Israelitische Annalen
- Journal
- Israelitische Annalen
- Volume
- 1840
- Issue
- Heft 31 (31.7.1840)
- Date
- 1840-07-31
- Page
- Seite 263 (sequence 3)
- Language
- German
- Belongs to
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263 des Dorfes diesen Knaben gewahrte und in ihm schone Anlagen entdeckte. Da ließ dieser ihn auf seine Kosten in Willna ausbilden und ftudiren. Bald rhat sich der Jüngling hervor, und Professor Frank rühmt sich ganz vorzüglich dieses Schülers. Er ward sogleich nach Absolvirung seiner Studienjahre zum Vovtor meälvinsv ernannt, was nichts Gewöhnliches ist, denn die meisten erhalten in Rußland zunächst nur den Grad eines Lekär (Chirurg). Er trat bald in die Praxis ein, und treibt diese bereits über 20 Jahre mir vielem Glück. — Dabei ist er mit Leib und Seele der väterlichen Religion ^zugcthan. Bemerkungen zu den legislativen Verhältnissen in Preußen. Von einem Preußen. (Fortsetzung.) Wäre das Edikt von 1812 eine einfache, durch besondere Petitionen und untergelegte Gründe hervorgerufene Verordnung, so würde deren Veränderung im Laufe der Zeit nach wohlgeprüften Erfahrungen nicht anders zu beurtheilen sein, als jede sonstige legislative Maßregel, deren Anwendbarkeit sich nach und nach zu bewähren har, und deren selten eine in ihrer ursprünglichen Fassung verbleiben kann. Aber dem fraglichen Edikte liegt ein Prinzip zum Grunde, welches sich zur evidentesten Wahrheit 'geschichtlich entwickelt hatte, und welches demnach nicht so lescht wieder verleugnet werden kann, ohne mannigfaches Bedenken zu erwckken. Das Prinzip der bürgerlichen Gleichstellung, in diesem Edikte in Preußen zum ersten Male ins Leben tretend, war kein Werk einer plötzlichen Umwälzung des Staatssyftemes, wie in andern Ländern, auch nicht der augenblicklichen Sinnesänderung des hochseligen Königs, welchem WÜlkühr und Laune nicht zugeschrieben werden dürfen, auch nicht einer übereilten ministeriellen Darstellung der Verhältnisse und irgend einer Dringlichkeit der Umstände, sondern vielmehr eine der Früchte jener lange vorangegangenen Entwickelung der reinsten Triebe, welche in dem preußischen Staate unter mannigfachen Mißverständnissen und Zeiteinflüssen, seit dem Regierungsantritte des großen Friedrich ihrer vollendetern Ausbildung entgegenreiften. Das klare Bewußtsein stellte sich damals in dem Wirken eines der größten Staatsmänner heraus , und forderte endlich ein, bereits seit 1792 fast in gleicher Fassung vorgelegtes, Edikt, als ein aus allen andern Fortschritten der Zeit fließendes unabweisliches Mit- Ergebniß, zur Abstellung eines Mißverhältnisses, welches die herrliche Abrundung eines höchst intelligenten königlichen Staates nur verunzieren konnte. Auch ist unsers Wissens dasselbe Prinzip seit nunmehr 28 Jahren nirgend von oben herab angetastet worden, eben weil es sich weiter als dem Staate heilsam bewährt hat. Wenn nun im Laufe der Zeit bei der Durchführung mancherlei Anstände 'Zu erwarten waren, welche zu Modificationen der aus dem Edikte natürlich fließenden Consequenzen Anlaß geben durften, so scheinen doch nur diejenigen der Gesetzgebung berücksichtigungswerth zu sein, welche in dem Religionsbekenntnisse selbst ihre Begründung finden. So lag in der Natur des § 8, welcher lautet: „Sie können daher akademische Lehr-, Schul- und auch Gemeinde-Aemter, zu welchen sie sich geschickt gemacht haben, verwalten," und welcher mit dem Worte daher deutlich angiebt, daß dieß Recht in dem durch § 1 unter den von § 2 — 7 $e$d)entn Erläuterungen, einmal ausgesprochenen Grundsatz enthalten sei, — die Ausnahme von solchen Aemtern, welche christlich-kirchliche Objekte zu lehren oder anzuordnen haben; so wie die Zulassung zu andern öffentlichen Bedienungen und Staatsämtern durch § 9 einer spätern Bestimntung Vorbehalten blieb. Eine völlige Zurückweisung aller derer hingegen, welche sich auf den Grund des § 8 zu den gestatteten Laufbahnen tüchtig gemacht hatten, und zwar in Folge einer im Jahre 1822 eingetretenen, diese Consequenz suspcndirenden Ergänzung erscheint als nicht aus dem jüdischen Bekenntnisse fließend, demnach auch nicht mit jenem Grundprinzip vereinbar. Viele tüchtige Kräfte, durch bestimmte gesetzliche Hoffnungen zur Entwickelung gebracht, sahen sich jetzt plötzlich an Bedingungen gewiesen, welche aus dem Edikte keinesweges hervorgingen, und welche sie mit Gewissenhaftigkeit nicht übernehmen konnten, und alle spätern fähigen Geister, im Sinne des Ediktes zu ächtem Sraatsbürgerthume erzogen, mußten die weitere Entwickelung ihrer gemeinnützigen Anlagen, gegen den inner« Antrieb, äußern Zufälligkeiten preisgeben, sobald sie 31*