Israelitische Annalen
- Journal
- Israelitische Annalen
- Volume
- 1840
- Issue
- Heft 28 (10.7.1840)
- Date
- 1840-07-10
- Page
- Seite 243 (sequence 7)
- Language
- German
- Belongs to
- journal issue
- OCR quality
- 90% known words query
- IRI
…/3133765-3133820-3133849--0751-3134924- Visual Library
- page viewer of the UB Frankfurt
OCR text
243 groß, weil ihrer so viele zusammen wohnen. (Ihre Anzahl beläuft sich auf 73,000.) Den sonst von Juden in kleinen Städten betriebenen Kleinhandel haben sie merkwürdiger Weise meist aufgegeben und während die reichen Juden zu Gutsbesitzern sich erheben, trachten die Minderbegüterten mit dem Großhandel sich zu befassen, was ihnen aber allerdings noch sehr sauer wird. — Charakteristisch ist, daß die Juden in dieser Provinz kein Gesinde katholischen Glaubens halten dürfen, weil letzter» sodann ihr Seelsorger die Beichte versagt. Nicht minder wichtig und gewiß der Erwähnung werth ist ein Benehmen der Posener Regierung gegen die Juden, welches um so mehr Bewunderung abzwingt, als jene wahrhaft humane Behörde doch sonst in allen Stücken das Wohl der Juden zu fördern sucht, indem sie sich in alle ihre Angelegenheiten mischt, sie zu Stadträthen erwählen läßt, ihnen bessere Schriften, wie z. B. di e s e Z e i ts ch r i f t, durch ihre Lanbräthe ausdrücklich anempfiehlt. Jenes bewundernwerthe Benehmen ist nämlich, daß sie bei Vertkeilung der königlichen Güter in Erbpacht, sie die Juden, trotz dem, daß solche sogar eine bedeutende baare Caution stellen wollen, davon ausschloß, aus angeblicher Furcht, die Juden würden das Land vernachlässigen. Man sehe sich aber in der Provinz um, gewahrt man nicht da gerade die von und durch Juden bestellten Gärten und Aecker im besten Zustande? doch ich habe vergessen, die Juden sind Müßiggänger; sie feiern zu heilig ihre Sadbathe und Festtage! — Gebe Gott, daß nach Jahren in diesen Blättern erfreulichere Notizen über diese Provinz zu lesen seien. Frankreich, Juni. — Wie wir erwartet hatten, daß die Rebe des Herrn Cremieur im Gericht zu Zabern (Nro. 7. d. Annalen) trotz des anscheinend geringen Ergebnisses, den Erfolg haben werde, den Eid more Judaico im Elsaß gänzlich faktisch abzuschaffen, so bewährt es sich nun, je nachdem einzelne Fälle Vorkommen. Herr Oberrabbiner (Grand Rabbin) ArnaudAron zu Slraßdurg. hat jüngst ebenfalls seine Mitwirkung versagt, und der C>d more Judaico hat unterbleiben müssen, wie wir nächstens genauer berichten werben. Für diesmal möge es genügen zu bemerken, daß schon vor mehreren Jahren Herr Oberrabbiner Aron öffentlich im Courrier du Bas-Rhin, nämlich 17. Juli 1835, gegen den Eid more Judaico prvtestirt hat. Wir halten dies für interessant genug, um zu zeigen, daß nicht bloß die entschieden liberale Gesinnung des Pariser Advokaten, sondern auch die strengem und anerkanntesten Rabbiner dieselbe Ansicht theilen. Oourrier du Ras-Rhin Nr. 171, 18 Juillet 1835. (Ueberfetzung.) Wir beeilen uns, folgendes Schreiben zu veröffentlichen: An den Redakteur des NiederH. Courriers. Straßburg, 17. Zuti 1835. Ich beeile mich hiermit, auf öffentlichem Wege den Protest zu wiederholen, welchen ich diesen Morgen beim Magistrat einzulegen hatte, als ich zum ersten Male seit meiner Ernennung als 6r. Rabbin den gerichtlichen Eid mors Judaico adzunehmen berufen ward. Die bedauernswürdigste Vernachlässigung der allen Staatsbürgern gleich verbürgten Rechte, das Herkommen, welches die Mißbräuche unterstützt, hat jenen Eid in unsrer Provinz geheiligt. Es unterwirft den französischen Israeliten der Form, als Ausdruck seiner Wahrhaftigkeit und Ehre eine andere Bürgschaft zu geben, als die von den christlichen Franzosen verlangte, und legt ihm eine demüthige auf, welche er unter der Herrschaft der Charte nicht mehr zu ertragen braucht. Was aber noch wichtiger ist: Diesen Rechtsunterschied, welcher vom Gesetz verworfen wird, tadelt die Gesittung, als einen Eingriff in das allgemeine Rechtsgefühl und einen Verstoß gegen die der Gerechtigkeit gebührende