung des Mangelhaften, theils zur Erläuterung des Unklaren dienen, das aber sei er weder in der Gestalt und Beschaffenheit, wie er heut zu Tage uns vorliegt, noch dürfe überhaupt dem Inhalte einer von dieser Absicht ausgehenden Erscheinung der Charakter des Stabilen und Unveränderlichen beigelegt werden. Der gegenwärtige Aufsatz nun, der allerdings sein Entstehen aus den entgegengesetzten Ansichten ableitet, ist jedoch, weit davon entfernt, jene ihm widersprechenden Behauptungen in ihren Einzelheiten und Consequenzen bekämpfen zu wollen, vielmehr darauf bemüht, zunächst in dem eigenen Gebiete die Entfernung der Schwierigkeiten zu erzielen, die sich dem vorurtheilsfreien Forscher, ohne Mühe in mancherlei Art darbieten müssen. Nach den Grundprincipien nämlich, auf die sich vorliegende Zeilen und ihr Verfasser stützt, wird gerade bei einem Gesetzbuch, das die Eigenschaft eines commentirenden und ergänzenden anspricht, um so eher das Moment des Abgeschlossenen festzuhalten und erforderlich sein, da ja das zu Eommentirende und zu Ergänzende selbst, so lange der Commentar und die Ergänzung noch der Willkühr und dem Schwanken ausgesetzt ist, ebenfalls unbestimmt und unbegränzt bleibt. Oder mit andern Worten: Enthält die ursprüngliche Autorität, das schriftliche Gesetz, erst durch die näheren Deutungen und weiteren Bestimmungen des mündlichen seine wahre Geltung, — wie dies ja als der allgemeine Ausgangspunkt der verschiedensten Theorien innerhalb des Iudenthums angesehen werden darf—so müssen ja gewissermaßen auch die Erweiterungen oder die mündliche Lehre selbst schriftliches Gesetz werden. Mithin, ist das mündliche Gesetz oder der Thalmud der fortwährenden Veränderung und Willkühr preisgegeben, so ist es auch die heilige Schrift, und wir würden uns hiermit, — wenn anders eine Lehre, die sich als die aus jener reinsten, ungetrübtesten Quelle entspringende Lebensnorm ankündigt, nicht nach Zeitverhällnissen und Zeitansichten gemodelt werden darf — sobald auch