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Israelitische Annalen · 1840-07-17 · Heft 29 (17.7.1840) · p. Seite 249

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Journal
Israelitische Annalen
Volume
1840
Issue
Heft 29 (17.7.1840)
Date
1840-07-17
Page
Seite 249 (sequence 5)
Language
German
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sich Mühe gegeben, *) ein Prinzip für die Ordnung herauszufinden, und Luzzato stimmt ihm bei, allein Reggio hat dies widerlegt und hier mögen noch ein Paar Beweise Reggio's Ansicht bekräftigen: 1) sagt Scherira in seinem be-. kannten Briefe ausdrücklich: Rabbi hat keine bestimmte Ordnung der Abtheilungen festgestellt, sondern überließ es jedem, sie nach Belieben zu ordnen. 2) Giebt die Regel, daß jede Satzung, welche entschieden hingestellt wird, wenn sie nachher wieder streitig ist, keinesweges als entschieden anzusehen sei, dagegen wenn sie den streitigen Meinungen Nachfolge, als entschieden gelten müsse — zu welcher Regel hinzugefügt wird, sie gelte nur, wenn die entschiedene Satzung und der Streit in einem und denselben Adtheilungen Vorkommen, — den augenscheinlichen Beweis, daß keine Ordnung festgestellt war, sonst hätte dieser Zusatz keinen Sinn. Ja noch mehr, selbst die einzelnen Abschnitte jeder Ab- Iheilung sind nicht gehörig geordnet. Z. B. Cholin 1 mußte erst dem zweiten Abschnitte, welcher die wichtigen Punkte enthält, folgen. Dasselbe gilt von einzelnen Satzungen, deren einige in zwei verschiedenen Adtheilungen wörtlich gleich lauten, oder auch einander widersprechen, ja sogar in sich selbst den Widerspruch enthalten (z. B. Cholin IV. 16), welches man nur dadurch erklärt, daß der Sammler zwei verschiedene Traditionen ausgenommen hat. (Der Vers, des Lcheerith ^086ph sagt: Manches Habe der Vf. der Mischna geordnet, und manches so gelassen, wie er es vorfand.) Manche Mischna ist Mangelober fehlerhaft ausgenommen, ohne daß der Sammler sie berichtigt hat. Man darf nicht etwa glauben, die Fehler seien erst mit der Zeit, weil die M. erst spät niebergeschrieben worben, hinein gerathen, denn aus dem Talm. Hiersol. sieht man, daß schon die Fehler darin waren, als dieser Thalmud entstand. Daher sagt uns auch Reggio's Ansicht, baß die einzelnen Abschnitte von Vielen hie und da verschieden ausgeschrieben worden seien, nicht zu, da ja die Lesarten durchweg übereinstimmen. Es kam sogar der Fall vor, daß Rabbi selbst in der Lesart schwankte, z. B. Hiersol. Maas. Scheni V. 5. wo Suna (ist wohl Sunin im Bab. ßB. 164 und öfters) ihn um die Lesart eines Textes befragt, und er ihn an R. Isaak Ruba (vergl. Hiersol. Schab. III. 4. auch im Rab. oft) verweist, welcher alle Stellen genau durch corrigirt habe. Es wirb auch dort ausdrücklich darüber geklagt, daß der Text der M. nicht kritisch gesichtet worben. Uebrigens bemerke ich noch, daß das Ganze vormals nicht Mischna, sondern Thalmud hieß; dies ist deutlich zu ersehen aus Hiersol. Hör. Ende, Schab. XVI. 5 und Mez. n. Ende, wo die Lesart unrichtig, was man heute Thalmud nennt, sollte nur Gemara heißen. Vergl. Samuel Hanuagid. **) ‘ Was nun die innere Beschaffenheit betrifft, so bildete das Ganze früher 18 Theile. Jehuda ordnete 6 Theile. Vor ihm gab es bereits Sammlungen, manche mit Namen, manche deren Namen bereits im 2tenJahrh. unbekannt waren, und aus diesen sind wahrscheinlich die anonymen Sätze genommen, deren Urheber die Gemara bisweilen aufzufinden bemüht ist. Wahrscheinlich waren diese Satzungen lauter allmählich hinzugekommene Bestimmungen, die man als für unbestritten hielt ober erklärte. — Hiersol. Pes. IV. 5. und Meg. I. 2. heißt es: „Der Ordner ober Verfasser) d. M." Man scheint also schon damals die Urheber nicht mehr gekannt zu haben. Daß der Thalmub in alter Zeit keinesweges als Gesetzbuch galt, wird ausdrücklich bemerkt. Sota 22. Mez. II. wogegen der Vf. des Hiersol. allerdings behauptet, nur aus dem Th. könne man Gesetze herleiten, Chag. I. Ende, Peah. II. 6. was seinen Grund darin hat, daß ein Schüler des Heiligen den Hieros. redigirte. *) Und vor ihm viele andere, wie er S. -188 selbst sagt. Ich setze hinzu Tosaphoth zu Schebuoth Anfang. **) Sowohl dieses als Scherira, Nissim (Einl. zu r!PE£) u. a. folgen der gewöhnlichen Ansicht von der Abfassung