Achtung. Cr dient in der That nur dazu, dem Israeliten glauben zu machen, baß der Cid, wie solcher nach den bürgerlichen Gesetzen geleistet wird, und jeden andern bindet, ihm nur ein Spielwerk sei, sobald die mehr ober minder wichtigen.religiösen Feierlichkeiten dabei fehlen; daß der wesentlichste Akt des Gewissens, die Anrufung Gottes und die-Macht der Landesgesetze den Israeliten nicht binden, baß er den Strafen Md der Schande, welche den Meineid treffen, entgehe, sobald der Eid nicht mit dem Pompe seines Cultus und unter der Gesammtheit von Ceremonien geschehe, welche eine mißbräuchliche Rechtskunde, auch dem mosaischen Gesetze zuwider, emgefükrt hat. Als Lehrer dieses Gesetzes und durchdrungen von dem Berufe, den Israeliten klare Begriffe von Gerechtigkeit und Sittlichkeit, wie jenes sie enthalt, beizubringen, habe ich selbst unter einem Vorbehalt es nur mit Mühe über mich vermocht, einer solchen Eidesformel meine Mitwirkung zu leihen. Ich hätte freilich, wie mehrere meiner Collegen in Frankreich bei ähnlichen Gelegenheiten mit vollem Erfolge gethan haben, meinen Beistand versagen können; allein ich hielt es für jetzt nicht für rakhsam, die Vollziehung einer abgeurtheilten Sache zu hindern oder zu unterbrechen, oder Privatpersonen durch diese Verzögerung in Nachtheil zu bringen. Ohnehin liegt die Angelegenheit des Eides more Judaico dem Caffationsgericht vor, dessen hohe Einsichten werben zu Gunsten der Israeliten unsrer Provinz eine Gleichmäßigkeit der richterlichen Eidesleistung, wie solche schon von andern Gerichtshöfen angenommen find, allgemein feststellen, und diese letzte Spur von Ungleichheit, welche der vorgerückten Civilisation unseres Jahrhunderts Schande macht, auf immer vertilgen. Da viele unsrer Leser den Eid more Judaico nicht kennen, so halten wir es für angemessen, die gesetzliche Form, wie solche seit alter Zeit vorgeschrieden ist, Kierherzusetzen: LTsraelite pre tan t serment doit se presenter accompagne de dix autres Israelites de son sexe, chacun age de 13 ans au möins, dans la Synagogue et lä: La tete couverte Le front et la main gauche garnis du Thephillin schel Rosch et du schel Jade, couvert du Tallis Revetu de son Arba Canphot avec le Zizzis se presenter devant I’oren ou le Tabernacle, le coseher Sepher Thora sera extrait du Tabernacle et porte avec pompe snr Talmemor, oii Ton donnera Lecture du passage qui concerue le serment. Le Thora sera ensuite pose sur le Bras du Juif, qui, la mains droite entendue sur le 5 Livre de Moise, Verset, tu ne prenäras pas le Nom de Dien en vain apres avoir enlendu Texplication qui lui sera faite par le Rabbin et du serment, et des maledictions qu’eucourent les parjures, repetera la formule suivante: Adonai Createur du ciel de la terre et de toutes choses, qui es aussi le mien et celui de töus les hommes presens ici, je t’invöque par tout nom Sucre, en ce Moment oü il s’agit de dire la verite, et je jure par lui de dire la verite, je jure en consequence (qu’il n’est pas vrai qu’a la date du-j’ai achete de N. N. le Demandeur un ar pent de terre au Ban de-pour la sonime de-- -) Je te prie donc adouai' de m’aider et le confirmer cette verite: mais dans le cas oii, en ceci j’employerai quelque fraude en cachant la verite, que je sois eternellement herum maudit et devore par le feu dont Sodome et Gommorre perirent accable de toutes les maledictions ecrites dans le Thora et que l’Eternel qui a cree les fenilles les herbes et toutes choses, ne vienne jamais ä mon aide ni ii mon assistance dans aucune de mes affaires et de mes peines; mais si je dis vrai et agis bien qu’adonai me soit en aide. Amen. Großherzogthum Baden. — Die verschiedenen Berichte aus diesem Lande dürften nicht unwürdig mit einigen Notizen über die Israeliten in dem Dorfe Wangen am Bobensce vermehrt werden; um so mehr als dies zeigen wird, daß selbst bei der Lückenhaftigkeit der bestehenden Derordnungen dock die Energie eines verständigen und würdigen Lehrers viel Gutes zu beleben im Stande sei. Von