der M. und der Tb. Luzzato hat daher Unrecht, wenn er (70) meint, Maimon. habe dieß zuerst behauptet. Diese Betrachtungen, welche wir hier nur andeuten, sind offenbar sehr erfolgreich zur Bestimmung des Grades von Autorität, welcher dem Thalmud deizumessen sei; denn es ist ein großer Unterschieb zwischen einem wohlburchdachten, auf feste Tradition fußenden Codex und einer ungeordneten und in manchen Punkten offenbar ungenauen Sammlung. Die alten Thalmudisten haben sich zum Theil auf die alten Texte verlassen und daraus oft weitere Schlüsse gezogen, die daher mit ihrer unsichern Grundlage wanken. Wir waren fast geneigt zu glaubrn. daß die Hauptabsicht der ganzen thalmudischen Scholastik nur dahin adzielt, den Geist an die religiösen Ideen zu fesseln, ihn auf mannichfache Weise mit gesetzlichen Dingen zu beschäftigen. und bas Quellenstudium recht lebendig zu erhalten. Diese Absicht ist gewiß sehr zu loben, und manche leere Spitzfindigkeit und kasuistische Spielerei findet hierin ihre Entschuldigung; nur liegt es in der Natur der Dinge, daß ihre Lehrmethode der jetzigen Zeit nicht mehr zusagt, und daß, da ihre Resultate öfters auf Jrrtbum beruhen, dieselben nicht allem gleiche Autorität ansprechen können. Schließlich noch ein Wort über die Mischna Edujoth V. 6., über welche bereits die Gelehrten .unserer Zeit viel geschrieben haben. Ohne mich in Widerlegung der verschiedenen Ansichten und Erklärungen einzulassen, wozu hier nicht der Ort, erlaube ich mir nur eine Bemerkung den Kennern vorzulegen. Es heißt dort also: „ Weßhalb erwähnt man die Entscheidungen Einzelner neben denen der Majorität, da doch die gesetzliche Entscheidung nur nach dieser sich richtet? Damit in der Folge eine Behörde eintretenden Falls auch die Ansicht Einzelner für den Nothfall annehmen könne (dasselbe in Tosiphta das. und Herr Luzzato macht mit Unrecht einen Unterschied); — (denn) eine Behörde kann die Entscheidung einer andern nur dann gänzlich aufheben, wenn sie jene an Gelehrsamkeit und zugleich an Stimmenzahl übertrifft, u. s. w." — Dieser letztere! Satz ist darin von allen Commentatoren mißverstanden worden, baß man r>N&' für eine Begründung genommen hat, als ob dieser Satz dem erstern zur Stütze diene. Dem ist aber nicht also, vielmehr bildet er ein neues, vom erstern unabhängiges Urtheil. Das w ist in der Mischna keine begründende Partikel. Man vergl. Cheth. II. 8. jiK'tf — wie in unferm Texte unkritisch zu lesen ist, s. Hai. Olam. III. 2. und Hieros. 9. und dazu Comm. Pne Mosche., ferner Beza I. 1. dazu Gern. 8. Demnach ist auch hier der Nachsatz ein Satz für sich, wie das auch aus andern Stellen erhellt. Der erste Satz gestattet jeder Behörde, sie sei noch so gering, im Nothfalle von der Ansicht der Minorität Gebrauch zu machen; dagegen spricht der zweite von einer gänzlichen Aufhebung und zwar wie die Gemara hinzufügt, nur in verschiedenen Zeiten, nicht von gleichzeitigen Behörden (Hieros. A. S. II. 9. und Schab. I. 7. und öfters). — Uebrigens bezieht sich dieser ganze Ausspruch nur auf die 18 Punkte, welche in dem Hause des Hanania den Hiskia ausgemacht wurden, nicht aber von andern. — Dce Worte des R. Jehuda in Mischna 6. schließen sich dagegen nicht an den zweiten, sondern an den ersten Satz an (ähnlich Kid. X. 1.2.), nämlich so: „Wenn denn die Ansichten der Minoritäten nur in Nothfallen annehmbar sein sollen, wozu werden denn mehrere solche angeführt, da wo die Majorität sie geradezu entkräftet, was doch vorher wiederholentlich geschehen ist?" und darauf dient zur Antwort: „Damit man auch in der Folge, wenn Einer etwa eine Einzelentscheidung als Tradition vorbringt, sie als die bereits längst abgewiesene erkenne." Vergl. Hieros. Scheviith I. 1. Vergl. ferner Luzzato K. Ch. IV. 147., wo indeß die Hypothese, daß der Vf. der Mischna die Worte des R. Jehuda Nicht vor Augen gehabt hätte, keinen Grund hat, da ja dessen übrige Entscheidungen oft mit des Vf. des Mischna Widerspruch angeführt werden. — Unsere Erklärung folgt der des R. Ascher, welche die Worte ganz richtig ausfaßt. Ebenso M. 4., wo Geiger (S. -181.) den irrigen Erklärungen anderer Vorgänger beipflichtet, indem die Tosiphta mit genauer Sorgj fall nachgelesen werben muß.

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